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Arbeitslosengeld I - ALG 1 Hie geht es um Fragen zum Arbeitslosengeld, der Leistung aus der Sozialversicherung.

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  #11  
Alt 01.09.2010, 15:46
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Hallo,

es ist zwar richtig das du durch deine Krankheit dem Arbeitsmarkt nicht zur verfügung steht, allerdings hast du trotzdem Anspruch auf AlgI.
Im in der Zeit zwischen dem Ende des Krankengeldes und dem Zahlungsbeginn der Erwerbunfähigkeitsrente nicht in der Luft zu hängen wird dir AlgI gezahlt.

Sobald deine EU-Rente dann bewilligt wurde findet eine Verrechnung des ALgI mit der EU-Rente statt. Die Argentur für Arbeit geht so zu sagen in Vorleistung.


Bsp.:
Du bekommst bis 31.08.10 Krankengeld und stellst einen Antrag auf EU-Rente.
Die EU-Rente wird am 01.12.10 rückwirkend zum 01.09.10 bewilligt.
So würdest zu vom 01.09.10 - 30.11.10 AlgI bekommen.
Da du ja aber den Anspruch auf die EU-Rente ab 01.09.10 hast, in der Zeit aber AlgI bekommen hast, verrechnet dein Rententräger die EU-Rente von der Zeit vom 01.09.10-30.11.10 mit dem AlgI und erstattet so der Agentur für Arbeit das gezahlte AlgI.
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  #12  
Alt 01.09.2010, 16:05
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hier noch die gesetzliche Grundlage dazu: §125 Abs. 3 SGB III
SGB 3 - Einzelnorm
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  #13  
Alt 02.09.2010, 23:21
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Hallo Petrus,

ich habe zur Zeit ein ähnliches Problem (Wer zahlt bei Wiederspruch gegen MDK-Gutachten?) und beschäftige mich deshalb auch gerade mit diesem Thema.

Zitat:
Zitat von Spejbl
Wenn du nach wie vor Krankgeschrieben bist, und sogar eine Erwerbsminderungsrente beantragt hast, stehst du dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung und kannst also nicht vermittelt werden. Damit kommt aber auch keine Wiedereingliederung in das ALG 1 in Beracht. ...
Anspruch nach SGB III (ALG1) ist nur bei Gesundschreibung und der Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt möglich.
Dies stimmt so nicht, aufgrund der schon von Emrys hier geposteten
Nahtlosigkeitsregelung im §125 Abs. 3 SGB III.
Diese besagt, dass man auch dann Anspruch auf ALG I hat, wenn man arbeitsunfähig ist, die Rente aber noch nicht bewilligt wurde oder wenn die Rente abgelehnt wurde. Ich verstehe dies so, dass einem solange ALG I zusteht, bis positiv über die Rente entschieden wurde, ganz unabhängig von der eigentlichen Anspruchsdauer für ALG I und auch bei Erwerbsunfähigkeit oder Krankheit.
Ein Gerichtsurteil und einen interessanten Kommentar eines spezialisierten Fachanwalts findest du auch unter folgendem Link:

Bundessozialgericht, Urteil, Arbeitslosengeld, § 125 SGB III, Rentenversicherung, Nahtlosigkeitsregelung, Bundesagentur für Arbeit, Sperrwirkung, Rentenversicherungsträger, volle oder teilweise Erwerbsminderung, Rentenbescheid, Arbeitsunfähigkeit, ge

Allerdings wurde mir jetzt von der Arbeitsagentur mitgeteilt, dass dieses Gesetz erst dann greift, wenn man von der Krankenkasse ausgesteuert wurde, also dass die AA erst dann zahlt, wenn die KK die 78 Wochen Krankengeld gezahlt hat, was ja die Höchstdauer für Krankengeld ist.

Zitat:
Zitat von Petrus
Nun hat mir meine Krankenversicherung (ich bin privat krankenversichert) vertragsgemäß mitgeteilt, dass meine Krankengeldbezüge aufgrund der Erwerbsunfähigkeit Ende September eingestellt werden. Dies ist Vertragskonform und rechtens.
Ich stelle in Frage, ob es wirklich rechtens ist, dass deine Krankenkasse die Krankengeldzahlungen einstellt, bevor die Rentenkasse dir die Rente bewilligt hat, obwohl du deinen Anspruch auf 78 Wochen Krankengeld noch nicht ausgeschöpft hast.
Es stimmt zwar, dass im Falle einer Erwerbsunfähigkeit die Rentenkasse zur Zahlung von Rente verpflichtet ist und nicht mehr die Krankenkasse Krankengeld zahlen muss, ABER §125 Abs. 1 SGB III sagt auch " Die Feststellung, ob verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung." und NICHT die Krankenkasse und auch NICHT die Arbeitsagentur, sondern diese Feststellung trifft allein die Rentenversicherung, weil auch nur, wenn die EU von der RV festgestellt wurde, wirklich auch Rente gezahlt wird! Da können KK und AA noch soviel feststellen. Ihre Feststellungen zählen nichts vor der RV.
Und genau deshalb sind nach §125 SGB III KK und AA solange zur Zahlung verpflichtet, bis die RV die Rente bewilligt, wobei die AA erst zahlt, wenn die KK ihre 78 Wochen gezahlt hat.

Wie gesagt, ich hatte bis vor kurzem auch keine Ahnung und was ich hier schreibe sind nur die Ergebnisse meiner Recherchen der letzten Tage. Du kannst gerne nochmal bei einem Anwalt nachfragen, ob ich dies richtig sehe und es mir dann hier unbedingt mitteilen. Es sollte aber ein spezialisierter Fachanwalt für Versicherungsrecht sein, da sich nicht alle Anwälte so tief mit dieser Materie auskennen und auch schon falsche Auskünfte gegeben haben.

Zitat:
Zitat von Spejbl
Die ARGE kommt ja so viel ich weiß, lediglich bei arbeitsfähigen Bedürftigen in Frage.
Nach § 7 SGB II hat man Anspruch auf ALG II wenn man erwerbsfähig ist. Und mir wurde jetzt erklärt, dass man zwischen Erwerbsunfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit unterscheiden muss und dass beides nichts miteinander zu tun hat. Ob man arbeitsunfähig ist oder nicht, stellt der die Krankheit behandelnde Arzt fest. Ob und inwieweit man erwerbsunfähig ist, muss vom ärztlichen Dienst der Rentenversicherung festgestellt werden. Das sind angeblich zwei vollkommen unterschiedliche Sachverhalte.
Deshalb kann man auch bei jahrelanger Arbeitsunfähigkeit ALG II beziehen, wenn von der Rentenversicherung keine Erwerbsunfähigkeit festgestellt wird.

Zitat:
Zitat von Petrus
Befund: „zu mehr als 50% erwerbsunfähig“!
Erwerbsunfähigkeit in Prozent gibt es meines Wissens nach so nicht, sondern es muss beurteilt werden, wieviele Stunden du noch täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten kannst.
Bei weniger als 6h, aber mindestens 3h, erhält man die teilweise Erwerbsminderungsrente.
Wenn man keine 3h mehr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten kann erhält man die volle Erwerbsminderungsrente.
Auch wenn man 6 Monate lang nur teilweise Erwerbsminderungsrente erhalten hat, aber in dieser Zeit keine Arbeit findet, wo man 3-5,9h pro Tag arbeiten kann, dann erhält man auch die volle Erwerbsminderungsrente, aufgrund dessen, dass der Arbeitsmarkt einem verschlossen ist, die sogenannte Arbeitsmarktrente.
Meistens wird die Rente erstmal nur auf 2-3 Jahre befristet bewilligt und dann wieder neu geprüft. Erst nach 2-3 befristeten Renten wird sie eventuell unbefristet bewilligt.

Zitat:
Die Erwerbsminderung 50+ hat ein Gutachter, der von der Krankenversicherung beauftragt wurde festgestellt.
Wenn jetzt der Gutachter der RV was anderes sagt???
Trotzdem Widerspruch, denn dann haben wir ja 2 verschiedene Meinungen!!
Richtig?
Du solltest dir gut überlegen, was du selber willst, ob du wirklich schon die Rente willst oder doch lieber eine Reha und Wiedereingliederung. Du musst dich bei Erwerbsunfähigkeit nicht in die Rente abschieben lassen. Du kannst auch einen Antrag auf Teilhabe am Arbeitsleben stellen, durch den du Anspruch auf Eingliederungshilfe und Übergangsgeld hast, was unter Umständen um einiges höher ist als deine Rente und höher als dein Krankengeld bzw. ALG I, nämlich 68 Prozent des letzten Nettoarbeitsentgelts. (ALG I = 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts = Krankengeld bei ALG I Bezug)

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen zahlreiche Angebote von beruflicher Reha bis hin zum stundenweisen Arbeiten in einer geschützen Werkstatt.

Deutsche Rentenversicherung Bund - Welche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gibt es?

Teilhabe am Arbeitsleben - Soziales & Recht - betanet

Sie werden entweder von der RV oder der AA gezahlt. Mit dieser Maßnahme kannst du darauf hinarbeiten, wieder erwerbsfähig zu werden oder zumindest nicht weiter abzurutschen. Außerdem kannst du dir damit sehr viele Rentenpunkte sammeln, u.U. mehr als mit einer normalen Arbeit, da die Höhe der Rentenbeiträge nach einem Betrag von 80 % des jeweiligen Durchschnittseinkommens aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bemessen ist.

Wenn du hingegen EU Rente beziehst, mußt du mit Abschlägen von 10,8 % rechnen. Dieser Rentenabschlag bleibt dir lebenslang erhalten, also wird auch bei deiner späteren Altersrente wieder angesetzt.

Zitat:
Zitat von Spejbl
Da ein Antrag auf Rente läuft, würde ich zum Sozialamt gehen. Es sieht zumindest danach aus, dass Anspruch nach SGB XII besteht. Das ist die Grundsicherung im Alter und Erwerbsminderung.
Du musst dich nicht ins SGB XII abschieben lassen. Anspruch auf Grundsicherung hast du auch nur dann, wenn bei dir volle und dauerhafte, also unbefristete Erwerbsminderung im Sinne der Rentenversicherung festgestellt werden würde und dies ist sehr unwahrscheinlich, weil bei Erstantrag die Rente fast immer befristet wird. In diesem Fall hättest du noch Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, wenn deine Rente sehr niedrig ist.
Die Regelsätze für ALG II, Grundsicherung nach SGB XII und Hilfe zum Lebensunterhalt sind zwar gleich hoch und liegen derzeit bei 359€, aber es gibt erhebliche Unterschiede in den Vermögensfreibeträgen und in der Unterhaltspflicht der Angehörigen und damit auch in der Rückerstattungsverpflichtung.
Bei Hilfe zum Lebensunterhalt musst du all dein Vermögen bis auf 1600€ aufbrauchen und danach werden erstmal deine Eltern und Kinder für deinen Unterhalt herangezogen, wobei sie ihr Einkommen und Vermögen in dem Maße einsetzen müssen, wie der Hilfeempfänger selbst, das heißt für sie gelten die gleichen Freibeträge. Außerdem muss man die Leistungen bis zu 10 Jahren zurückzahlen, wenn man wieder irgendwie vermögend wird und auch die Erben haben hier eine Kostenerstattungspflicht, d.h. sie müssen die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Dreifache des Grundbetrages übersteigen, zurückzahlen. (§ 102 SGB XII)

Diese Leistung ist wirklich die Letzte, in die du dich abdrängen lassen solltest, gerade wenn du noch Anspruch auf Krankengeld und ALG I hast!
Kämpfe darum diese Ansprüche geltend zu machen und überlege dir gut, ob du die Rente wirklich schon willst. Denn wenn du die Rente bekommst, hast du keinen Anspruch mehr auf berufliche Reha bzw. auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Und wenn deine Rente befristet wird und sehr niedrig ausfällt, hast du auch keinen Anspruch auf Grundsicherung, sondern nur auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Dazu kommt noch, dass du lebenslang eine um 10,8% verminderte Rente in Kauf nehmen musst, sowohl jetzt für die EM Rente, als auch später für die Altersrente.
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