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| Arbeitsrecht allgemein Hier geht es um die arbeitsrechtlichen Themen, etwa Abmahnung, Arbeitsvertrag, Versetzung und vieles mehr. Der Kündigung ist ein eigenes Unterforum vorbehalten. |
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#1
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| Hallo erstmal!!! Ich bin neu hier im Forum und hätte mal eine frage bezüglich Resturlaub aus dem letzten Jahr! Ich habe noch 9 Tage Urlaub aus dem vergangen Jahr und mein Chef wollte den mir auch eigentlich gewähren im Februar 2012 nun verhält es sich aber so das er aufgrund Tariflicher Lohnerhöng mir den Urlaub nicht geben kann oder will weil er meinen Urlaubsanspruch angeblich nur mit 7,00€ vergüten könnte, ich aber ab 1.1.12 7,33€ bekomme. Und aus diesem Grund bekäme er wohl Schwierigkeiten mit der Rentenversicherung. Deshalb würde ich den Urlaub wohl ausgezahlt bekommen was mir aber rein rechnerisch nichts bringt da ich Festgehalt bekomme. Nun zu meiner Frage Muss mein Chef tatsächlich mir die Urlaubstage auszahlen oder kann er mir trotz allem den Urlaub gewähren |
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#2
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| Zitat:
Kannst Du mal erklären, was Du damit meinst? |
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#3
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| Wenn Du Deinen Urlaub übertragen kannst ins neue Jahr kannst Du ihn dann auch nehmen und bekommst ihn zum dann gültigen Lohn bezahlt. In vielen Tarifverträgen ist allerdings ein Übertrag des Urlaubs ins neue Jahr nicht vorgesehen. |
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#4
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| Hallo Bodenkosmetikerin 78, deine Frage ist nicht leicht zu beantworten. In der Regel ist der Jahresurlaub lt. §7 III 1 BUrlG nicht ins nächste Kalenderjahr übertragbar, doch lt. §7 III 2 BUrlG sind natürlich Ausnahmen möglich, so auch in deinem Fall. Der Überhang des Jahresurlaubs kann nur in beiderseitigem Einverständnis (durch Bezahlung) abgegolten werden! Grundlage für die Beantwortung deiner Frage zur Höhe der Bezahlung ist eigentlich §1 Abs.1 BUrlG, denn da heißt es: BUrlG - Einzelnorm 1) Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten. Bitte zu beachten! In Tarifverträgen ist eine abweichende Regelung zulässig, siehe hierzu §13 BUrlG. Deshalb solltest du die Gewerkschaft kontaktiieren. Gruß anabell
__________________ es gibt immer ein Morgen - und Heute ward Gestern... |
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#5
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| Zitat:
![]() Es handelt sich natürlich um §11 Abs.1 BUrlG. eine peinlich berührte (und überarbeitete) anabell
__________________ es gibt immer ein Morgen - und Heute ward Gestern... |
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