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BAB und sonstige Ausbildungsförderung Forum für Fragen zu den Themen BAB, Meister-BAfög, Studienabschlusshilfe, Bildungskredit und weiteren Förderungsleistungen.

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  #1  
Alt 02.11.2010, 13:32
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Standard Schulische Ausbildung Erzieherin - Recht auf Bildungsgutschein?

Hallo liebe Forum'ler (:

Ich umreiße mal kurz meine Situation:

- Bin w, 30 Jahre, ledig, keine Kinder

- ohne Ausbildung

- lebe seit 6 Monaten von Alg II, davor familienunterstützt


Leider habe ich es nie geschafft eine Ausbildung zu machcen, da mein Leben ziemlich unglücklich verlief.
Meine Mutter starb als ich 16 war, mein Vater bekam Krebs und starb später auch, ich erkrankte auch (liegt bei uns in den Genen) - hatte daher lange gesundheitlich (physisch und psychisch) zu kämpfen.
Habe nie vom Staat gelebt bis meine Großmutter verstarb, sie habe ich bis zu ihrem Tod in Vollzeit gepflegt.


Es liegt mir nun alles daran, eine Ausbildung zu machen, um überhaupt noch eine Chance zu haben je ohne Hilfe über die Runden zu kommen. Bekanntlich ist es ja "nie zu spät" :\

Habe mich nun für die schulische Ausbildung zur Erzieherin in Hessen entschieden, diese wird nicht vergütet. Man steht also komplett ohne Geld da.

Laut meinen bisherigen Recherchen habe ich keinen Anspruch auf Bafög (auch nicht Meister-Bafög), und auch nicht auf BAB.

Ich würde gerne einen Bildungsgutschein beantragen, die Schule bestätigte mir auch dass sie diesbezüglich "förderbar" sei, habe aber gelesen dass man dafür entweder eine Ausbildung haben muss oder schon 3 Jahre einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen sein.


Gibt es da auch Ausnahmen?
Kann ich die private pflegerische Tätigkeit einer Familienangehörigen versuchen, hier geltend zu machen?
Ich habe sie über 5 Jahre in Vollzeit bis zu ihrem Tode gepflegt da sie bettlägrig und schwer krank war, kann dies natürlich aber nicht mit einem Arbeitszeugnis oder ähnlichem belegen.

Ich habe das Gefühl das Amt wird sich erstmal eh weigern mir entgegenzukommen, obwohl sie mich garantiert nie wieder sehen würden wenn ich die Ausbildung machen könnte, da Erzieher gesucht werden wie irre und ich schon jetzt einen potentiellen Arbeitgeber für später hätte.


Wäre über jede Information dankbar!
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  #2  
Alt 02.11.2010, 14:01
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Die Arbeitshilfe FbW sagt: "Als berufliche Tätigkeit kann auch die Tätigkeit im eigenen Haushalt gewertet werden, wenn sie mindestens 15 Wochenstunden umfasst und im Haushalt neben dem Antragsteller noch mindestens eine weitere Person lebt. "

Somit würde die Pflege als Berufstätigkeit gelten.

Es ist aber zu beachten: Die Erzieherausbildung geht 3 Jahre. Mit dem Bildungsgutschein können aber nur 2 Jahre gefördert werden. Es muss somit der Lebensunterhalt für das 3. Ausbildungsjahr anderweitig gesichert sein.
__________________
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  #3  
Alt 02.11.2010, 14:32
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Vielen lieben Dank für deine Antwort!

Leider lese ich gerade dass eine weitere Voraussetzung ist, dass man in den letzten 3 Jahren vor Gutschein-Antragstellung mind. ein Jahr in einem sozialversicherungspflichtigem Verhältnis gearbeitet haben muss.

Habe ich nicht, nix zu machen, allerdings habe ich eine einjährige Qualifizierung zur Kinderbetreuerin gemacht (täglich 5 Stunden arbeiten in einer Einrichtung), allerdings nicht in einem versicherungspflichtigen Verhältnis.

Sehe leider meine Chancen trotzdem schwinden

(Ps. Ja, das dritte Jahr wäre ja aber das Anerkennungsjahr mit "kleinem Gehalt", da käme ich schon irgendwie alleine über die Runden, den Kompromiss würde ich sofort eingehen um die Ausbildung machen zu können/dürfen!!)
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  #4  
Alt 02.11.2010, 14:40
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Zitat:
Zitat von Giulia30 Beitrag anzeigen
Leider lese ich gerade dass eine weitere Voraussetzung ist, dass man in den letzten 3 Jahren vor Gutschein-Antragstellung mind. ein Jahr in einem sozialversicherungspflichtigem Verhältnis gearbeitet haben muss.
Wo steht denn das?
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  #5  
Alt 02.11.2010, 15:01
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Habe ich bisher in jedem Info-Dienst zum Thema Bildungsgutschein unter "Voraussetzungen" gelesen:

Die Vorbeschäftigungszeit muss erfüllt sein.

Die Vorbeschäftigungszeit ist nach § 78 SGB III erfüllt, wenn der Arbeitslose innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Teilnahme

a) mindestens 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt war oder

b) die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosenhilfe im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld erfüllt und Leistungen beantragt hat.

Arbeitslose, die die Vorbeschäftigungszeit nicht erfüllen, können nur noch durch die Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden. Leistungen zum Lebensunterhalt (Unterhaltsgeld) können aber nicht mehr bewilligt werden.
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  #6  
Alt 02.11.2010, 17:11
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Auch in Hessen ist diese Ausbildung förderungsfähig nach dem BAföG!

Wer hat Dir das Gegenteil erzählt?
Wo machst Du die Ausbildung bzw. welche Schule?
Wann hat die Ausbildung begonnen?
Wann bist Du geboren?
__________________
BAföG
http://www.bafoeg.bmbf.de
  • Die Angabe des Wohnorts oder des Bundeslands erleichtert die Beantwortung der Fragen.
  • Der Grund für die anderen Beträge im Bescheid zum BAföG Rechner: falsche Eingaben im BAföG Rechner http://www.bafoeg-rechner.de
  • Achtung: Vom BAföG wird kein Schulgeld übernommen!
  • Rechtlicher Hinweis: Ich mache hier keine Rechtsberatung sondern gebe nur allgemeine Auskünfte.
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  #7  
Alt 02.11.2010, 18:22
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Hallo Jabog!

Ich recherchiere mir alle meine Infos selbst zusammen, was manchmal gar nicht so einfach ist, weil auch überall etwas anderes steht und gesagt wird.
Too much input.

- Hab bei einer Bafög-Hotline angerufen und mich beraten lassen, die Lady am anderen Ende teilte mir mit ich hätte keine Chance auf Bafög, da:
Ich über 30 bin bei Ausbildungsbeginn (August 2011) und die Voraussetzungen um dann noch Bafög zu erhalten nicht erfüllen würde (keine Absolventin des 2ten Bildungsweges, keine pers. und nachweisbaren Gründe weshalb ich bis heute noch keine Ausbildung absolviert habe [ich war zwar krank aber das könne einen so langen Zeitraum nicht "decken")

- Ich würde die Ausbildung in der Berta-Jourdan-Schule in Frankfurt machen, eine Berufsfachschule für Sozialpädagogik, die zum staatlich anerkannten Erzieher ausbildet

- Die Ausbildung beginnt im Sommer nächsten Jahres, Bewerbungsfrist ist Februar 2011, Eignungstest im März

- Geboren bin ich im April 1980

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  #8  
Alt 02.11.2010, 19:27
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Du machst eine nach dem BAföG förderungsfähige Ausbildung.

Damit bist Du von anderen Leistungen ausgeschlossen. Ggf. hast Du noch einen Wohngeldanspruch. Inwieweit andere Behörden weitere Leistungen für dich erbringen bezweifel ich.

Du benötigst auf jedem Fall einen Bescheid vom BAföG Amt.

Denn nach § 10 Abs. 3 BAföG besteht nur ein Anspruch, wenn die Ausbildung vor Vollendung des 30. Lj. begonnen wurde. Aber es gibt aus Ausnahmetatbestände. BAföG: § 10 Alter

Ich empfehle Dir einen formlosen Antrag auf Vorabentscheidung nach § 46 Abs. 5 Nr. 4 BAföG zu stellen. Füge diesem eine ausführliche Begründung bei, warum Du erst jetzt die Ausbildung beginnst (eig. Krankheit, Pflege der Großmutter), den Antrag auf Ausbildungsförderung (Formblatt 1) und den schul. u. berufl. Werdegang (Anlage 1 zum Formblatt 1). BAföG: § 46 Antrag BAföG: Alle Formblätter mit allgemeinen Hinweisen

Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 45 Abs. 1 BAföG. Also bei Dir am Wohnort. BAföG: § 45 Örtliche Zuständigkeit
__________________
BAföG
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  • Der Grund für die anderen Beträge im Bescheid zum BAföG Rechner: falsche Eingaben im BAföG Rechner http://www.bafoeg-rechner.de
  • Achtung: Vom BAföG wird kein Schulgeld übernommen!
  • Rechtlicher Hinweis: Ich mache hier keine Rechtsberatung sondern gebe nur allgemeine Auskünfte.
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  #9  
Alt 03.11.2010, 05:53
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Zitat:
Zitat von Giulia30 Beitrag anzeigen
Habe ich bisher in jedem Info-Dienst zum Thema Bildungsgutschein unter "Voraussetzungen" gelesen:

Die Vorbeschäftigungszeit muss erfüllt sein.

Die Vorbeschäftigungszeit ist nach § 78 SGB III erfüllt, wenn der Arbeitslose innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Teilnahme

a) mindestens 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt war oder

b) die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosenhilfe im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld erfüllt und Leistungen beantragt hat.

Arbeitslose, die die Vorbeschäftigungszeit nicht erfüllen, können nur noch durch die Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden. Leistungen zum Lebensunterhalt (Unterhaltsgeld) können aber nicht mehr bewilligt werden.
Das gilt für SGB III, nicht für SGB II !!!
__________________
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