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| BAB und sonstige Ausbildungsförderung Forum für Fragen zu den Themen BAB, Meister-BAfög, Studienabschlusshilfe, Bildungskredit und weiteren Förderungsleistungen. |
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#1
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| Hallo, habe eine kleine Frage Ich beziehe zur Zeit ALG II kann aber wenn alles super läuft ab nächste Woche eine Ausbildung anfangen. Ich wohne schon länger nicht mehr zu Hause(22J.), Wohnung von Arge genehmigt, bekomme auch Mietzuschuß. Wenn ich jetzt eine Ausbildung anfange,was passiert dann? Habe vor Jahren schon 2x eine Lehre angefangen , aber nicht beendet (1. nach Probezeit von Arbeitgeber beendet und 2. nach fast 2 Jahren selber durch mich beendet )Bei beiden angefangenen Lehren habe ich BAB bekommen. Leider habe ich aber nach meiner Aufhebung noch einen geringen Betrag zuviel bezogen und bis heute noch nicht komplett zurück gezahlt. Jetzt habe ich Angst , kein BAB mehr zu bekommen, Eigentlich müßte ich ja - da noch keine abgeschlossene Berufsausbildung. Wird dann nur das nicht zurückgezahlte mit dem neuen BAB verrechnet ? Oder kann BAB versagt werden und was dann - weiter Harz 4? Möchte doch die Lehre machen? Kann mir einer helfen? |
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#2
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| Zitat:
(1) .... (2) ..... (3) Nach der vorzeitigen Lösung eines Ausbildungsverhältnisses darf erneut gefördert werden, wenn für die Lösung ein berechtigter Grund bestand. Die vorzeitige Lösung eines Berufsausbildungsverhältnisses ist begründet, wenn die Fortführung nicht mehr möglich, unzweckmä- ßíg oder unzumutbar ist. Unzweckmäßig ist die Fortführung insbe- sondere dann, wenn sich im Verlaufe der Ausbildung mangelnde Eignung oder eine wesentlich geänderte Neigung herausstellt. Ein berechtigter Grund für die vorzeitige Lösung des vorherigen Be- rufsausbildungsverhältnisses ist anzunehmen, wenn für die neue Ausbildung ein Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen und von der nach dem BBiG zuständigen Stelle eingetragen wurde. Es kommt also drauf an, warum Du beim zweiten Mal in den sack gehauen hast. Zitat:
Wenn die Restschuld aufgerechnet werden sollte, wird Dir das schriftlich vorher mitgeteilt. Nur wegen der vorliegenden Restschuld kann dir die Leistung nicht versagt (abgelehnt) werden. Ob die ARGE dies zulässt, weiß ich nicht. |
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