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| Arbeitslosengeld I - ALG 1 Hie geht es um Fragen zum Arbeitslosengeld, der Leistung aus der Sozialversicherung. |
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#1
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| Hallo liebes Forum, bin neu hier und würde mich über eure Hilfe / Ratschläge freuen! Das Problem:
Würde mich echt freuen wenn es konkrete Tipps von euch geben würde. Bin mit meinem Latein am Ende ... Thx P.S. Sorry für die eine oder andere Spitzfindigkeit - reiner Galgenhumor. Ich möchte nichts und niemanden persönlichen beleidigen oder Rechte verletzen ... |
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#2
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| Du wurdest gekündigt, ergo bist du faktisch erstmal arbeitslos. Das Ergebnis deiner Verhandlungen steht ja noch aus, damit wäre also ALG 1 die korrekte Leistung. Wenn man wirklich über eine vorläufige Sperrzeit (aufgrund deines Rechtsstreits sicherlich vorläufig) befindet, dann kannst du aufgrund Notlage ALG 2 beantragen. Solltest du den Rechtsstreit gewinnen, wird die ARGE sich das Geld beim Arbeitgeber (Lohn) oder der Agentur (ALG 1, weil Sperre wegfällt) wiederholen. Solltest du verlieren, wirst du das ALG 2 zurückzahlen müssen (Kostenersatz wegen schuldhaftem Verhalten). Das Problem ist nicht so ungewöhnlich, ggf. hättest du die Antwort bereits über die Suchfunktion finden können. Turtle |
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#3
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| Hallo, vielen Dank für das Feedback -> der "Status" in der Theorie wie von turtle beschrieben ist mir soweit klar, meine Fragen / Probleme zielen woanders hin: -> Kann aufgrund der Sachlage von der Agentur denn überhaupt eine Sperrzeit verhängt werden? Wie ist hier die Rechtslage bzw. worauf basiert die Begründung / Entscheidung im Falle einer Sperrzeit? Gibt es Gesetze / Urteile hierzu? -> Darf die ArGE die Annahme und damit die Bearbeitung meines ALG2 Antrags ablehnen, insbes. in Anbetracht der akuten Notlage, weil "die Vermieterbescheinigung nicht vorlag" obwohl im Gespräch davor versichert wurde, dass zunächst auch ein Mietvertrag ausreicht, der beigefügt war? Gilt hier denn nicht zunächst einmal möglichst rasch entsprechende Hilfe zu leisten anstatt Verzögerungen zu verursachen? Kann die ArGE "gezwungen" werden, den Antrag anzunehmen und die ggf. fehlende Mieterbescheinigung wird nachgereicht? Wie ist die Rechtsprechung / welche Gesetze sind die Basis? Nochmals vorab dankend für Feedback ... |
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#4
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| Hallo, da ich mich derzeit mit dem Thema Sperrzeit sehr beschäftige versuche ich dir zumindest Teil 1 zu beantworten - bin aber kein Experte (könnte also irren). Da die Kündigung auf Grund von Diebstahl (das behauptet zumindest dein AG) erfolgt ist sie durch dich herbeigeführt worden und somit führt es zur Sperrzeit. Wenn es dazu kommt könntest du - meiner Meinung nach - Widerspruch erheben mit dem Hinweis auf das anhängige Verfahren und evtl. der Begründung des letzten Verfahrens das du unschuldig bist? bestimmt gibt es noch Antworten von Leuten die sich besser auskennen :-) mfg hexep |
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#5
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| Da die Sperrzeit "vorläufig" beschieden würde, würde ein Widerspruch ins Leere laufen, da die Widerspruchsstelle der Entscheidung des Arbeitsgerichtes und damit auch der Frage, ob die Sperre zu Recht oder nicht zu Recht erfolgt, nicht vorgreifen kann! Turtle |
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#6
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| Danke, das mit dem "vorläufig" hatte ich irgendwie nicht aufgenommen. mfg hexep |
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| Stichworte |
| alg1, alg2, antrag, fristlos, sperrzeit |
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