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BAB und sonstige Ausbildungsförderung Forum für Fragen zu den Themen BAB, Meister-BAfög, Studienabschlusshilfe, Bildungskredit und weiteren Förderungsleistungen.

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  #1  
Alt 20.02.2009, 09:14
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Standard Frage zur Anrechnung von BAB und Minijob

Guten Morgen allerseits,

ich heisse Christian habe ein Problem das sich folgerndermassen schildert. Hier kurz die Fakten.

Alter: 25 Jahre
eigne Wohnung (Miete 228 Euro warm)
Ausbildung zum Bürokaufmann ( ca 360 Euro netto)
BAB 198 Euro
ermittleter Begarf 571
Meine Eltern zahlen mir keinen Unterhalt, weil ich meine erste Ausbildung(schulische Ausbildung) abgebrochen habe und mich in den zwei folgenden Jahren auch nicht um eine Ausbildung bemüht habe.

Ich habe also am 01.09.08 meine Ausbildung zum Bürokaufmann begonnen und auch BAB beantragt. Mein BAB-Antrag wurde anfangs abgelehnt, weil das Einkommen meiner Eltern zu hoch ist. Jedoch, wie bereits oben erwähnt verweigerten meine Eltern mir Unterhalt mit der Begründung ich habe meinen Unterhaltsanspruch mit dem Abbruch meiner ersten Ausbildung und der darauf folgenden mangelnenden an Initiative verwirkt. danach habe ich einen Vorleistungsantrag bei der BAB-Stelle mit eben der Begründung das ich laut meiner Letern meinen Unterhaltsanspruch verwirkt habe. Ende Dezember wurde dann mein BAB-Antrag bewilligt und seitdem bekomme ich, oben genannte 192 Euro, BAB.
Seit dem haben meine Eltern auch keine Post mehr von der BAB-stelle bekommen, mit einer Forderung des mir gezahlten BAB´s. Demnach nehme ich an das da auch nix mehr kommen wird und mein Fall ein Sonderfall ist. Sprich ich Elternunabhängiges BAB beziehe.

Mein Problem ist aber das ich einen Minijob machen will. Ich habe mich also kundig gemacht wie es sich verhält mit der Anrechnung des zusätzlichen Einkommens (dürfte ca 100 bis 200 Euro betragen) verhält.
Hierzu hat es ja nach BAfög Gesetz im letzten Jahr eine Änderung gegeben, demnach dürfte ich in meinem Fall bis 255 Euro anrechungsfrei (zum BAB) dazuverdienen.

Gesetzesauszug rot markierter Teil )
1Vom Einkommen des Auszubildenden bleiben monatlich anrechnungsfrei
1.für den Auszubildenden selbst255 Euro2.für den Ehegatten des Auszubildenden520 Euro,3.für jedes Kind des Auszubildenden470 Euro.
2Satz 1 Nr. 2 und 3 findet keine Anwendung auf Ehegatten und Kinder, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 59 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann.(2) Die Freibeträge nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 mindern sich um Einnahmen des Auszubildenden sowie Einkommen des Ehegatten und des Kindes, die dazu bestimmt sind oder üblicher- oder zumutbarerweise dazu verwendet werden, den Unterhaltsbedarf des Ehegatten und der Kinder des Auszubildenden zu decken.
(3) Die Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis wird abweichend von den Absätzen 1 und 2 voll angerechnet.
(4) Abweichend von Absatz 1 werden
Ich habe also bei meiner zuständigen Sachbearbeiterin (BAB) angerufen und nachgefragt ob das so korrekt ist und ich nun auch den Minijob machen kann ohne Einbußen zu machen. Worauf Sie mir sagte, dass dem nicht so sei und bis auf eine Werbe und Fahrtkostenpauschale alles angerechnet wird und mir demnach wahrscheinlich das BAB gekürzt werden wird falls ich den Nebenjob antrete.

Hier ist nun mein Dilemma.....

Wird mir mein Nebenverdienst angerecht oder nicht ?

Hat mir meine Sachbearbeiterin die Wahrheit gesagt oder mich einfach schlecht informiert? ( Eine genaue Begründung habe ich von ihr auch nicht erfahren warum der Nebenverdienst engeblich angerechnet wird)

Als letztes noch, kann mir jemand diesen Paragraphen erklären? Denn in meinem BAB-Bescheid steht im Betreff "BAB aus Mitteln der Bundesagentur für Arbeit gemäß §§ 59 ff SGB III ---> heisst das ich habe BAB nach SGB III und erhalte dieses Freibeträge aus dem unten aufgeführten Gesetzestext nicht zustehen? Das verwirrt mich total

Aus BAfög Gesetz § 23
Satz 1 Nr. 2 und 3 findet keine Anwendung auf Ehegatten und Kinder, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 59 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann.


so das war es erstmal zu meinem Fall und es ist eine Menge zu lesen abe rich hofe das mir jemand hier weiter helfen kann und verbleibe mit Dank im voraus

Christian
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  #2  
Alt 20.02.2009, 10:36
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Du darfst monatlich anrechnungsfrei bis zu 400 € dazu verdienen (die 255 € ergeben sich nach Abzug der Werbungskostenpauschale i. H. v. 76,67 € und Sozialpauschale i. H. v. 21,5%).

Andi
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  #3  
Alt 20.02.2009, 19:02
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1.2 Änderung § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG

Die Vorschrift erhält ab 01.08.2008 folgenden Wortlaut:
"(1) Vom Einkommen des Auszubildenden bleiben monatlich anrechnungsfrei
1. für den Auszubildenden selbst 255 Euro,
2. ..."
Für die BAB und das Abg war die Vorschrift bisher nicht einschlägig, weil deren Freibeträge nur beim Besuch der dort bislang genannten Ausbildungsstätten eingeräumt werden konnten. Die Abhängigkeit der Freibeträge vom Besuch bestimmter Ausbildungsstätten ist entfallen.
Der Freibetrag von 255 Euro ist nunmehr auf Einkommen des Auszubildenden einzuräumen, das nicht von § 23 Abs. 3 BAföG (= Ausbildungsvergütung) und § 23 Abs. 4 BAföG (= z.B. Waisenrente/-geld) erfasst ist (z.B. auf Einkommen aus Nebentätigkeiten, selbständiger Arbeit). Damit bleibt ein neben der Ausbildung ausgeübter Minijob (geringfügige Beschäftigung nach § 8 SGB IV) unter Berücksichtigung der Werbungskostenpauschale (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG) und der Sozialpauschale (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 BAföG) ohne Anrechnung auf die BAB oder das Abg.
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  #4  
Alt 21.02.2009, 11:39
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Zitat:
Zitat von andi1985 Beitrag anzeigen
Du darfst monatlich anrechnungsfrei bis zu 400 € dazu verdienen (die 255 € ergeben sich nach Abzug der Werbungskostenpauschale i. H. v. 76,67 € und Sozialpauschale i. H. v. 21,5%).

Andi

Also danke für eure Antworten

Zu den Abzügen nochmal

Heisst das wenn ich jetzt, wenn ich z.B. 200 euro im Nebenjob verdiene, das mir dann die 76,67 € + 21,5 % von den 200 Euro abgezogen oder wird die die Werbekostenpauschale dann anteilig von den 200 euro berechnet?

und vielleicht kann mir jemand noch den Satz erklären:

Satz 1 Nr. 2 und 3 findet keine Anwendung auf Ehegatten und Kinder, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 59 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann.


Da kann ich mir keinen Reim drauf machen. So wie ich den verstehe heisst es, wenn ich BAB nach § 59 SBG III bekomme, das mir dann diese 255 Euro Freibetrag nicht zu stehen, weil ja Satz 1,2 und 3 hier entfällt......das ist paradox
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  #5  
Alt 21.02.2009, 15:54
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Ein Minijob (geringfügige Beschäftigung bis 400 €) wird gar nicht auf Deine BAB angerechnet. Der Freibetrag von 255,-€ gilt nur bei selbständiger oder freiberuflicher oder Honorartitigkeit.
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