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| BAB und sonstige Ausbildungsförderung Forum für Fragen zu den Themen BAB, Meister-BAfög, Studienabschlusshilfe, Bildungskredit und weiteren Förderungsleistungen. |
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#1
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| Hallo zusammen, ich hoffe hier kann mir jemand helfen, denn ich blicke einfach nicht mehr durch. Wir leben zu dritt in einer BG. Ich beziehe z.Z. Hartz4, mein Mann [28] befindet sich seit 01.08.2010 in einer betrieblichen [Erst]Ausbildung. Außerdem haben wir noch einen kleinen Sohn [2 Jahre]. Mein Mann bekommt netto 484 € Ausbildungsvergütung. Heute flatterte die Ablehnung seines BAB Antrages ins Haus, mit der Begründung, er könne seinen Bedarf in Höhe von 608 Euro von seinem Einkommen in Höhe von 605 Euro selbst decken. Über ein der derartiges Einkommen verfügt er ja aber im Moment gar nicht? Er bekommt Ende nächsten Jahres, wenn er 2011 nicht krank wird, eine Einmalzahlung, die relativ hoch ausfallen kann, die ist im BAB-Antrag angegeben worden, aber derzeit ist dieses Geld noch gar nicht da. Zudem fallen zusätzliche Kosten an, ein Monatsticket für 55 Euro, Arbeitskleidung [Anzug], sowie Mehrkosten fürs Essen, wobei ich nicht glaube, dass das verrechenbar ist, oder? Theoretisch mehr Stullen mitnehmen? ... Da die BAB abgelehnt wurde... auf der einen Seite lese ich, Wohngeld gibts nur, wenn es kein BAB gibt. Dann heißt es, Wohngeld gibt es nur MIT BAB. Aufstockendes ALG2 geht gar nicht. Dann schreibt einer, es geht doch, aber nur wenn man BAB bezieht. Ich blicke wie gesagt nicht mehr durch, was nun stimmt und was gilt und möchte morgen, wenn ich in der ARGE vorspreche und die BAB-Ablehnung vorlege nicht ganz so dusselig sein, damit ich mir keinen vom Pferd erzählen lassen muss. Gibt es noch etwas, was wir beantragen können? Wie rechnet sich der Bedarf meines Mannes? Sind es 359 € Regelbedarf oder 323 € "Regelbedarf für Partner"? Also Bedarf 359 Regelbedarf + 154 Mietanteil [464 Warmmiete ohne Warmwasser] ------------------- = 513 Euro ? Einkommen 696 Ausbildungsvergütung - 212 Abzüge - 55 Werbungskosten - Monatsfahrkarte? wird die hier abgezogen? ----------- = 429 Euro ? Womit lässt sich die Differenz decken, oder heißt die Devise "Gürtel noch enger schnallen"? Können wir, auch wenn mein Mann aus der BG "rausfällt" die Werbungskosten für die Fahrkarte bei der ARGE geltend machen? Ich sag schonmal vielen Dank fürs Lesen und Antworten |
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#2
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| Er hat ohne BAB weder Anspruch auf einen Mietzuschuss zu den etwaig ungedeckten Kosten der Unterkunft noch darauf, dass ihm jemand die Fahrkosten bezahlt. Ob die BAB-Ablehnung korrekt ist, weiß ich nicht. Deshalb verschiebe ich deinen Thread mal ins BAB-Unterforum. Turtle |
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#3
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| Dankeschön! Über die BAB habe ich leider keine genaue Berechnung. Ich habe heute bei der Bundesargentur angerufen, aber mehr als die Zusicherung eines Rückrufes aus der Leistungsbewilligung konnte ich nicht erreichen. Unsere Anlage sagt leider nicht mehr als Bedarf für den Lebensunterhalt: 559€, Bedarf für Fartkosten 49,48€, Gesamtbedarf 608€, und Einkommen 605€. Wie das berechnet wurde ist unersichtlich. |
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#4
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Der Gesamtbedarf für eine Ausbildung setzt sich zusammen aus dem Bedarf für den Lebensunterhalt (§ 65 Sozialgesetzbuch 3 (SGB III)), dem Bedarf für die Fahrkosten (§ 67 SGB III) und dem Bedarf für die sonstigen Aufwendungen zum Beispiell für Lernmittel und für Arbeitskleidung (§ 68 SGB III. Bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme ist noch der Bedarf für die Lehrgangskosten hinzuzuzählen (§ 69 SGB III).* Zum Bedarfsprinzip ist anzumerken, dass die Bedarfssätze pauschalierte Beträge sind und nicht Ihrem tatsächlichen persönlichen Bedarf zum Beispiel für die Miete entsprechen. Es ist daher zu bedenken, dass Ihre persönlichen monatlichen Ausgaben nicht immer vollständig durch die Gewährung einer Berufsausbildungsbeihilfe gedeckt werden.* Bedarfsprinzip bei beruflicher Ausbildung Bedarf für den Lebensunterhalt - § 65 SGB III* +* Bedarf für die Fahrkosten - § 67 SGB III* +* Bedarf für sonstige Aufwendung - § 68 SGB III* =* Gesamtbedarf* ./.* Einkommensanrechnung - § 71 SGB III* Einkommen des Auszubildenden* Einkommen seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten* und Einkommen seiner Eltern* =* ungedeckter Bedarf* =* Berufsausbildungsbeihilfe Zur Berechnung ganz vereinfacht: die Summe der Bruttovergütungen um Berechnungszeitraum zzgl. Sonderzahlungen. Zwischensumme= Summe x 21,5 % anzurechnendes Einkommen= (Summe -Zwischensumme)/ Zahl der Monate des Berechnungszeitraumes Kann sein, dass dies bei euch abweichen wird, weil evtl die Steuerpauschale zu berücksichtigen ist. Da bräuchte ich die genauen Werte. Soll erstmal reichen. |
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#5
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| Dankeschön, wir haben gestern auch eine detaillierte Berechnung per Email bekommen und da ist wohl nichts dran zu rütteln. Durch die hohen Einmalzahlungen von einmal 200 und einmal 700 Euro - die allerdings erst in 15 Monaten kommen - rechnet sich sein Einkommen eben auf 605 Euro hoch, auch wenn wir die jetzt nicht haben. Bisschen unsicher bin ich, weil das ganze ja dann auch noch versteuert wird und - falls ich zu dem Zeitpunkt noch ALG2 beziehen sollte - als überhöhtes Einkommen auch noch vom ALG2 abgezogen werden wird...Als Fahrtkosten haben wir 55 Euro angegeben, soviel kostet nunmal das Monatsticket, angerechnet wurden aber nur die 49,48Euro, in denen laut unserer Email aber auch die erwähnten 12 Euro Bekleidungspauschale enthalten sind. Wir können einen neuen Antrag stellen sobald unser Sohn in der Kindergarten kommt, weil dann Betreuungskosten anfallen werden, vielleicht ändert sich dann etwas. Allerdings ists bis dahin noch ein Jahr.. Merkwürdigerweise sagte mir die Dame der Arbeitsagentur am Telefon, dass, wir, weil die BAB ja nun abgelehnt worden ist, wir "dem Grunde nach" wieder Zuschüsse von der ARGE bekommen würden. Ich dachte genau das geht eben nicht, wenn man kein BAB bekommt?! *verwirrt* Ich muss nächsten Woche dringend mit der ARGE sprechen, jetzt ist aber erstmal noch der Sohnemann krank geworden, alles geht drunter und drüber... |
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#6
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mal sehen ob es was bringt: alt:*Fartkosten 49,48€ (dies ist der Wert aus der Tabelle?) Fahrkosten 55,- dazu 12,- Pauschale ergibt 67 Euro Diff 67 - 49,48 = 17,52 Gesamtbedarf alt: 608,00 608,00 zzgl 17,52= 625,52 Der Gesamtbedarf sollte also im Rahmen von 624 bis 626 liegen. -hängt mit Rundungen zusammen, da müsste man eine genaue Berechnung machen- Probieren wir es mal: 624 - 605= 19,00 Euro BAB 19 sind mehr als 10, somit ANSPRUCH Ihr solltet also das mit den Fahrkosten klären. |
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