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BAföG: Anrechnung von Einkommen und Vermögen Hier geht es um Fragen zur Anrechnung von Einkommen und Vermögen bei der Förderung nach den BAföG.

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  #11  
Alt 26.02.2011, 11:24
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Registriert seit: 01.12.2008
Beiträge: 959
Standard Unterhalt

Unterhalt fürs Kind wird der geschiedene Mann ja zahlen.
Betreuungsunterhalt vermutlich nicht, weil sie arbeiten kann.
Also fürs Kind schon mal Unterhalt und Kindergeld wären sicher.
Hast Du inzwischen ermittelt, ob Du BAFÖG bekommst?
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  #12  
Alt 27.02.2011, 16:53
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Registriert seit: 24.01.2010
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 280
Standard

Da dies anscheinend deine erste Ausbildung nach dem BAföG ist, ist die Förderung nach § 7 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 11 Abs. 2 BAföG möglich. Sofern die erste Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig nach dem BAföG war, erfolgt die Förderung der Zweitausbildung nach § 7 Abs. 2 BAföG.

Inwieweit elternunabhängige Förderung nach § 11 Abs. 3 Nr. 3 oder 4 BAföG möglich ist, kann ich hier derzeit nicht beurteilen.

Dein Bedarf sind nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG 216,00 €, der Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b BAföG 113,00 € und der Zuschuss zur KV/PV nach § 13a BAföG 73,00 €.

Schulgeld wird vom BAföG nicht übernommen.

Mietzuschuss kann nicht gewährt werden, da Du im Eigentum deiner Eltern wohnst (§ 12 Abs. 3a BAföG).

Ich hoffe damit sind alle Fragen geklärt.
__________________
BAföG
http://www.bafoeg.bmbf.de
  • Die Angabe des Wohnorts oder des Bundeslands erleichtert die Beantwortung der Fragen.
  • Der Grund für die anderen Beträge im Bescheid zum BAföG Rechner: falsche Eingaben im BAföG Rechner http://www.bafoeg-rechner.de
  • Achtung: Vom BAföG wird kein Schulgeld übernommen!
  • Rechtlicher Hinweis: Ich mache hier keine Rechtsberatung sondern gebe nur allgemeine Auskünfte.

Geändert von jabog (27.02.2011 um 17:09 Uhr)
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alleinerziehend, bafög, ergotherapeut

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