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| BAB und sonstige Ausbildungsförderung Forum für Fragen zu den Themen BAB, Meister-BAfög, Studienabschlusshilfe, Bildungskredit und weiteren Förderungsleistungen. |
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#1
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| Hallo, ich bin neu hier *wink* und hab gleich ein Anliegen.Mein Partner (wird im Juni 25) ist seit September in Ausbilung. Seit ein paar Wochen haben wir den BAB Bescheid, dieser wurde mit monatlich 222€ bewilligt. Nun hab ich gelesen, das unter Umständen auch noch Anspruch auf Kindergeld bestehen kann und wollt fragen, ob mir jemand sagen kann, ob es Sinn macht, noch KG zu beantragen (wenn nein, könnt man sich den Papierkram sparen) und wenn ja, würde BAB gekürzt werden, oder bleibt die Summe von 222€ bestehen? Sein Einkommen: Ausbildungsvergütung 1. Lehrjahr 501€ Brutto 3. Lehrjahr 601€ Brutto Netto derzeit 396€ BAB BAB für KG 122€ Fahrtkosten 100€ Wenn KG bewilligt werden würde, dann vermutlich eh nur bis Juni, also bis er 25 Jahre wird, richtig? Ich wäre dankbar für Informationen. ![]() LG |
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#2
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| noch was... Wir werden in wenigen Monaten heiraten, wird sich dadurch etwas bei der BAB ändern? |
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#3
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| Richtig, Kindergeld kann er bis zum 25. Geburtstag bekommen, sollte er bereits seinen Wehr- oder Zivildienst abgeleistet haben gibt es Kindergeld noch 9 Monate lang weiter. Die BAB wird durch den Bezug von Kindergeld nicht gekürzt. Wenn ihr heiratet, kommt es auf dein Einkommen an, ob BAB oder Kindergeld weiterhin gezahlt wird. Andi |
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#4
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| vielen Dank erstmal für die schnelle Antwort, andi. ![]() Also bleiben die 222€ BAB bestehen, selbst wenn KG genehmigt werden würde. Zum heiraten... Mein Einkommen ist natürlich deutlich geringer als das seiner Eltern, könnte dadurch auch BAB steigen? |
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#5
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| Ja, BAB wird trotz Kindergeldbezug weitergezahlt, dieses stellt kein anzurechnendes Einkommen dar. Wenn dein Einkommen geringer als das seiner Eltern ist wird davon auch nichts auf die BAB angerechnet, sie steigt dadurch aber auch nicht. Andi |
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#6
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| Muss also das heiraten nicht zwangsläufig dazu führen, das er kein KG mehr bekommt oder? (sorry für meine zum Teil doofen Fragen, aber ich bin mit dieser Fachsprache der Ämter manchmal einfach überfordert und hab Angst, das wir irgendwann was zurückzahlen müssen :- / ) |
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#7
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| Was machst du denn? Wie viel Einkommen hast du? Andi |
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#8
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| Zitat:
1 Ab dem auf die Eheschließung des Kindes folgenden Monat sind die Eltern für das Kind aufkommen müssen (Mangelfall). grundsätzlich nicht mehr kindergeldberechtigt, da die Unterhaltsverpflichtung dann vorrangig beim Ehegatten liegt (BFH-Urteil vom 2. 3. 2000 – BStBl II S. 522). 2Der Monat der Eheschließung gehört zum Anspruchszeitraum (vgl. aber § 32 Abs. 4 Satz 6 EStG). 3Abweichend von Satz 1 sind die Eltern auch für den Zeitraum nach der Eheschließung des Kindes kindergeldberechtigt, wenn der Ehegatte zum vollständigen Unterhalt des Kindes aufgrund niedrigen verfügbaren Einkommens nicht in der Lage ist, das Kind selbst ebenfalls nicht über ausreichende Einkünfte und Bezüge verfügt und die Eltern deshalb
__________________ "Nehmt die Menschen wie sie sind. Andere gibt es nicht." (K. Adenauer) |
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#9
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| Ich habe nur einen 400€ Job. Also kann ich davon ausgehen, das er weiterhin KG bekommt, wenn ich den Auszug von Gerald richtig deute, oder? |
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#10
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| Ja, dein Einkommen reicht schließlich nicht aus, um ihn mit zu unterhalten. Andi |
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