Zum Thema befristete Arbeitsverträge:
Arbeitgeber wollen mit befristeten Arbeitsverträgen eine höhere Flexibilität beim Personaleinsatz erreichen. Für die betroffenen Arbeitnehmer bleibt ein auf Jahre ungewisse Zukunft.
Doch wie verhält es sich mit der Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge? Das Teilzeitbefreiungsgesetz differenziert zwischen einer Sachgrundbefristung und einer Zeitbefristung. Das befristete Arbeitsverhältnis endet somit wenn ein bestimmtes Datum oder eine bestimmte Sache erreicht wird. Sachgrundbefristung kann etwa die Vertretung anderer Mitarbeiter, die Arbeit für ein zeitlich begrenztes Projekt sein. Sie liegt auch vor, wenn ein Arbeitnehmer aus öffentlichen Haushaltsmitteln entlohnt wird. In diesen Fällen darf die Befristung lange Zeit andauern und beliebig oft verlängert werden, sofern weiterhin ein Sachgrund vorliegt.
Bei Arbeitsverträgen mit Zeitbefristung sieht die Sache anders aus. Sie dürfen für maximal 2 Jahre geschlossen werden und in deser Zeit höchstens dreimal verlängert werden. Ein Grund für eine Zeitbefristung muss der Arbeitgeber nicht angeben.
Eine Befristung muss schriftlich vereinbart werden - vor dem Beginn der Beschäftigung. Eine spätere Vereinbarung ist unwirksam, der Arbeitsvertrag gilt als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Des weiteren ist eine Zeitbefristung unwirksam, wenn der Arbeitnehmer bereits zuvor im Betrieb beschäftigt war oder die zwei Jahre überschritten werden. Die Zeitbefristung zu verlängern ist nur zulässig, wenn die gleichen Arbeitsbedingungen zugrundegelegt werden. Werden die Arbeitsbedingungen, etwa die Arbeitszeit verändert, so wird die Befristung unwirksam.
Wichtig: die Unwirksamkeit der Befristung muss innerhalb von 3 Wochen nach Ende das Arbeitsvertrags gerichtlich geltend gemacht werden, ansonsten wird der Fehler geheilt und das Arbeitsverhältnis bleibt beendet.
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befristeter Arbeitsvertrag