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| BAB und sonstige Ausbildungsförderung Forum für Fragen zu den Themen BAB, Meister-BAfög, Studienabschlusshilfe, Bildungskredit und weiteren Förderungsleistungen. |
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#1
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| Hallo Forumsteilnehmer, ![]() heute hat der Sohn meiner Frau die Ablehnung seines Antrags auf BAB bekommen. Wie viele von euch wird auch in unserem Fall eines der Elternteile in diesem Fall meine Frau zum zahlen verdonnert. Soweit kann ich dem Bescheid zustimmen jedoch in einem Punkt kommen mir Fragen auf die ich nicht beantworten kann. In unserem Fall wurde kein Freibetrag für die notwendige Unterbringung außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils gewährt. Ich bin der Meinung das unter unseren Umständen die sich folgendermaßen darstellen dieser Freibetrag gewährt werden müsste. Der Sohn lebte seit dem 7. Lebensjahr aufgrund von gesundheitlichen Einschränkungen die sich u.a. darin äußerten das ein zusammenwohnen der Mutter und des Sohnes nicht möglich waren in einer Heimunterbringung und hat seitdem nicht im Haus der Mutter gewohnt. Der Sohn ist nun 24 wohnt in einer eigenen Wohnung und hat seine erste Ausbildung begonnen. kann man hier aufgrund der Vorgeschichte nicht von einer notwendigen Unterbringung ausgehen? Wie sehr ihr das oder hat jemand ähnliche Bedingungen oder Erfahrungen gemacht mit dem Amt. Danke im voraus für die Antworten. |
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#2
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| Hallo, nein, kann man nicht. Die auswärtige Unterbringung wird nur mit zusätzlichem Freibetrag "belohnt", wenn sie notwendig bezügl. der Ausbildung ist.
__________________ LG Minimaus P.S.: Ich antworte hier in meiner Freizeit, daher besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. |
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#3
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| Kann man das auch irgendwo nachlesen, oder ist der Begriff "notwendig" ohne Erläuterung im Text frei gewählt und kann nach eigenem Ermessen ausglegt werden? |
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#4
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| Eine unzumutbare Entfernung der Ausbildungsstätte vom elterlichen Wohnhaus wäre ein Grund für eine auswärtige Unterbringung. |
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#5
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| Zitat:
Ab dem 01.04.2012 ändert sich jedoch etwas. Dann ist ausschlaggebend ob die Ausbildungsstätte vom Familienwohnort aus erreichbar ist. Eine Geschäftsanweisung oder einen Kommentar dazu gibt es leider noch nicht. |
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#6
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| Zitat:
Das Problem dabei ist nur, dass sie am 06.08. erst von der Möglichkeit der BAB erfahren hatte und die meisten Ausbildungsplätze dort am 01.08. angefangen haben... Aber vielleicht wäre ja diese Änderung genau das, worum es geht.... Wenn Du dazu nähere Informationen hast, dann wäre ich Dir sehr verbunden! Gruß |
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#7
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| Das geht leider gar nicht. Familienheimfahrten können nur dann berücksichtigt werden wenn auch der Freibetrag nach § 71 Abs. 2 Nr. 3 SGB III gewährt wird (geregelt in § 67 Abs. 1 Nr 2 SGB III). Zu den Rechtsänderungen ab 01.04.2012 sind leider noch keine Geschäftsanweisungen zur Auslegung ergangen. |
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| Stichworte |
| außerhäusliche, unterbringung |
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