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BAB und sonstige Ausbildungsförderung Forum für Fragen zu den Themen BAB, Meister-BAfög, Studienabschlusshilfe, Bildungskredit und weiteren Förderungsleistungen.

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  #11  
Alt 04.08.2010, 19:17
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Na ja, habe ich doch schon weiter oben angeführt:

Zitat:
Wenn man davon ausgeht, dass nach § 11 Abs. 2 BAföG das Einkommen des nicht getrennt lebenden Ehegatten und der Eltern anzurechnen und zu prüfen ist, dann kann doch die Einkommensverordnung auch nur diesen Personenkreis meinen (also den Personenkreis, der eh nach § 11 BAföG herangezogen wird und nicht nach § 21...), hier also den nicht getrennt lebenden Ehegatten.

Vorliegend ist aber der Ehegatte nunmehr getrennt lebend und damit ist m. E. n. der Trennungsunterhalt nach § 2 Nr. 6 Einkommensverordnung doch zu berücksichtigen, oder?
Eltern und Ehegatte sind doch bei der zitierten Rechtnorm offensichtlich ausgeschlossen, weil deren Einkommen schon im Rahmen des § 11 BAföG berücksichtigt wird. Aber der 11 BAföG spricht nur von dem nicht getrennt lebenden Ehegatten... Dann kann doch weiterführend in der Verordnung auch nur der nicht getrennt lebende Ehegatte gemeint sein?

Turtle
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  #12  
Alt 05.08.2010, 17:02
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Weil § 11 Abs. 1 -3 BAföG für die Berechnung der BAB keine Anwendung findet.

§ 71 SGB III

(2) Für die Ermittlung des Einkommens und dessen Anrechnung sowie die Berücksichtigung von Freibeträgen gelten § 11 Abs. 4 sowie die Vorschriften des Vierten Abschnitts des Bundesausbildungsförderungsgesetzes mit den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen entsprechend.
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  #13  
Alt 05.08.2010, 17:12
Benutzerbild von Turtle1972
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Na ja, aber der § 71 Abs. 1 SGB II spricht doch auch nur vom "nicht getrennt lebenden" Ehegatten. Wenn also das Einkommen des nicht getrennt lebenden Ehegatten schon auf den Bedarf angerechnet wird, ist eine Unterhaltsleistung des Ehegatten nicht mehr anrechenbar, wär ja sonst doppelt gemoppelt. Dementsprechend kann doch in der EinkommensVO zum Bafög auch nur der getrennt lebende Ehegatte gemeint sein???

Turtle
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  #14  
Alt 05.08.2010, 19:18
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Die Unterhaltszahlungen vom getrennt lebenden Ehegatten werden nach dem BAföG ohne Abzüge als Einkommen/UH angerechnet.
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  #15  
Alt 06.08.2010, 04:01
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Also ich habe das nun so verstanden:

Zitat:
Zitat von Turtle1972 Beitrag anzeigen
Na ja, aber der § 71 Abs. 1 SGB II spricht doch auch nur vom "nicht getrennt lebenden" Ehegatten. Wenn also das Einkommen des nicht getrennt lebenden Ehegatten schon auf den Bedarf angerechnet wird, ist eine Unterhaltsleistung des Ehegatten nicht mehr anrechenbar, wär ja sonst doppelt gemoppelt.*
Turtle
Hier kann ich noch mitgehen. Wahrscheinlich in Abhängigkeit von den aktuellen Verhältnissen (oder den vor zwei Jahren ?) habe ich also zu entscheiden
1. noch nicht getrennt lebend - Einkommensanrechnung
2. bereits getrennt lebend - keine Einkommensanrechnung

Dies wäre auch der Ausschlußgrund im § 71 Abs. 1 SGB III (irgendwo stand auch noch § 11 Abs1 bis 3 BAföG).


Die Einkommensverordnung soll die nicht erläutern, was ist alles Einkommen?
Zitat:
Zitat von Turtle1972 Beitrag anzeigen
Dementsprechend kann doch in der EinkommensVO zum Bafög auch nur der getrennt lebende Ehegatte gemeint sein???
Turtle
Dann kann die sich doch aber nur auf den Normalfall beziehen -
mein Fall 1. Mir fällt zwar kein Beispiel ein, welche Unterhaltsleistungen es vom Ehegatten noch geben kann, aber nur so wird für mich ein Schuh draus.

In den folgenden Absätzen (§71) bzw. Paragraphen (BAföG) wird nun die Berechnung und Anrechnung definiert.
Da die Unterhaltsleistung wohl denselbem Zweck wie die sonst zu gewährende Sozialleistung erfüllt, wäre nun die verfügbaren Mittel in der Berechnung zu berücksichtigen.

dms hat dies auch so beschrieben (ich hoffe ich konnte es jetzt verstehen), wenn auch vielleicht nicht so einfach zu verstehen.
__________________
Recht haben und Recht bekommen....
Jeder hat das Recht auf seine Meinung, aber nur....
Ein Blick in das Gesetz hilft vielmals weiter, als das Bauchgefühl.
Dei Suche nach der Schuld/ Ursache beginnt meistens bei den...
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  #16  
Alt 06.08.2010, 04:38
dms dms ist offline
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Bitte nicht vergessen, dass die EinkommensVO

Zitat:
Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsforderungsgesetzes
sich nicht auf die § 11 BAFÖG bezieht.

Die Lösung ist wohl hier zu finden

§ 23 Freibeträge vom Einkommen des Auszubildenden
(4) Abweichend von Absatz 1 werden*
......
Unterhaltsleistungen des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten voll auf den Bedarf angerechnet.


Schönen Tag noch
werd jetzt mal langsam in Richtung Hafen (Hamburg) gehen.
*
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bab, ehegattenunterhalt, freibetrag, getrennt lebend, unterhaltszahlung

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