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| Arbeitsrecht allgemein Hier geht es um die arbeitsrechtlichen Themen, etwa Abmahnung, Arbeitsvertrag, Versetzung und vieles mehr. Der Kündigung ist ein eigenes Unterforum vorbehalten. |
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#1
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| Hallo an alle Forenhelfer. Im Spätsommer mache ich ein Praktikum bei einem Holzbildhauer. Könnt Ihr mir sagen, was ich dazu anmelden muss, bzw. was der Arbeitgeber anmelden muss? Ich bin und bleibe in der Zeit über die ARGE krankenversichert. Der Arbeitgeber sagte, dass man sich bei der Berufsgenossenschaft anmelden muss und er sagte auch etwas von der Bundesknappschaft. Das Praktikum wird nicht vergütet und somit dürften bei der Berufsgenossenschaft auch keine Beiträge für den AG anfallen. Weiss jemand mehr zu meinem Fall? Danke, Anne |
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#2
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| 1. Es ist fraglich, ob die ARGE dich während des Praktikums von deinen Pflichten zur Arbeitssuche/Teilnahme an Maßnahmen entbindet. Für das Praktikum gibt es nämlich keine Rechtsgrundlage, außer Maßnahme nach § 46 SGB III für max. 4 Wochen 2. Bei der Berúfsgenossenschaft muss dich der Arbeitgeber anmelden, nicht du. 3. Bei der Knappschaft erfolgen die Meldungen für die Mini-Jobber, ebenfalls durch den Arbeitgeber.
__________________ "Nehmt die Menschen wie sie sind. Andere gibt es nicht." (K. Adenauer) |
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#3
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| Mit der ARGE habe ich mein Praktikum bereits abgeklärt. Da ich während des Praktikums weiter in Erziehungszeit bin, ändert sich erstmal nichts an meinem Status. Das sorgte hier im Forum schon für Aufregung, weil während des Bezuges von ALG II nur ein 4-wöchiges Praktikum rechtens ist. Meine Bearbeiterin versicherte mir aber, dass ich in der Erziehungszeit bis zu 30Std./Woche arbeiten kann (unbezahlt in meinem Fall, also auch keine Abzüge), ohne, dass mein Status wegfällt. Sie ruft mich heute noch einmal an, dann werde ich nach der genauen Begründung fragen und sie hier kundtun. |
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#4
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| Aha. Das konnte ich nicht wissen.
__________________ "Nehmt die Menschen wie sie sind. Andere gibt es nicht." (K. Adenauer) |
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#5
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| Das ist doch das Praktikum, das Voraussetzung für ein Studium war, oder? DAS IST BAFÖGFÄHIG, wenn es wirklich VORGESCHRIEBEN IST für das STUDIUM! Und da ist Elternzeit scheißegal, wer bafögförderfähig ist, hat gem. § 7 Abs. 5 SGB II KEINEN Anspruch auf ALG 2! Wie oft willst du eigentlich noch mit dem Thema anfangen? Turtle |
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#6
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| Was für ein netter Umgang miteinander. Es geht mir um die Berufsgenossenschaft. Danke für die Antworten! |
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#7
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| Was ist denn mit dem Umgang? Willst du es denn nicht verstehen mit deinem "mit der ARGE abgesprochen"? Dein Vermittler/deine Vermittlerin hat null Ahnung von der Leistung. Wenn sie sagt, dass du dein Praktikum machen kannst, dann sieht sie das aus vermittlerischer Sicht, nicht aus leistungsrechtlicher. Wenn in der Leistung aber jemand sitzt, der Ahnung von der Materie hat und weiß, dass ein gefordertes Vorpraktikum bafögfähig ist, stellt man dein ALG 2 ein, egal, was dein Vermittler/deine Vermittlerin gesagt hat. Und davor möchte ich dich schlichtweg einfach warnen. Aber wenn dir lieber ist, dass das böse Erwachen kommt, wenn du 0 Euro aufm Konto hast: bitteschön. Warum gehst du nicht zur Bafögstelle und beantragst Bafög, wie es dir rechtlich zusteht, wenn das Praktikum wirklich vorgeschrieben ist? Turtle |
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| Stichworte |
| berufsgenossenschaft, bundesknappschaft, praktikum, unfallversicherung |
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