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Arbeitsrecht allgemein Hier geht es um die arbeitsrechtlichen Themen, etwa Abmahnung, Arbeitsvertrag, Versetzung und vieles mehr. Der Kündigung ist ein eigenes Unterforum vorbehalten.

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  #1  
Alt 25.11.2011, 04:15
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Standard Rechtliche Vereinbarkeit von Vollzeitarbeit und Vollzeitstudium

Ich arbeite auf Vollzeit und befinde mich in einem Vollzeitstudium. Mein Arbeitgeber teilte mir nun mündlich mit, dass ich auf mindestens "dreiviertel" reduzieren "müsste", weil dies in meinem Arbeitsvertrag stehen würde. Laut Teilzeit- und Befristungsgesetz § 8 Abs. 3 muss dies im gegenseitigem Einvernehmen von statten gehen. Dies teilte der AG mir mit, nachdem diesem klar wurde, dass ich nicht mehr auf 50% arbeite sondern auf Vollzeit seit knapp einem Jahr. Im Arbeitsvertrag war diesbezüglich nichts explizit geregelt im Form einer Nebenabrede. Der AG teilte mir mit, dass es gar nicht gehen würde (rechtlich gesehen) auf Vollzeit tätig zu sein und gleichzeitig ein Vollzeitstudium zu führen.
Weitere Infos: befristeter Arbeitsvertrag auf 2 Jahre. Aktuell liegen auch keine außerordentliche betriebliche Gründe vor, die den AG bemächtigen könnte mir eine Herabstufung meiner Arbeitszeit vorzuschreiben. Vielleicht naiv gedacht, aber daran erkennbar, dass vor kurzem 4 weitere Vollzeitkräfte eingestellt wurden...
Nun die Bitte, ob mir jemand diesbezüglich Rat geben kann, ob es eine rechtliche Möglichkeit gibt, dass mein AG mich zur Reduzierung meiner Arbeitszeit verpflichten kann. Einen schönen Dank im Voraus an die Helfer.
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  #2  
Alt 25.11.2011, 16:30
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Hat er das Vollzeitstudium denn genehmigt bzw. steh dazu etwas im AV?
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  #3  
Alt 25.11.2011, 16:52
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Beiträge: 673
Standard

Hi,

wenn sich das Arbeitsverhältnis als Vollzeitarbeit konkretiisert hat, indem über einen längeren Teitraum die volle Arbeitsleistung entgegengenommen und vergütet wurde, bedarf es schon einer Änderungskündigung, um etwas zu ändern.
Wie Du damit ein Vollzeitstudium (kein Abendstudium ?) vereinbaren willst, ist mir unklar. Du hast jedenfalls keinen Anspruch dass der Arbeitgeber auf Belange des Studiums irgendwelche Rücksicht nimmt.
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