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Arbeitsrecht allgemein Hier geht es um die arbeitsrechtlichen Themen, etwa Abmahnung, Arbeitsvertrag, Versetzung und vieles mehr. Der Kündigung ist ein eigenes Unterforum vorbehalten.

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  #1  
Alt 13.12.2011, 16:52
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Standard Überstunden mit Verdienstausfallzeiten Verrechnen ?

Hallo.

Habe schon einiges gelesen.
Mein Ex und jetzt wieder Arbeitgeber beharrt aber auf seiner Meinung.

Und zwar.
Ich habe bis 11.11.11 bei einer Zeitfirma gearbeitet.
Dann kam die Kündigung wegen Auftragsmangel.
Nun hatte ich 70,83 Überstunden Plus am Kündigungstag.
Vom 1 bis zum 11.11 wurde ich aber nicht mehr eingesetzt und auch nicht frei oder Urlaub gestellt.
Also 9 Tage keine Beschäftigung, Krank war ich auch nicht.
So, nun kam heute die Abrechnung.
Jetzt ist die Fa. hingegangen und hat die Verdienstausfallzeiten( Verdienstausfallprinzip) ( 9 Tage a. 7,5 Stunden) einfach von meinen Überstunden abgezogen. Sprich, die 67,5 Verdienstausfallstunden nicht bezahlt.

Im IGZ, ich habe BZA/DGB (ist ja fast das gleiche) Zitat: Die verbreitete Praxis, für Tage des Nichteinsatzes Stunden vom Arbeitszeitkonto des Leiharbeitnehmers abzuziehen, ist Illegal...... Zitatende.

Hier nochmals nachzulesen...http://www.robo-net.de/viewtopic.php?f=71&t=95

und weiter heisst es..... Zitat: Beim ausscheiden des Leiharbeitnehmers wird ein positives Arbeitszeitguthaben ausbezahlt,......... Zitat ende.

Die meinen aber das wäre so schon richtig da das Gesetz in dieser Richtung sehr schwammig wäre.

Was kann ich jetzt machen.

Gruß Tina
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  #2  
Alt 13.12.2011, 18:21
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Registriert seit: 18.05.2009
Beiträge: 2.743
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Zur Gewerkschaft gehen und Dich dort beraten lassen und ggf. auf Auszahlung klagen, so denn das stimmt, daß man das nicht verrechnen darf.
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  #3  
Alt 13.12.2011, 19:05
Benutzerbild von Mandy
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Registriert seit: 19.11.2008
Beiträge: 6.576
Standard

Dafür muss man aber auch Mitglied in der Gewerkschaft sein.
__________________
Grüsse,

Mandy

Es ist nicht notwendig mir eine PN zu schreiben, weil Threads geschlossen und/ oder bearbeitet bzw. entfernt wurden oder man eine Verwarnung bekam. Wenn dies der Fall ist, dann hat das seinen Grund (FORENREGELN!!!!!)!
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  #4  
Alt 13.12.2011, 19:22
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Beiträge: 5
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Danke für die Bestätigung.

Es ist nicht das Problem jemanden zu verklagen.
Ich suche am besten eine aktuelle Entscheidung oder ein Gesetz oder
oder oder........
Damit ich sagen kann. So Freunde.. guggst du hier.
Das meiste was ich fand sind nur Auszüge aus einem großen ganzen das
nicht zu finden war.
Aber Gewerkschaft ist eine Gute Idee. Fragen kostet nix.
Gibt es einen Unterschied zu den IGZ und BZA Tarifen ?
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  #5  
Alt 13.12.2011, 20:04
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Beiträge: 5
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So. <---- nun Mitglied inner Gewerkschaft ist !
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  #6  
Alt 14.12.2011, 11:48
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Zitat:
Zitat von Vegas Beitrag anzeigen
Zur Gewerkschaft gehen und Dich dort beraten lassen und ggf. auf Auszahlung klagen, so denn das stimmt, daß man das nicht verrechnen darf.
Das stimmt auch nicht ganz.

Es müsste lauten mann darf es nicht Ohne weiteres verrechnen.

Muster

Fa. XXXXXX GmbH Pers.Nr: 12345
XXXXXX Str. 5 Datum: 14.12.2011
12345 Zuhause Seiten: 2



Wiederspruch

Betr.: Abrechnung vom 13.12.2011 für Monat September 2011.


Sehr geehrte Damen und Herren.

Hiermit wiederspreche ich der Korrektheit der Abrechnung September 2011.
Laut Tarifvertrag BZA/DGB und IGZ/DGB ist es nicht statthaft die Überstunden ohne weiteres mit einer von Ihnen verursachten Verdienstausfallzeit zu verrechnen.

Um etwaige Überstunden verrechnen zu können hätten Sie mir Freizeitausgleich
genehmigen müssen. Ebenso verhält es sich mit einer Freistellung.

Beides haben Sie unterlassen.

Ich fordere Sie hiermit auf, mir den nicht gezahlten Lohn
( 9 Tage x 7,5 Stunden = 67,5 Stunden x 7,89 €)
auf das von mir bei Ihnen angebene Konto binnen 14 Tagen zu überweisen.

Desweiteren fordere ich Sie auf mir eine korrekte Abrechnung für den Monat September zukommen zu lassen.






Mit freundlichen Grüßen




Begründung

Zitat IGZ

Plus- und Minusstunden
Für Tage, an denen kein Einsatz bei einem Entleiher erfolgt, wird der regelmäßige tägliche Arbeitslohn gezahlt (z.B. für 7 Stunden bei 35h/Woche), ohne dass dafür Minusstunden auf das Zeitkonto übertragen werden. Grundlage dafür ist § 11 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung, welches den § 615 Satz 1 BGB für Leiharbeitsverhältnisse bestätigt. Die verbreitete Praxis, für Tage des Nichteinsatzes Stunden vom Arbeitszeitkonto des Leiharbeitsnehmers abzuziehen, ist illegal, da das Recht auf Vergütung nicht durch Arbeits- oder Tarifverträge eingeschränkt werden darf.
Ausgleich des Arbeitszeitkontos
Beim Ausscheiden des Leiharbeitnehmers wird ein positives Arbeitszeitguthaben ausbezahlt, ein negatives Arbeitszeitguthaben wird mit Entgeltansprüchen verrechnet. Der Leiharbeitnehmer kann dabei ein negatives Zeitguthaben auch durch Nacharbeit ausgleichen.
.....................
Ein Verstoß gegen die Lohnfortzahlungspflicht (Urlaub, Krankheit, Feiertage) stellt einen sog. Versagungstatbestand dar (siehe gesetzliche Grundlagen) und kann nach einer Anzeige beim Landesarbeitsamt ggf. zum Entzug der Erlaubnis führen.

Zitat Ende
Zitat BZA/DGB
§ 4.6
Im Falle des Ausscheidens des Mitarbeiters ist der Saldo auf dem Arbeitszeitkonto wie folgt auszugleichen: Plusstunden werden abgegolten, Minus*stunden werden bei Eigenkündigung des Mitarbeiters bzw. außerordentlicher Kündigung bis zu 35 Stunden verrechnet, soweit eine Nacharbeit betrieblich nicht möglich ist.
§ 9.6

Nach Ausspruch einer Kündigung ist der Arbeitgeber berechtigt, den Mitarbeiter unter Fortzahlung seines Entgeltes freizustellen. Plusstunden aus dem Arbeitszeitkonto werden angerech*net und Resturlaubsansprüche gewährt


Zitat Ende
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  #7  
Alt 19.12.2011, 22:04
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Hallo Hupelmann, hast du auf deinen Brief schon eine Reaktion der Zeitarbeitsfirma bekommen?
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  #8  
Alt 20.12.2011, 11:54
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Hallöle.
Habs noch nicht losgeschickt.
Kommt aber die Tage. Werde auf jeden fall berichten.
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