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BAB und sonstige Ausbildungsförderung Forum für Fragen zu den Themen BAB, Meister-BAfög, Studienabschlusshilfe, Bildungskredit und weiteren Förderungsleistungen.

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  #1  
Alt 08.03.2010, 09:10
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Standard BAB zu wenig

Hallo,

ich bin 26, Verheiratet und habe einen 15 Monate alten Sohn. Will jetzt eine Erstausbildung machen. Meine Frau ist nicht erwerbstätig.
Laut BAB rechner "Sie haben einen monatlichen Gesamtbedarf von 658 Euro, von dem 396 Euro anzurechnendes Einkommen abzuziehen ist.
Ihnen steht monatlich eine Beihilfe von 262 Euro zu!" Wir Zahlen Miete von 562 €. Die Ausbildungsvergütung würde 412 € betragen, plus Kindergeld für unseren Sohn 184 €. Nun kann ich mit einem gesamteinkommen "Ausbildungsverg. 412 + BAB 262 + Kindergeld 184 €" sprich gesamt 842 € keine Familie ernähren. Besteht die möglichkeit noch irgend einen anderen Zuschuß zu bekommen??

Lg
Maverick
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  #2  
Alt 08.03.2010, 11:59
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Wovon lebt ihr zur Zeit?
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"Nehmt die Menschen wie sie sind. Andere gibt es nicht." (K. Adenauer)
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  #3  
Alt 08.03.2010, 14:25
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leider von Hartz IV
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  #4  
Alt 08.03.2010, 16:23
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BAB ist für dich ganz alleine und nicht für Weib und Kind.
Die bekommen weiterhin ALG II.
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  #5  
Alt 08.03.2010, 16:35
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ok, nur drängt sich aber eine andere frage auf. Meine Frau is ja in der "Elternzeit". Sie hat nen unbefristeten Vertrag bei ihrem Arbeitgeber. D.h. doch dass sie nich Arbeitslos ist und somit kein Alg I oder II beantragen kann oder??
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  #6  
Alt 08.03.2010, 16:53
dms dms ist offline
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Zitat:
Zitat von Maverick1983 Beitrag anzeigen
ok, nur drängt sich aber eine andere frage auf. Meine Frau is ja in der "Elternzeit". Sie hat nen unbefristeten Vertrag bei ihrem Arbeitgeber. D.h. doch dass sie nich Arbeitslos ist und somit kein Alg I oder II beantragen kann oder??
Die begriffe sind etwas schwerer zu erklären.
Jemand mit Arbeitsvertrag kann durchaus ALGI beziehen, weil er beschäftigungslos und somit auch arbeitslos ist; bei deiner Frau würde ich eher sagen, Sie steht der Vermittlung nicht zur Verfügung -Babyjahr-.

Bei ALg II spielt das keine Rolle, dort ist das alleinige Merkmal die Bedürftigkeit.
Zumindest einen Anspruch auf ALGII sollte Frau und Kind haben. In welcher Höhe, da kann ich Dir nicht weiterhelfen.
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  #7  
Alt 08.03.2010, 17:03
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Zitat:
Zitat von dms Beitrag anzeigen
bei deiner Frau würde ich eher sagen, Sie steht der Vermittlung nicht zur Verfügung -Babyjahr-.
Wie meinst du dass sie "der Vermittlung" nicht zur verfgung steht?
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  #8  
Alt 08.03.2010, 18:11
dms dms ist offline
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Zitat:
Zitat von Maverick1983 Beitrag anzeigen
Wie meinst du dass sie "der Vermittlung" nicht zur verfgung steht?
Was ist Sinn und Zweck der Elternzeit ?
  1. Sich ausschließlich um den Nachwuchs zu kümmern.
  2. Während der Elternzeit ist deine Frau zu keinerlei Tätigkeit verpflichtet.
  3. Sofern sie es wünscht, kann sie jedoch bis zu 30 Stunden in Teilzeit weiter arbeiten.
zu 1 und 2 ich gehe davon aus, dass deine Frau sich hat vollständig freistellen lassen. Sie möchte also ganztags sich ausschließlich um die Erziehung kümmern und wäre somit nicht in der Lage, jedes Vermittlungsangebot anzunehmen. Sie möchte ja gerade nicht arbeiten, sondern die Zeit für diue Betreuung des Nachwuchses nutzen. Somit würde sie jedoch der Vermittlung nicht zur Verfügung stehen.

Ich geh mal davon aus, dass dies in etwa reicht, um deine obige Frage zu klären.
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  #9  
Alt 08.03.2010, 18:15
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nur damit ich dass richtig vertsehe. Sie hat dann also keinen anspruch auf ALG I.
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  #10  
Alt 08.03.2010, 18:31
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solange Sie sich in der Elternzeit befindet, sehe ich das so.
Danach kann Sie jedoch einen Anspruch haben.
Da bewegen wir uns jedoch in den oberen Paragraphen des SGB III ab 116 aufwärts.
Meine Hausnummern im SGBIII sind tiefer angesiedelt.
Daher empfehle ich im Unterforum ALGI mal nachzufragen, wie es dann mit dem ALGI-Anspruch ist.
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bab zu wenig

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