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Arbeitslosengeld I - ALG 1 Hie geht es um Fragen zum Arbeitslosengeld, der Leistung aus der Sozialversicherung.

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  #1  
Alt 20.02.2009, 09:25
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Standard persönl. Meldung beim Amt nach Kündigung wobei ich noch arbeiten bin

Hallo,

Habe heute meine Kündigung erhalten, aber muß in den 2 Wochen noch auf Arbeit kommen.
Ich heute angerufen beim Amt und mich schon gemeldet. Fragt die Dame mich wann die Kündigung ausgeschrieben wurde laut Brief...ich ihr gesagt das sie von heute ist, meint sie das ich mich spätestens am Montag zu melden habe vor Ort, falls ich es heute nicht mehr schaffen. Habe ihr gesagt das ich aber noch arbeiten muß. Meinte sie das es gesetzl. so geregelt ist das man sich innerhalb 3 Tage nach Erhalt der Kündigung persönl. melden muß! ???? spinn ich, soll ich jetzt nicht auf Arbeit gehen nur um persönlich vorzusprechen. Da bekomme ich gleich eine fristlose Kündigung. Erzählt die totalen schwachsin oder bin ich jetzt total bekloppt.
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  #2  
Alt 20.02.2009, 09:39
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Nein sie erzählt keinen Schwachsinn.... Meldest du dich verspätet arbeitssuchend, dann gibts ne Sperrfrist mit Minderung der Anspruchsdauer.. Wenn dein Arbeitgeber dir schon kündigt, dann muss er dich auch zum Arbeitsamt hingehen lassen.

§ 122 SGB III und 128

SGB 3 - Einzelnorm

http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__128.html

hier zum nachlesen

Gruß
Enibas
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  #3  
Alt 20.02.2009, 10:00
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Wir sind etwa 100 Mann in der Firma die ihre Kündigung schon bekommen haben!! Kommt keiner am Montag vormittag könnt ihr euch ausrechnen was passiert. Wir arbeiten ca. 300km vom Wohnort entfernt - Baufirma
Wir 2 haben ebend mit der Chefin gesprochen von unserer Firma. Sie meint wer nicht kommt muß mit der Abmeldung rechnen in den Unternehmen. Erfolgt die Abmeldung folgt die fristlose Kündigung wegen arbeitsverweigerung. Glaub mir die sind da knall hart. Toll also geh ich Montag hin und kann damit rechnen das schlimmeres passiert. Ich bin doch arbeitssuchend gemeldet, warum reicht es da nicht aus wenn ich am ersten Tag der arbeitslosigkeit dort erscheine. Wollten vorher schon hin weil wir wußten das es soweit kommt, da meint das Amt, das wir erst kommen sollen wenn die Kündigung in der Hand liegt, wobei wir schon das Datum kannten. Man kann es keinen Recht machen.
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  #4  
Alt 20.02.2009, 10:21
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PS: hatte das oben nicht hin geschrieben. Du sagst "arbeitssuchend melden" sofort nach Erhalt der Kündigung, das bin ich ja schon längst! Mir gehts darum warum ich jetzt noch mal persönlich hin muß und nicht erst wenn ich den ersten Tag arbeitslos bin. Bekomm doch eh noch kein ALG 1 jetzt solange ich arbeite.
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  #5  
Alt 20.02.2009, 10:40
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Lies doch mal bitte einfach die Links.... Da steht es doch mit dem "Persönlich " drin........
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  #6  
Alt 20.02.2009, 10:44
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Und warum gehst du nicht heute hin, du scheinst ja gerade nicht auf dem Bau zu sein?
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  #7  
Alt 20.02.2009, 10:53
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Beiträge: 5.834
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Die DA sagt:

Ab dem 1.5.2007 wird zur Fristwahrung die telefonische Arbeitsuchendmeldung zu-gelassen. Voraussetzung für die Wirksamkeit ist jedoch, dass die persönliche Arbeit-suchendmeldung nach terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird.
Die telefonische Meldung ist der erste Schritt zur Arbeitsuchendmeldung nach § 37b SGB III. Die Meldung wird aber erst wirksam (zweiter Schritt zur Arbeitsuchendmel-dung nach § 37b SGB III), wenn der mit der Agentur für Arbeit vereinbarte Termin zum persönlichen Gespräch wahrgenommen wird. Bei verspäteter Meldung tritt eine Sperrzeit von einer Woche ein (vgl. 8.1).
Die telefonische Arbeitsuchendmeldung ersetzt nicht die persönliche Arbeitslos-meldung spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit (§ 122 SGB III). Liegt der ver-einbarte Termin für die persönliche Arbeitsuchendmeldung (längstens) drei Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit, kann die persönliche Arbeitslosmeldung gleichzeitig mit der persönlichen Arbeitsuchendmeldung zum vereinbarten Termin erfolgen. Ar-beitslosengeld wird frühestens ab dem Tag der persönlichen Arbeitslosmeldung ge-zahlt.
__________________
"Nehmt die Menschen wie sie sind. Andere gibt es nicht." (K. Adenauer)
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  #8  
Alt 20.02.2009, 11:16
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@Gruppenponny: da ich aller 2 Wochenenden nur runter fahre nach Hause. Wer zahlt mir denn die 300km hin und zurück zum Amt? Bestimmt nicht unsere Firma :-), außerdem hätte ich es heut nicht mehr geschafft bis darunter da die um 12 zu machen.

Na ja bei der telef. Anfrage wollte keiner die Kundennummer wissen, war ja erstmal so angefragt obs auch am Telefon geht.
Der Brief ist von heute, also kann ich ihn ja auch erst Montag per Post erhalten haben so das ich noch etwas Zeit habe. Und Wochenende zählt nicht als Arbeitstag mit rein bei denen, so wie ich das mal in einen Urteil gelesen habe.
Dann bleibt mir halt nix anderes übrig als krank zu machen. Ich lasse mir aber nicht nur wegen der Meldung mir mein letztes volles Gehalt nehmen. Sonst müsste man ja schon Anzeige machen gegen die Arge, wenn man arbeiten will, aber man den Job eher verliert wegen denen.
Sorry mir ist das aber alles zu hoch, bei sowas könnt ich einfach nur ausrasten :-)
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  #9  
Alt 20.02.2009, 11:20
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Beiträge: 1.122
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Hi,

1. Arbeitssuchendmeldung

Eine gesetzliche Verpflichtung zur Arbeitssuchendmeldung besteht spätestens drei Monate vor Beendigung eines Arbeits- oder außerbetrieblichen Ausbildungsverhältnisses. Sie muss persönlich bei einer Agentur für Arbeit erfolgen. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits- und Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen.

Damit Sie die Fristen nicht versäumen, besteht die Möglichkeit, sich auch telefonisch unter der Telefonnummer 01801 - 555 111 (Festnetzpreis 3,9 ct/min; Mobilfunkpreise abweichend) arbeitsuchend zu melden.

Voraussetzung für die Wirksamkeit der telefonischen Meldung ist jedoch, dass Sie die persönliche Arbeitsuchendmeldung nach terminlicher Vereinbarung in der Agentur für Arbeit nachholen. Dies erspart Ihnen zusätzliche oder unnötige Wege und Wartezeiten.

Bitte beachten Sie, dass eine Sperrzeit von einer Woche eintreten kann, wenn Sie sich nicht – wie oben beschrieben – bei einer Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden.

2. Arbeitslosmeldung

Die Arbeitslosmeldung dient der Sicherung Ihrer finanziellen Ansprüche. Sie ist eine unverzichtbare Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld und muss spätestens am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit (frühestens drei Monate vorher) persönlich bei der für Ihren Wohnort zuständigen Agentur für Arbeit erfolgen.


Zum Nachlesen Klick hier
__________________
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit meiner Angaben kann ich keine Gewähr übernehmen.

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  #10  
Alt 20.02.2009, 11:33
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spätestens am ersten Tag, na also geht doch. Wäre ja sonst ein Unding. Und arbeitssuhend bin ich ja schon seit 2 Monaten.

Zitat: Eine Meldung ist auch zulässig, wenn die Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten, der Eintritt der Arbeitslosigkeit aber innerhalb der nächsten drei Monate zu erwarten ist.

Ja und zu mir haben die immer gesagt, das geht nicht vorher erst wenn wir den Schrips in der Hand habe. Also gelogen damals.
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