Zurück   Forum zu Hartz IV, ALG 2, BAföG, Unterhalt, Arbeitsrecht > Arbeitsrecht > Arbeitsrecht allgemein

Arbeitsrecht allgemein Hier geht es um die arbeitsrechtlichen Themen, etwa Abmahnung, Arbeitsvertrag, Versetzung und vieles mehr. Der Kündigung ist ein eigenes Unterforum vorbehalten.

Antwort
 
LinkBack Themen-Optionen Ansicht
  #1  
Alt 06.12.2008, 16:48
Moderator
 
Registriert seit: 20.11.2008
Beiträge: 26
Standard Befristeter Arbeitsvertrag

Zum Thema befristete Arbeitsverträge:
Arbeitgeber wollen mit befristeten Arbeitsverträgen eine höhere Flexibilität beim Personaleinsatz erreichen. Für die betroffenen Arbeitnehmer bleibt ein auf Jahre ungewisse Zukunft.
Doch wie verhält es sich mit der Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge? Das Teilzeitbefreiungsgesetz differenziert zwischen einer Sachgrundbefristung und einer Zeitbefristung. Das befristete Arbeitsverhältnis endet somit wenn ein bestimmtes Datum oder eine bestimmte Sache erreicht wird. Sachgrundbefristung kann etwa die Vertretung anderer Mitarbeiter, die Arbeit für ein zeitlich begrenztes Projekt sein. Sie liegt auch vor, wenn ein Arbeitnehmer aus öffentlichen Haushaltsmitteln entlohnt wird. In diesen Fällen darf die Befristung lange Zeit andauern und beliebig oft verlängert werden, sofern weiterhin ein Sachgrund vorliegt.

Bei Arbeitsverträgen mit Zeitbefristung sieht die Sache anders aus. Sie dürfen für maximal 2 Jahre geschlossen werden und in deser Zeit höchstens dreimal verlängert werden. Ein Grund für eine Zeitbefristung muss der Arbeitgeber nicht angeben.

Eine Befristung muss schriftlich vereinbart werden - vor dem Beginn der Beschäftigung. Eine spätere Vereinbarung ist unwirksam, der Arbeitsvertrag gilt als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Des weiteren ist eine Zeitbefristung unwirksam, wenn der Arbeitnehmer bereits zuvor im Betrieb beschäftigt war oder die zwei Jahre überschritten werden. Die Zeitbefristung zu verlängern ist nur zulässig, wenn die gleichen Arbeitsbedingungen zugrundegelegt werden. Werden die Arbeitsbedingungen, etwa die Arbeitszeit verändert, so wird die Befristung unwirksam.
Wichtig: die Unwirksamkeit der Befristung muss innerhalb von 3 Wochen nach Ende das Arbeitsvertrags gerichtlich geltend gemacht werden, ansonsten wird der Fehler geheilt und das Arbeitsverhältnis bleibt beendet.

weiteres -> befristeter Arbeitsvertrag
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Antwort

Lesezeichen

Stichworte
arbeitsvertrag, befristung, zeitbefristung

« - | Urlaubsanspruch »
Themen-Optionen
Ansicht

Forumregeln
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge hochzuladen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge zu bearbeiten.

BB-Code ist an.
Smileys sind an.
[IMG] Code ist an.
HTML-Code ist aus.
Trackbacks are aus
Pingbacks are aus
Refbacks are an



Alle Zeitangaben in WEZ +1. Es ist jetzt 02:53 Uhr.


Verein für soziales Leben e. V.
sozialhilfe24

Search Engine Friendly URLs by vBSEO 3.2.0