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| Arbeitslosengeld I - ALG 1 Hie geht es um Fragen zum Arbeitslosengeld, der Leistung aus der Sozialversicherung. |
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#11
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| Hallo, es ist zwar richtig das du durch deine Krankheit dem Arbeitsmarkt nicht zur verfügung steht, allerdings hast du trotzdem Anspruch auf AlgI. Im in der Zeit zwischen dem Ende des Krankengeldes und dem Zahlungsbeginn der Erwerbunfähigkeitsrente nicht in der Luft zu hängen wird dir AlgI gezahlt. Sobald deine EU-Rente dann bewilligt wurde findet eine Verrechnung des ALgI mit der EU-Rente statt. Die Argentur für Arbeit geht so zu sagen in Vorleistung. Bsp.: Du bekommst bis 31.08.10 Krankengeld und stellst einen Antrag auf EU-Rente. Die EU-Rente wird am 01.12.10 rückwirkend zum 01.09.10 bewilligt. So würdest zu vom 01.09.10 - 30.11.10 AlgI bekommen. Da du ja aber den Anspruch auf die EU-Rente ab 01.09.10 hast, in der Zeit aber AlgI bekommen hast, verrechnet dein Rententräger die EU-Rente von der Zeit vom 01.09.10-30.11.10 mit dem AlgI und erstattet so der Agentur für Arbeit das gezahlte AlgI. |
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#12
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| hier noch die gesetzliche Grundlage dazu: §125 Abs. 3 SGB III SGB 3 - Einzelnorm |
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#13
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| Hallo Petrus, ich habe zur Zeit ein ähnliches Problem (Wer zahlt bei Wiederspruch gegen MDK-Gutachten?) und beschäftige mich deshalb auch gerade mit diesem Thema. Zitat:
Nahtlosigkeitsregelung im §125 Abs. 3 SGB III. Diese besagt, dass man auch dann Anspruch auf ALG I hat, wenn man arbeitsunfähig ist, die Rente aber noch nicht bewilligt wurde oder wenn die Rente abgelehnt wurde. Ich verstehe dies so, dass einem solange ALG I zusteht, bis positiv über die Rente entschieden wurde, ganz unabhängig von der eigentlichen Anspruchsdauer für ALG I und auch bei Erwerbsunfähigkeit oder Krankheit. Ein Gerichtsurteil und einen interessanten Kommentar eines spezialisierten Fachanwalts findest du auch unter folgendem Link: Bundessozialgericht, Urteil, Arbeitslosengeld, § 125 SGB III, Rentenversicherung, Nahtlosigkeitsregelung, Bundesagentur für Arbeit, Sperrwirkung, Rentenversicherungsträger, volle oder teilweise Erwerbsminderung, Rentenbescheid, Arbeitsunfähigkeit, ge Allerdings wurde mir jetzt von der Arbeitsagentur mitgeteilt, dass dieses Gesetz erst dann greift, wenn man von der Krankenkasse ausgesteuert wurde, also dass die AA erst dann zahlt, wenn die KK die 78 Wochen Krankengeld gezahlt hat, was ja die Höchstdauer für Krankengeld ist. Zitat:
Es stimmt zwar, dass im Falle einer Erwerbsunfähigkeit die Rentenkasse zur Zahlung von Rente verpflichtet ist und nicht mehr die Krankenkasse Krankengeld zahlen muss, ABER §125 Abs. 1 SGB III sagt auch " Die Feststellung, ob verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung." und NICHT die Krankenkasse und auch NICHT die Arbeitsagentur, sondern diese Feststellung trifft allein die Rentenversicherung, weil auch nur, wenn die EU von der RV festgestellt wurde, wirklich auch Rente gezahlt wird! Da können KK und AA noch soviel feststellen. Ihre Feststellungen zählen nichts vor der RV. Und genau deshalb sind nach §125 SGB III KK und AA solange zur Zahlung verpflichtet, bis die RV die Rente bewilligt, wobei die AA erst zahlt, wenn die KK ihre 78 Wochen gezahlt hat. Wie gesagt, ich hatte bis vor kurzem auch keine Ahnung und was ich hier schreibe sind nur die Ergebnisse meiner Recherchen der letzten Tage. Du kannst gerne nochmal bei einem Anwalt nachfragen, ob ich dies richtig sehe und es mir dann hier unbedingt mitteilen. Es sollte aber ein spezialisierter Fachanwalt für Versicherungsrecht sein, da sich nicht alle Anwälte so tief mit dieser Materie auskennen und auch schon falsche Auskünfte gegeben haben. Zitat:
Deshalb kann man auch bei jahrelanger Arbeitsunfähigkeit ALG II beziehen, wenn von der Rentenversicherung keine Erwerbsunfähigkeit festgestellt wird. Zitat:
Bei weniger als 6h, aber mindestens 3h, erhält man die teilweise Erwerbsminderungsrente. Wenn man keine 3h mehr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten kann erhält man die volle Erwerbsminderungsrente. Auch wenn man 6 Monate lang nur teilweise Erwerbsminderungsrente erhalten hat, aber in dieser Zeit keine Arbeit findet, wo man 3-5,9h pro Tag arbeiten kann, dann erhält man auch die volle Erwerbsminderungsrente, aufgrund dessen, dass der Arbeitsmarkt einem verschlossen ist, die sogenannte Arbeitsmarktrente. Meistens wird die Rente erstmal nur auf 2-3 Jahre befristet bewilligt und dann wieder neu geprüft. Erst nach 2-3 befristeten Renten wird sie eventuell unbefristet bewilligt. Zitat:
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen zahlreiche Angebote von beruflicher Reha bis hin zum stundenweisen Arbeiten in einer geschützen Werkstatt. Deutsche Rentenversicherung Bund - Welche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gibt es? Teilhabe am Arbeitsleben - Soziales & Recht - betanet Sie werden entweder von der RV oder der AA gezahlt. Mit dieser Maßnahme kannst du darauf hinarbeiten, wieder erwerbsfähig zu werden oder zumindest nicht weiter abzurutschen. Außerdem kannst du dir damit sehr viele Rentenpunkte sammeln, u.U. mehr als mit einer normalen Arbeit, da die Höhe der Rentenbeiträge nach einem Betrag von 80 % des jeweiligen Durchschnittseinkommens aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bemessen ist. Wenn du hingegen EU Rente beziehst, mußt du mit Abschlägen von 10,8 % rechnen. Dieser Rentenabschlag bleibt dir lebenslang erhalten, also wird auch bei deiner späteren Altersrente wieder angesetzt. Zitat:
Die Regelsätze für ALG II, Grundsicherung nach SGB XII und Hilfe zum Lebensunterhalt sind zwar gleich hoch und liegen derzeit bei 359€, aber es gibt erhebliche Unterschiede in den Vermögensfreibeträgen und in der Unterhaltspflicht der Angehörigen und damit auch in der Rückerstattungsverpflichtung. Bei Hilfe zum Lebensunterhalt musst du all dein Vermögen bis auf 1600€ aufbrauchen und danach werden erstmal deine Eltern und Kinder für deinen Unterhalt herangezogen, wobei sie ihr Einkommen und Vermögen in dem Maße einsetzen müssen, wie der Hilfeempfänger selbst, das heißt für sie gelten die gleichen Freibeträge. Außerdem muss man die Leistungen bis zu 10 Jahren zurückzahlen, wenn man wieder irgendwie vermögend wird und auch die Erben haben hier eine Kostenerstattungspflicht, d.h. sie müssen die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Dreifache des Grundbetrages übersteigen, zurückzahlen. (§ 102 SGB XII) Diese Leistung ist wirklich die Letzte, in die du dich abdrängen lassen solltest, gerade wenn du noch Anspruch auf Krankengeld und ALG I hast! Kämpfe darum diese Ansprüche geltend zu machen und überlege dir gut, ob du die Rente wirklich schon willst. Denn wenn du die Rente bekommst, hast du keinen Anspruch mehr auf berufliche Reha bzw. auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Und wenn deine Rente befristet wird und sehr niedrig ausfällt, hast du auch keinen Anspruch auf Grundsicherung, sondern nur auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Dazu kommt noch, dass du lebenslang eine um 10,8% verminderte Rente in Kauf nehmen musst, sowohl jetzt für die EM Rente, als auch später für die Altersrente. |
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