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BAB und sonstige Ausbildungsförderung Forum für Fragen zu den Themen BAB, Meister-BAfög, Studienabschlusshilfe, Bildungskredit und weiteren Förderungsleistungen.

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  #11  
Alt 12.09.2009, 08:04
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Beiträge: 2.354
Standard ?????

Worin unterscheiden sich Fahrten zur Berufsschule, die ein-, zweimal wöchentlich stattfinden und Fahrten zur Berufsschule, die einmal monatlich für einige Tage hintereinander stattfinden?
Erstere werden bezahlt, zweitere nicht?
Diese Unlogik will mir absolut nicht einleuchten und bewiesen hat mir das auch noch niemand.
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  #12  
Alt 12.09.2009, 11:38
dms dms ist offline
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Registriert seit: 18.04.2009
Beiträge: 1.998
Cool nur wenn man alida etwas bewiesen hat

Zitat:
Zitat von alida Beitrag anzeigen
Worin unterscheiden sich Fahrten zur Berufsschule, die ein-, zweimal wöchentlich stattfinden und Fahrten zur Berufsschule, die einmal monatlich für einige Tage hintereinander stattfinden?
Erstere werden bezahlt, zweitere nicht?
Findet die Fahrt nur an einigen Wochentagen (z.B. nur jeweils Montag und Donnerstag) regelmäßig statt, so kann dies bei der erstmaligen Berechnung berücksichtigt werden.
Bei Blockunterricht wäre der Gesamtbedarf (Bedarf für lebensunterhalt zzgl. Fahrkosten, zzgl Teilnahmekosten) neu zu bestimmen. Es wäre daher auch bei gleichem Bedarf für Lebensunterhalt immer eine komplette Berechnung durchzuführen.
Und genau dies sollte vermieden werden.

Hier mal die Zitate aus den Gesetzesbegründungen:

Die bisherige Neuberechnung für Phasen des Blockunterrichts
der Berufsschule entfällt aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung.
Für die Organisation des Berufsschulunterrichts
und die damit zusammenhängenden Folgen tragen
die Bundesländer Verantwortung.




Mit der Einfügung des Absatzes 1a in §73 durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ist mit Wirkung vom 1.Januar2004 auf eine Neuberechnung der Berufsausbildungsbeihilfe für Phasen des Blockunterrichts der Berufsschule verzichtet worden. Mit der durchgängigen Zahlung für den gesamten Bewilligungszeitraum wurde in diesen Fällen eine Vereinfachung und deutliche Verfahrensbeschleunigung erreicht (vgl.Bundestagsdruck-sache15/1515,S.81,zuNummer50). Die Bewilligungspraxis ist dabei davon ausgegangen, dass bei einer auswärtigen Unterbringung allein während der Zeiten des Berufsschulunterrichts in Blockform kein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe entstehen sollte. Das Bundessozialgericht hat jedoch mit Urteil vom 3.Mai2005 (B7a/7AL52/04R) entschieden, dass Berufsausbildungsbeihilfe auch allein für Zeiten des Berufsschul-Blockunterrichts gewährt werden könne, wenn der Auszubildende nur während dieser Zeit außerhalb des Elternhauses wohne; die bloße Einfügung des Absatzes 1a in §73 reiche nicht aus, um die Förderung in diesen Fällen auszuschließen.
Mit der Ergänzung wird klargestellt, dass die bisherige Praxis beibehalten wird. Eine andere Regelung wäre aus Gründen des Verwaltungsaufwandes und aus finanziellen Gründen nicht vertretbar. Die Bundesländer bleiben in der Verantwortung, die auf Grund von Länderregelungen entstehenden zusätzlichen Kosten für den Berufsschulunterricht in Blockform zu tragen.

Zitat:
Zitat von alida Beitrag anzeigen
Diese Unlogik will mir absolut nicht einleuchten und bewiesen hat mir das auch noch niemand.
Heißt das nun, nur wenn man alida etwas bewiesen hat, ist es auch gängige und erlaubte Praxis?

In einigen Gesetzesbegründungen wird jedoch die Neufeststellung des Bedarfs nicht auf den Gesamtbedarf bezogen sondern immer nur von den Fahrkosten gesprochen. Teilweise haben LSG sogar einen weiterführenden Gerichtsweg ausgeschlossen.
Insoweit bleibt es abzuwarten, wie nun die weitere Rechtssprechung sich entwickelt, oder ob der Gesetzgeber vielleicht zur Entlastung der Bundesländer hier noch eine gesetzgeberische Klarstellung macht. Vielleicht ändert sich auch die Haltung der BA und des BMAS.
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  #13  
Alt 12.09.2009, 12:14
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Beiträge: 2.354
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Aber wir haben doch hier nur reine Fahrtkosten und keine zusätzliche bzw. nur während des Blockunterrichts notwendige auswärtige Unterbringung.

Fahrkosten, ob wöchentlich oder monatlich, sind von Anfang an zu berücksichtigen.

Also bewiesen ist mir damit noch nichts.
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  #14  
Alt 12.09.2009, 14:52
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Zitat:
Zitat von alida Beitrag anzeigen
Aber wir haben doch hier nur reine Fahrtkosten und keine zusätzliche bzw. nur während des Blockunterrichts notwendige auswärtige Unterbringung.

Fahrkosten, ob wöchentlich oder monatlich, sind von Anfang an zu berücksichtigen.

Also bewiesen ist mir damit noch nichts.
Ist doch ganz einfach. Entstehen Fahrkosten zum Betrieb, werden diese beim Blockunterricht in der gleichen Höhe weitergezahlt, egal ob diese beim Blockunterricht wegfallen oder die Fahrkosten höher sind. Trotz der teilweise anders lautenden Entscheidungen von LSG und dem bereits genannten Urteil aus 2007 vom BSG sieht die BA darin nur eine Einzelfallentscheidung. Bis zu einer anderslautenden Entscheidung des Gesetzgebers zur Änderung des § 73 SGB III bleibt die BA damit bei der z.Zt. gültigen Verwaltungspraxis und Rechtsauslegung, die BAB für den Blockunterricht hinsichtlich der Fahrkosten nicht neu zu berechnen.

Da gibt es nichts zu beweisen auch dann nicht wenn es für den "Laien" unverständlich ist, das Fahrkosten für den Berufsschulunterricht nicht neu zu berechnen sind.
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  #15  
Alt 12.09.2009, 15:08
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Beiträge: 2.354
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Der Laie sagt:
Ich gebe am Anfang bei Antragstellung an, dass ich Fahrkosten zum Betrieb habe, natürlich nur für die gearbeiteten Tage bzw. eine Monatskarte.
Ich gebe am Anfang bei Antragstellung an, dass ich Fahrtkosten zur Berufsschule habe, natürlich in der mir voraussichtlich entstehenden Höhe.
Nach Laienmeinung muss beides berücksichtigt werden.
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  #16  
Alt 12.09.2009, 15:26
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Beiträge: 111
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Zitat:
Zitat von alida Beitrag anzeigen
Der Laie sagt:
Ich gebe am Anfang bei Antragstellung an, dass ich Fahrkosten zum Betrieb habe, natürlich nur für die gearbeiteten Tage bzw. eine Monatskarte.
Ich gebe am Anfang bei Antragstellung an, dass ich Fahrtkosten zur Berufsschule habe, natürlich in der mir voraussichtlich entstehenden Höhe.
Nach Laienmeinung muss beides berücksichtigt werden.
Deshalb steht im BAB Antrag ja auch bei den Angaben zum Berufsschulunterricht "nicht in Blockform"

Der BAB Antragsteller hat daher zu seinen Berufsschulfahrkosten, wenn diesee in Blockform stattfindet, keine Angaben zu machen. Macht er trotzdem Angaben handet es sich um falsche Angaben, die bei einer späteren Prüfung zu einer Rückforderung und zu einem Bussgeld führen können.
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bab, berufsausbildung, fahrtkosten, rechnung

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