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| BAB und sonstige Ausbildungsförderung Forum für Fragen zu den Themen BAB, Meister-BAfög, Studienabschlusshilfe, Bildungskredit und weiteren Förderungsleistungen. |
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#1
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| Hallo, habe folgende Frage und hoffe ihr könnt mir helfen!! Also mein Neffe wohnt bei seinen Eltern in Sachsen-Anhalt und möchte eine Ausbildung zum 1.08.10 bei uns in Niedersachsen beginnen.Jetzt wollen wir für ihn BAB beantragen.Er will sich hier ein Zimmer oder kleine Wohnung nehmen und als Zweitwohnsitz eintragen lassen(so muss es wohl sein,wie wir bisher in den Foren gelesen haben).Jetzt hat seine Mutter bedenken das er in ihre Bedarfsgemeinschaft eingerechnet wird obwohl er garnicht zu Hause ist und sein Einkommen(Lehrlingsgeld+BAB) mit angerechnet werden.Wir haben jetzt die Bedenken ,wenn er seinen Hauptwohnsitz in der Nähe der Lehrstelle hat dann bekommt er keine BAB. Kann uns da jemand weiterhelfen???? MfG R. |
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#2
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| Wenn er über 18 ist, muss er sich eh am neuen Wohnort melderechtlich mit Hauptwohnsitz anmelden, da er den überwiegenden Zeitraum dort verbleibt. Und BAB bekommt er sowieso nur, wenn er seinen Wohnsitz nicht bei den Eltern hat. Was sollte es da also für Probs geben? Turtle |
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#3
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| Danke erstmal für die zügige Antwort ,ich bin davon ausgegangen das wenn er sich mit Hauptwohnsitz am Ausbildungsort anmeldet,es mit einem normalen Umzug gleichgestellt wird und nicht mit einem vorübergehenden Umzug wegen der Ausbildung und dann kein BAB gezahlt wird. |
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#4
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| Wenn beides zeitlich in etwa zusammenfällt (Ummeldung und Ausbildungsbeginn), sollte es doch im Zusammenhang mit der Ausbildung stehen. Andernfall hat es nur Auswirkung bei der Berechnung, weil dann nicht alle Freibeträge gewährt werden. |
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#5
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| Ok,danke und um welche Freibeträge könnte es sich dabei handeln? |
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#6
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| § 71 SGB III Einkommensanrechnung (1) Auf den Gesamtbedarf sind das Einkommen des Auszubildenden, seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten, des Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen. (2) Für die Ermittlung des Einkommens und dessen Anrechnung sowie die Berücksichtigung von Freibeträgen gelten § 11 Abs. 4 sowie die Vorschriften des Vierten Abschnitts des Bundesausbildungsförderungsgesetzes mit den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen entsprechend. Abweichend von 1. ..... 2. § 23 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bleiben 56 Euro der Ausbildungsvergütung und abweichend von § 25 Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zusätzlich 550 Euro anrechnungsfrei, wenn die Vermittlung einer geeigneten beruflichen Ausbildungsstelle nur bei Unterbringung des Auszubildenden außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils möglich ist; kleiner Hinweis: die 550 beziehen sich auf die Berechnung beim Elterneinkommen PS:es gibt einen BAB-Rechner |
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#7
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| Ok,habt vielen herzlichen Dank für die tollen Tips und die ausführliche Beratung!!!Danke;Danke;Danke!!! Und dms ,ich weiß nicht ob du das kennst wenn eine Schwester mit dir streitet und immer etwas besser wissen will,da muss ich schon mit ausführlichen Aussagen kommen,denn ich bin davon fest überzeugt das mein Neffe bei uns in der Gegend eine gute Chance hat in Zukunft nichts mehr mit Hartz IV zutun haben zu müssen. Also nochmal Dank;Danke;danke!!!!! |
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#8
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| Zitat:
![]() Den Antrag muss er schon stellen. Anruf bei der Agentur kann da schon ausreichen. |
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| Stichworte |
| bab, hartz iv, zweitwohnsitz |
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