Da dies anscheinend deine erste Ausbildung nach dem BAföG ist, ist die Förderung nach § 7 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 11 Abs. 2 BAföG möglich. Sofern die erste Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig nach dem BAföG war, erfolgt die Förderung der Zweitausbildung nach § 7 Abs. 2 BAföG.
Inwieweit elternunabhängige Förderung nach § 11 Abs. 3 Nr. 3 oder 4 BAföG möglich ist, kann ich hier derzeit nicht beurteilen.
Dein Bedarf sind nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG 216,00 €, der Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b BAföG 113,00 € und der Zuschuss zur KV/PV nach § 13a BAföG 73,00 €. Schulgeld wird vom BAföG nicht übernommen.
Mietzuschuss kann nicht gewährt werden, da Du im Eigentum deiner Eltern wohnst (§ 12 Abs. 3a BAföG).
Ich hoffe damit sind alle Fragen geklärt.
__________________ BAföG http://www.bafoeg.bmbf.de- Die Angabe des Wohnorts oder des Bundeslands erleichtert die Beantwortung der Fragen.
- Der Grund für die anderen Beträge im Bescheid zum BAföG Rechner: falsche Eingaben im BAföG Rechner
http://www.bafoeg-rechner.de - Achtung: Vom BAföG wird kein Schulgeld übernommen!
 - Rechtlicher Hinweis: Ich mache hier keine Rechtsberatung sondern gebe nur allgemeine Auskünfte.
Geändert von jabog (27.02.2011 um 17:09 Uhr)
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