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| Arbeitslosengeld I - ALG 1 Hie geht es um Fragen zum Arbeitslosengeld, der Leistung aus der Sozialversicherung. |
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#1
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| Hallo, mein Freund hat mit seinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag geschlossen (zu einem Freitag), um am Dienstag darauf eine Stelle in der Schweiz zu beginnen (Montag war Anreise und Vorstellung bei der Schweizer Firma). Der neue Arbeitsvertrag war aufgrund der vorerst auf drei Monate befristeten Aufenthaltsgenehmigung auch auf drei Monate befristet. Jetzt hat er eine L-Genehmigung bekommen für ein Jahr und hat einen neuen Arbeitsvertrag, befristet für 364 Tage. Für den Samstag und Sonntag hat er ALG1 beantragt und jetzt eine Sperrzeit von 90 Tagen bekommen. Die Arbeit hat er übrigens aufgrund der Entlohnung aufgegeben (780 Euro netto für Vollzeit + unzählige Überstunden, Stunden, die gar nicht bezahlt wurden, Arbeitsgericht erschien uns sinnlos, weil wir einfach keine Beweise hatten, der Arbeitsvertrag war auch recht schwammig ). Wir sind davon ausgegangen, dass eine neue besser bezahlte Arbeitsstelle schon ein wichtiger Grund für einen Aufhebungsvertrag sei. und nun meine Fragen: 1. Macht es Sinn, Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen oder passt das so? 2. Wenn er in der Schweiz kündigt, bekommt er dann wieder eine Sperrzeit? 3. Wenn er betreibsbedingt im Herbst gekündigt würde und wieder ALG1 beantragt, hat er dann wg. der letzten Sperrzeit nur noch die ca. 9 Monate Anspruch, weil die letzte Sperrzeit noch gilt? Danke schonmal für die Antworten. |
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#2
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| Zitat:
Sie haben Ihr Beschäftigungsverhältnis auch dann selbst gelöst, wenn Sie einen Aufhebungsvertrag schließen, denn der Vertrag kann ohne Ihre Zustimmung nicht zustande kommen. Zum Nachlesen Aufhebungsvertrag Der Eintritt einer Sperrzeit bewirkt das Ruhen der Leistung, die Minderung der Anspruchsdauer und die Auffüllung des "Sperrzeitkontos". Das Ruhen bedeutet, dass Ihnen Arbeitslosengeld für die Dauer der Sperrzeit nicht gezahlt wird. Ihre Anspruchsdauer vermindert sich außerdem um die Tage der Sperrzeit (bei einer 12-wöchigen Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe mindestens um ein Viertel der Anspruchsdauer). Rechtsfolgen Sicher kann er Widerspruch einlegen, steht ja auch im Sperrzeitbescheid. Die Erfolgsaussichtigen sind meiner Meinung gleich Null. Das SGB III gilt nur für Beschäftigungen in der BRD. Zur Frage 3 :Eine Sperrzeit mindert immer die Anspruchsdauer, die Sperrzeit läuft kalendermäßig ab. § 128 Minderung der Anspruchsdauer Die Fragen sollten immer vorher gestellt werden. Hätte besser für die zwei Tage auf die Antragstellung auf ALG I verzichten sollen und darauf hoffen, dass die Arbeit in der Schweiz mindestens 1 Jahr gedauert hätte. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 entfällt die Minderung für Sperrzeiten bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme oder Arbeitsaufgabe, wenn das Ereignis, das die Sperrzeit begründet, bei Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld länger als ein Jahr zurückliegt. Steht auch im § 128 Abs.2 SGB III.
__________________ Für die Richtigkeit und Vollständigkeit meiner Angaben kann ich keine Gewähr übernehmen. Nobody is perfect |
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#3
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| Hallo Lopo, leider hat mir diese Antwort nicht wirklich geholfen, die genannten Paragraphen hatte ich vorher auch gelesen, aber eben nicht so ganz verstanden. Soweit ich weiß, kann sich mein Freund nach Ende seiner Tätigkeit in der Schweiz dort beim Arbeitsamt irgend so ein E-Formular holen und damit kann man dann in Deutschland Leistungen nach dem SGBII beantragen - dann werden glaub ich 70% des Netto-Verdienstes als Grundlage für die Berechnung genommen. Was die Befristung betrifft - das geht am Anfang nicht anders, wg. den Schweizer Aufenthaltsrechten. Nehmen wir mal an, dass er nach 5 Monaten in der Schweiz zurück nach Deutschland kommt - wird denn dann nicht das ALG1 neu berechnet?? Zitat:
Ach so und: Wenn wir das vorher gewusst hätten, hätten wir es auch nicht anders gemacht. Mit 780 Euro netto kommt man nicht weit, irgendwann ist der Dispo ausgereizt - Autoreperaturen usw. müssen ja bezahlt werden. Es ist traurig aber die Schweiz war für ihn die einzige Möglichkeit, um finanziell wieder in den grünen Bereich zu kommen. |
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#4
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| Zitat:
nein, eine Neuberechnung erfolgt nur, wenn ein neuer Anspruch auf ALG I entsteht. Der Anspruch hier war ja gerade erst entstanden. Ein (Neuer) Anspruch auf AlG I entsteht aber erst nach einer versicherungspflichtigen Beschäftigung von 12 Monaten. § 123 SGB III Zitat:
Arbeitslosengeld und Auslandsbeschäftigung klick hier
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