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BAB und sonstige Ausbildungsförderung Forum für Fragen zu den Themen BAB, Meister-BAfög, Studienabschlusshilfe, Bildungskredit und weiteren Förderungsleistungen.

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  #1  
Alt 12.10.2011, 20:10
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Frage BAB und Begrenzung der Kosten für die Wohnung

Hallöchen, ich bin neu hier und hoffe in diesem speziellen Problem um Rat.

Mein Sohn hat einen Ausbildungsplatz 200 km von zu Hause entfernt erhalten und BAB in Höhe von nur 78 Euro mtl. bewilligt bekommen. (Einkommen 467 Euro netto, 145 Euro Unterhalt Eltern) Der Bedarf wäre tatsächlich 348 Euro Regelsatz + Mietkosten 390,00 Euro + Strom 35,00 Euro +Fahrkosten 69 Euro Monatskarte = 842 Euro. Das Amt errechnete hingegen nur 631 Euro (geringere Fahrkosten für die billigste aber nicht immer nutzbare Verbindung und eben nur der fast halbe Mietanteil). Der Widerspruch wurde bereits zurückgewiesen.

Er arbeitet in der Ausbildung im Wechsel von Früh- und Spätschicht. Bei der Berechnung des Bedarfs wurden die Kosten für die Wohnung nur mit dem gesetzlichen Höchstsatz von 224 Euro berücksichtigt. Im Ballungsraum Großstadt liegen die Mietkosten aber regelmäßig weit darüber. Für ein Zimmer zahlt er aktuell 390 Euro warm zuzügl. 35 Euro Stromabschlag. Das Gesetz berücksichtigt diesen Umstand einfach nicht.

§ 65 Absatz 1 SGB III lautet:
Bei Unterbringung außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils, ausgenommen bei Unterbringung mit voller Verpflegung in einem Wohnheim, einem Internat oder beim Ausbildenden, wird bei einer beruflichen Ausbildung der jeweils geltende Bedarf für Studierende nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zugrunde gelegt. Der Bedarf erhöht sich für die Unterkunft um 149 Euro monatlich. Soweit Mietkosten für Unterkunft und Nebenkosten nachweislich den Betrag nach Satz 2 übersteigen, erhöht sich der dort genannte Bedarf um bis zu 75 Euro monatlich.

Weiß jemand Rat, ob es noch Sinn macht, Wohngeld oder Mietzuschuss nach Hartz IV zu beantragen? Lt Auskunft der Ämter sei dies bei einem Anspruch auf BAB aber nicht möglich. Im Ergebnis bedeutet dann die Mietbegrenzung bei BAB doch eine Ungleichbehandlung gegenüber Wohngeldbeziehern oder Hartz IV Empfängern. Es kann doch nicht sein, dass ein Auszubildender, der sich versucht auf die eigenen Beine zu stellen und sich eine Wohnung am Ausbildungsort nicht leisten kann, die Ausbildung evtl. deswegen beenden muss. Gibt es vielleicht laufende Klageverfahren gegen diese aberwitzige gesetzliche Regelung (Bundesverfassungsricht?)

Danke im voraus!
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  #2  
Alt 13.10.2011, 07:22
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Für diesen Fall gibt es eine Sonderregelung (§ 27 (3) SGB II). Es besteht die Möglichkeit, eine Mietzuschuss beim Jobcenter zu beantragen.

SGB 2 - Einzelnorm
__________________
"Nehmt die Menschen wie sie sind. Andere gibt es nicht." (K. Adenauer)
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  #3  
Alt 13.10.2011, 11:58
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Beiträge: 3
Blinzeln BAB Mietobergrenze

Vielen Dank Musiker, ich werde sofort einen Antrag stellen. Warum weisen die von der Bundesagentur einen darauf eigentlich nicht hin. Nach dem guten alten BSHG (Bundessozialhilfegesetz) hatte die Behörde die Pflicht, allumfassend zu informieren. Danke nochmal und vielleicht haben wir ja Glück!
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  #4  
Alt 13.10.2011, 17:25
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Macht sie doch! Zweite Seite des BAB Bewilligungsbescheides, letzter oder vorletzter Absatz. Wer lesen kann ist da klar im Vorteil


Zitat:
Zitat von Juprie Beitrag anzeigen
Vielen Dank Musiker, ich werde sofort einen Antrag stellen. Warum weisen die von der Bundesagentur einen darauf eigentlich nicht hin. Nach dem guten alten BSHG (Bundessozialhilfegesetz) hatte die Behörde die Pflicht, allumfassend zu informieren. Danke nochmal und vielleicht haben wir ja Glück!
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  #5  
Alt 13.10.2011, 18:10
Benutzerbild von Turtle1972
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Im Übrigen hat(te) die Beratungspflicht nichts aber auch gar nichts mit dem "guten alten" BSHG zu tun... Und die BA dürfte zu damaligen Zeiten das BSHG auch nicht die Bohne gejuckt haben, selbst, wenn da was drin gestanden hätte. Weil das nie eine Rechtsgrundlage für die BA war.

Turtle
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  #6  
Alt 16.10.2011, 23:06
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Aha, muss das noch mal nachlesen. Aber selbst wenn es so ist, warum muss das so kompliziert geregelt sein? Für ein und dieselbe Leistung müssen nun zwei Behörden arbeiten. Der Antrag musste jetzt nur wegen des Mietkostenzuschusses noch einmal mit allen Antragsunterlagen und einem Mietkostennachweis des Vermieters, sowie einer Bestätigung des Arbeitgebers erneut an einer weiteren Stelle eingereicht werden. Na ja, in jedem Fall erst einmal Danke für den Hinweis und künftig nur noch mit Brille....
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  #7  
Alt 16.10.2011, 23:10
Benutzerbild von Turtle1972
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Beiträge: 18.985
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Vorher solltet ihr aber den Unterhalt auf 184 Euro aufstocken. Denn das ist die Höhe des Kindergeldes, welches ihm für seinen Lebensunterhalt zusteht.

Turtle
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Stichworte
bab, mietbegrenzung, mietobergrenze, §65sgbiii

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