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BAB und sonstige Ausbildungsförderung Forum für Fragen zu den Themen BAB, Meister-BAfög, Studienabschlusshilfe, Bildungskredit und weiteren Förderungsleistungen.

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  #1  
Alt 30.01.2012, 12:07
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Standard BAB beantragung, wie soll ich leben??

Hallöchen

Mein Fall ist etwas schwierig und ich weiß nicht, was ich genau tuen kann:

Ich fange ab dem 01.02.2012 eine Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten an. Die Zusage habe ich erst ca. vor 10 Tagen bekommen. Zeitgleich ziehe ich am 01.02.2012 in eine eigene Wohnung (hierbei sei gesagt, das ich 25 bin, bis jetzt noch bei meiner Mama in einer 40 qm großen Wohnung gelebt habe und dort natürlich dringend ausziehen muss)! Bis jetzt stand ich im Hartz4 - Leistungsbezug. Die Kaution + Miete + Grundlebenskosten für den Monat Februar werden erstmal von der Arge Darlehensweise übernommen!

Nun habe ich heute den Antrag auf BAB abgeholt (das ging auch jetzt erst, weil ich auf meinen Ausbildungsvertrag , wegen der Eintragung bei der Kammer noch warten musste). Hierfür brauch ich nun die Einkommenserklärungen meiner Eltern und hier liegt auch mein Problem:

Mein Vater verdient zum einen enorm viel , meine Mutter hingegen enorm wenig. Mein Vater weigert sich generell solche Auskünfte von sich preis zu geben, dies wird zu 100% wieder einmal angemahnt werden müssen. Mir wurde zudem gesagt, das mein BAB evtll. durch den zu Hohen Verdienst meines Vaters abgelehnt werden würde und ich dann Unterhalt von ihm bekommen müsste, wenn dies der Fall sein sollte, da er wohl ein ganzes Leben lang unterhaltpflichtig sei (Dazu sei noch gesagt, das es meine erste Ausbildung ist , allerdings habe ich davor, vor etwa 5 Jahren eine andere Ausbildung abgebrochen)...

Angenommen es wird abgelehnt und er muss Unterhalt zahlen, wird er vor Gericht gehen, da er dieses nicht will! Er kann sich Top Anwälte leisten und wenn ich Pech habe zieht sich das Ganze wieder immens lange hin!

Ich frage mich , wer in dieser Zeit dann für mich zuständig ist?? von 258 Euro im Monat kann ich nunmal nicht leben! Bin echt am verzweifeln, was soll ich im schlimmsten Fall machen??

Grüße, Ayanamae
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  #2  
Alt 30.01.2012, 12:20
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Hi,

Schicke Deinem Vater die Einkommenserklärung und fordere ihn auf, diese Auszufüllen und mit den Nachweisen an Dich zurückzuschicken. Setze eine Frist von 2-3 Wochen. Am besten mit Einschreiben und Rückschein.

Sollte er innerhalb dieser Frist nicht antworten, stellst Du einen Vorausleistungsantrag. Das bedeutet, das erstmal ohne Anrechnung vom Einkommen Deines Vaters gerechnet wird. Um den Rest kümmert sich ggf. das Amt.

Wobei in Deinem Fall aber auch eine Verwirkung Deines Unterhaltsanspruches zum Tragen kommen könnte. Du sagts, das du vor 5 Jahre eine Ausbildung abgebrochen hast......und seit dem ???

Eine Zielstrebigkeit zur Erlangung eines Berufsabschlusses kann ich hier nicht wirklich erkennen, nur, das entscheidet letztendlich das Familiengericht.
__________________
LG
Minimaus

P.S.: Ich antworte hier in meiner Freizeit, daher besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.
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  #3  
Alt 30.01.2012, 17:18
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Hallo Minimaus,

danke erstmal für deine schnelle Antwort!

Ich werde meinen Vater nun erstmal ein Schreiben schicken, um ihn aufzufordern mir seine Einkommensnachweise für das Jahr 2010 zuzuschicken, so wurde es mir auch gesagt.

Möglich ist auf jeden Fall das mein Unterhaltsrecht verwirkt ist, ich habe vor 5 Jahren diese Ausbildung angefangen und abgebrochen, mich seid dem mit Kungeljobs über Wasser gehalten (mitunter auch meinen Realschulabschluss über die Volkshochschule nachgeholt), bin in dieser Zeit 3 x umgezogen (von Hannover ins Sauerland, vom Sauerland nach Oldenburg und nun von Oldenburg zurück nach Hannover). Will nun natürlich voll durchstarten und freue mich riesig, das ich etwas gefunden habe, was mir Freude bereitet!

Falls mein Unterhaltsanspruch verfällt, greift dann wieder das BAB eigentlich?

Liebe Grüße, Ayanamae
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  #4  
Alt 30.01.2012, 19:06
Benutzerbild von Minimaus
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Beiträge: 88
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Hi,

Zitat:

Ich werde meinen Vater nun erstmal ein Schreiben schicken, um ihn aufzufordern mir seine Einkommensnachweise für das Jahr 2010 zuzuschicken, so wurde es mir auch gesagt.
Das ist korrekt. Es ist immer das Einkommen maßgeblich, welches im Vorvorjahr erzielt wurde.



Zitat:
Falls mein Unterhaltsanspruch verfällt, greift dann wieder das BAB eigentlich?
Dann gibt es BAB ohne Anrechnung vom Einkommen Deines Vaters.
__________________
LG
Minimaus

P.S.: Ich antworte hier in meiner Freizeit, daher besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.
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  #5  
Alt 31.01.2012, 10:53
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Hallöchen,

schade das du solch einen großen Stress hast und das gleich zu beginn deiner Ausbildung
Ist schon mal richtige das du deinen Vater kontaktiert hast...wenn er wirklich sehr viel bekommt (bzw. letztes Jahr hatte) wird es schwierig sein BAB zu erhalten.
Allerdings glaube ich, dass Eltern bis zum 27. Lebensjahr schon für dich verantwortlich sind, wenn du eine Ausbildung/Studium machst.

Das Amt kann auch selbst deinen vater dazu zwingen Auskunft zu geben, sofern er sie dir verweigert.
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  #6  
Alt 31.01.2012, 13:16
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Zitat:
Zitat von nadine_ Beitrag anzeigen
Das Amt kann auch selbst deinen vater dazu zwingen Auskunft zu geben, sofern er sie dir verweigert.
Falls der Vater noch unterhaltspflichtig ist. Was ggf. dann erst von einem Familiengericht festgestellt werden müßte.
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  #7  
Alt 02.02.2012, 06:11
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Da Ayanamae 25 ist müsste der Vater noch verantwortlich sein. Hierbei ist allerdings kritisch das ja schon einmal eine Ausbildung begonnen, jedoch wieder abgebrochen wurde. Prinzipiell sind die Eltern verpflichtet dich während der Ausbildung zu unterstützen, aber das hier ist evt. ein besonderer Fall.

Bevor ich auf Gericht gehe würde ich aber versuchen so an den Vater zu gelangen und ihm in Ruhe die Lage zu erklären. So hat er sicherlich mehr Verständnis und deine Chancen sind besser.
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  #8  
Alt 02.02.2012, 08:10
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Zitat:
Zitat von nadine_ Beitrag anzeigen
Da Ayanamae 25 ist müsste der Vater noch verantwortlich sein.
Im BGB-Unterhaltsrecht ist kein Alter festgelegt, es kommt darauf an, daß die Ausbildung zügig angegangen wird. Was wohl mit 25 mit fünf Jahren Leerlauf nach dem ersten Ausbildungsabbruch schwer darzustellen ist.

Die Altersbegrenzung 25 stammt aus dem Sozialrecht, das Sozialrecht spielt hier keine Rolle.
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