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| BAB und sonstige Ausbildungsförderung Forum für Fragen zu den Themen BAB, Meister-BAfög, Studienabschlusshilfe, Bildungskredit und weiteren Förderungsleistungen. |
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#1
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| hallo, Ich habe ein paar wichtige Fragen für eine gute Freundin. Sie ist Schwanger und zur Zeit in einer betrieblichen (dualen Ausbildung) und erhält BAB. Wird bei einen Beschäftigungsverbot auch BAB fortgezahlt? Soweit ich weiß wird doch das Gehalt weiter bezahlt oder?? Wenn man Mutterschaftsgeld bekommt, bekommt man dann auch BAB weiterbezahlt in der Zeit? Sie will in der Elternzeit (in dem letzten Monat ihrer Elternzeit) Kündigen. (aufgrund von Mobbing, eine azubine hat schon gekündigt, mobbing lief schon ein paar monate bevor sie schwanger wurde sie wollte sich ne neue stelle suchen, hat sich auch beworben bringt jetzt aber nix mehr) Kann Sie das überhaupt innerhalb der Elternzeit? oder muss sie ausserhalb der elternzeit kündigen? nach der Elternzeit macht sie dann also eine ähnliche jedoch nicht die gleiche ausbildung nur schulisch damit sie genug zeit für ihr Kind hat. Kann der Arbeitgeber bei Aufgabe bzw Aufnahme einer neuen Ausbildung sie auf schadensersatz verklagen?? schließlich wird der Platz ja während der Elternzeit freigehalten und Sie will ja dann zum Ende kündigen. Wenn sie Kündigt, dann bekommt sie ja ne drei monats sperre bei der Arge. Wenn sie aber nach der Kündigung gleich in eine schulische ausbildung geht ist das dann ja ein fließender übergang. trotzdem sperre??? Wenn sie nach der Kündigung eine Sperre bekommen sollte, und dann aber kein Hartz 4 beantragt, hat sie die Sperre dann beim nächsten mal wenn sie einen antrag stellt?? Gibts auch ne Bafög sperre weil sie gekündigt hat? danke für eure Hilfe Gruss |
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#2
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| wie wäre es damit: Anspruch bei Mutterschutz (1) Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe besteht auch für Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach § 11 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG, s. Anlage 2), soweit kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach den RVO-Vorschriften besteht. In Betracht kommen dabei Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 1, § 4 MuSchG (s. Anlage 2) bei Schwangerschaft wie auch solche nach § 6 Abs. 2 und 3 des MuSchG (s. Anlage 1) nach der Entbindung. (2) Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht gemäß § 200 Abs. 3 RVO, § 29 Abs. 4 KVLG, § 13 Abs. 2 MuSchG (s. Anlage 2) a) für sechs Wochen vor der Entbindung, b) den Entbindungstag, c) für acht Wochen, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten für zwölf Wochen nach der Entbindung, wenn die Voraussetzungen des § 200 Abs. 1 RVO, des § 29 Abs. 1 KVLG oder des § 13 Abs. 2 MuSchG (s. Anlage 2) erfüllt sind. Während der Elternzeit besteht kein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe. ------------------- Hilft es weiter kleene02 ? |
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