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| BAB und sonstige Ausbildungsförderung Forum für Fragen zu den Themen BAB, Meister-BAfög, Studienabschlusshilfe, Bildungskredit und weiteren Förderungsleistungen. |
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#1
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| Hallo, ich bin 26, Verheiratet und habe einen 15 Monate alten Sohn. Will jetzt eine Erstausbildung machen. Meine Frau ist nicht erwerbstätig. Laut BAB rechner "Sie haben einen monatlichen Gesamtbedarf von 658 Euro, von dem 396 Euro anzurechnendes Einkommen abzuziehen ist. Ihnen steht monatlich eine Beihilfe von 262 Euro zu!" Wir Zahlen Miete von 562 €. Die Ausbildungsvergütung würde 412 € betragen, plus Kindergeld für unseren Sohn 184 €. Nun kann ich mit einem gesamteinkommen "Ausbildungsverg. 412 + BAB 262 + Kindergeld 184 €" sprich gesamt 842 € keine Familie ernähren. Besteht die möglichkeit noch irgend einen anderen Zuschuß zu bekommen?? Lg Maverick |
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#2
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| Wovon lebt ihr zur Zeit?
__________________ "Nehmt die Menschen wie sie sind. Andere gibt es nicht." (K. Adenauer) |
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#3
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| leider von Hartz IV |
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#4
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| BAB ist für dich ganz alleine und nicht für Weib und Kind. Die bekommen weiterhin ALG II. |
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#5
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| ok, nur drängt sich aber eine andere frage auf. Meine Frau is ja in der "Elternzeit". Sie hat nen unbefristeten Vertrag bei ihrem Arbeitgeber. D.h. doch dass sie nich Arbeitslos ist und somit kein Alg I oder II beantragen kann oder?? |
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#6
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| Zitat:
Jemand mit Arbeitsvertrag kann durchaus ALGI beziehen, weil er beschäftigungslos und somit auch arbeitslos ist; bei deiner Frau würde ich eher sagen, Sie steht der Vermittlung nicht zur Verfügung -Babyjahr-. Bei ALg II spielt das keine Rolle, dort ist das alleinige Merkmal die Bedürftigkeit. Zumindest einen Anspruch auf ALGII sollte Frau und Kind haben. In welcher Höhe, da kann ich Dir nicht weiterhelfen. |
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#7
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| Wie meinst du dass sie "der Vermittlung" nicht zur verfgung steht? |
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#8
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| Was ist Sinn und Zweck der Elternzeit ?
Ich geh mal davon aus, dass dies in etwa reicht, um deine obige Frage zu klären. |
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#9
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| nur damit ich dass richtig vertsehe. Sie hat dann also keinen anspruch auf ALG I. |
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#10
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| solange Sie sich in der Elternzeit befindet, sehe ich das so. Danach kann Sie jedoch einen Anspruch haben. Da bewegen wir uns jedoch in den oberen Paragraphen des SGB III ab 116 aufwärts. Meine Hausnummern im SGBIII sind tiefer angesiedelt. Daher empfehle ich im Unterforum ALGI mal nachzufragen, wie es dann mit dem ALGI-Anspruch ist. |
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| bab zu wenig |
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