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| Arbeitsrecht allgemein Hier geht es um die arbeitsrechtlichen Themen, etwa Abmahnung, Arbeitsvertrag, Versetzung und vieles mehr. Der Kündigung ist ein eigenes Unterforum vorbehalten. |
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#1
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| Hallo, ich habe bis Mitte September ein freiwilliges Praktikum in einem Unternehmen absolviert. Nun bin ich mit dem Studium fertig und würde gerne in dem Unternehmen weiterarbeiten. Das Unternehmen hat mir angeboten, mich über eine Zeitarbeitsfirma einzustellen, hat allerdings bemerkt, dass das Arbeitnehmerüberlasungsgesetz eine "Drehtürklausel" vorsieht, wonach ich in den sechs Monaten nach meinem Praktikum nicht eingestellt werden darf. Mein Frage ist nun: Gilt dieses Gesetz auch, wenn ich in dem Unternehmen direkt angestellt werden würde und einen auf zwei Jahre befristeten Vertrag erhalten würde? |
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#2
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| Hallo Florian, das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz regelt die gewerbsmäßige Überlassung von Arbeitnehmern. Sprich: Du bist bei Firma A angestellt, arbeitest jedoch tatsächlich für Firma B. Dafür zahlt Firma B an Firma A, während Firma A dir wiederum dein Gehalt auszahlt. Das ist die klassische Zeitarbeit. Bist du direkt bei der Firma angestellt, wirst du nicht "überlassen", sodass das Gesetz keine Anwendung findet. Wenn als Alternative ein Zeitvertrag über zwei Jahre abgeschlossen werden kann, sollte dieser bevorzugt werden. Ein solcher Vertrag ist auch nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz ohne Vorliegen eines Sachgrundes zulässig. Wenn die Firma dich allerdings zunächst als Zeitarbeiter einstellen wollte - das erscheint schon etwas suspekt -, solltest du darauf achten, dass dein Gehalt nicht unter dem eines entsprechenden Zeitarbeiters in Entgeltgruppe 8 oder 9 liegt: bza.de. Daniel |
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