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| BAB und sonstige Ausbildungsförderung Forum für Fragen zu den Themen BAB, Meister-BAfög, Studienabschlusshilfe, Bildungskredit und weiteren Förderungsleistungen. |
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#11
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| Na ja, habe ich doch schon weiter oben angeführt: Zitat:
Turtle |
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#12
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| Weil § 11 Abs. 1 -3 BAföG für die Berechnung der BAB keine Anwendung findet. § 71 SGB III (2) Für die Ermittlung des Einkommens und dessen Anrechnung sowie die Berücksichtigung von Freibeträgen gelten § 11 Abs. 4 sowie die Vorschriften des Vierten Abschnitts des Bundesausbildungsförderungsgesetzes mit den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen entsprechend. |
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#13
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| Na ja, aber der § 71 Abs. 1 SGB II spricht doch auch nur vom "nicht getrennt lebenden" Ehegatten. Wenn also das Einkommen des nicht getrennt lebenden Ehegatten schon auf den Bedarf angerechnet wird, ist eine Unterhaltsleistung des Ehegatten nicht mehr anrechenbar, wär ja sonst doppelt gemoppelt. Dementsprechend kann doch in der EinkommensVO zum Bafög auch nur der getrennt lebende Ehegatte gemeint sein??? Turtle |
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#14
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| Die Unterhaltszahlungen vom getrennt lebenden Ehegatten werden nach dem BAföG ohne Abzüge als Einkommen/UH angerechnet. |
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#15
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| Also ich habe das nun so verstanden: Zitat:
1. noch nicht getrennt lebend - Einkommensanrechnung 2. bereits getrennt lebend - keine Einkommensanrechnung Dies wäre auch der Ausschlußgrund im § 71 Abs. 1 SGB III (irgendwo stand auch noch § 11 Abs1 bis 3 BAföG). Die Einkommensverordnung soll die nicht erläutern, was ist alles Einkommen? Zitat:
mein Fall 1. Mir fällt zwar kein Beispiel ein, welche Unterhaltsleistungen es vom Ehegatten noch geben kann, aber nur so wird für mich ein Schuh draus. In den folgenden Absätzen (§71) bzw. Paragraphen (BAföG) wird nun die Berechnung und Anrechnung definiert. Da die Unterhaltsleistung wohl denselbem Zweck wie die sonst zu gewährende Sozialleistung erfüllt, wäre nun die verfügbaren Mittel in der Berechnung zu berücksichtigen. dms hat dies auch so beschrieben (ich hoffe ich konnte es jetzt verstehen), wenn auch vielleicht nicht so einfach zu verstehen.
__________________ Recht haben und Recht bekommen.... Jeder hat das Recht auf seine Meinung, aber nur.... Ein Blick in das Gesetz hilft vielmals weiter, als das Bauchgefühl. Dei Suche nach der Schuld/ Ursache beginnt meistens bei den... |
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#16
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| Bitte nicht vergessen, dass die EinkommensVO Zitat:
Die Lösung ist wohl hier zu finden § 23 Freibeträge vom Einkommen des Auszubildenden (4) Abweichend von Absatz 1 werden* ...... Unterhaltsleistungen des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten voll auf den Bedarf angerechnet. Schönen Tag noch werd jetzt mal langsam in Richtung Hafen (Hamburg) gehen. * |
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| Stichworte |
| bab, ehegattenunterhalt, freibetrag, getrennt lebend, unterhaltszahlung |
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