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Arbeitslosengeld I - ALG 1 Hie geht es um Fragen zum Arbeitslosengeld, der Leistung aus der Sozialversicherung.

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  #1  
Alt 21.04.2010, 01:24
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Beiträge: 11
Ausrufezeichen Neuer Anspruch auf ALG1 nach Elternzeit?

Hallo, ich bin neu hier und hoffe, ihr könnt mir weiter helfen.

Zur Zeit befinde ich mich in Elternzeit und beziehe den Mindestsatz Elterngeld. Anschließend (ab Juni) werde ich noch für 1/2 Jahr Landeserziehungsgeld bekommen. Ab Januar 11 werde ich wahrscheinlich einen KITA Platz e für meinen kleinen haben...und möchte ab da auch wieder Arbeiten gehen (sofern ich gleich etwas finde)

Vor der Schwangerschaft war viel los:
Also ich fange mal März 2006 an. Damals mußte ich aufgrund eines Arbeitsunfalles meinen gelernten Job aufgeben. Ich hatte damals 1 Jahr Anspruch auf Alg1. Nach ca. 1/2 Jahr habe ich über die Reha-Abteilung eine Umschulung gewährt bekommen. Diese ging über 2 Jahre. In der Zeit bezog ich Übergangsgeld (ca. 80 % meines alten Lohnes..war etwas weniger wie das ALG1).
Jan. 09 beendete ich erfolgreich diese Umschulung mit einem neuen Facharbeiter.Und hatte noch Restanspruch ALG1. Allerdings war ich zu diesen Zeitpunkt schwanger und fand somit auch keine neue Anstellung. Zudem kam noch ein KITA-Platz Problem meines älteren Sohnes...
Kurz vor dem Mutterschutz(genau 7 Tage) wäre das Alg1 ausgelaufen.
ABER! dann bin ich bei uns zuhause die Treppe runter gefallen. Und hatte vorzeitige Wehen.Ich lag 4 Tage im Krankenhaus und wurde Krank geschrieben bis zum Mutterschutz. Also habe ich in der Zeit statt ALG1 Krankengeld bekommen.
Darauf hin hatte ich auch Anspruch auf Mutterschaftsgeld.
Bis jetzt bin ich davon ausgegangen, dass ich noch genau 1 Tag Anspruch auf ALG1 nach der Elternzeit habe....

Allerdings erzählte mir heute die Beraterin von der Schwangerenberatung, dass ich durch die Elternzeit (12 Monate Bundeserziehungsgeld + 6 Monate Landeserzeihungsgeld) neuen Anspruch auf ALG1 "gesammelt" hätte.

Wäre natürlich gut, aber so recht Vorstellen könnte ich mir das nicht???Oder stimmt das doch???
Und auf welches Geld würde sich dann dieser "Neuanspruch" berechnen??? Doch nicht immernoch auf meinen Lohn von 06?? Oder habe ich da heute etwas falsch verstanden??

Ich hoffe mir kann hier jemand weiter helfen? Gut wäre es schon, wenn ich noch ein paar Tage Anspruch hätte. Da mein Arbeitsvermittler wirklich sehr gut ist..vorallem wegen der Reha-Geschichte. Ich habe richtig Angst bevor ich Arbeit finde(was ja wieder abhängig vom KITA zuspruch im Jan. ist) ins H4 abzurutschen.

danke schon mal für eure Antworten

LG
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  #2  
Alt 21.04.2010, 06:10
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Beiträge: 5.834
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Es ist folgende Regelung zu beachten: § 26 SGB III:

"
(2) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, für die sie 1. von einem Leistungsträger Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder von einem Träger der medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld beziehen,
2. von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Krankentagegeld beziehen oder
3. von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen,
wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren, eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch bezogen oder eine als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme geförderte Beschäftigung ausgeübt haben, die ein Versicherungspflichtverhältnis oder den Bezug einer laufenden Entgeltersatzleistung nach diesem Buch unterbrochen hat.
(2a) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, wenn sie
1. unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren, eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch bezogen oder eine als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme geförderte Beschäftigung ausgeübt haben, die ein Versicherungspflichtverhältnis oder den Bezug einer laufenden Entgeltersatzleistung nach diesem Buch unterbrochen hat, und
2. sich mit dem Kind im Inland gewöhnlich aufhalten oder bei Aufenthalt im Ausland Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder Bundeskindergeldgesetz haben oder ohne die Anwendung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würden."

Es könnte bei dir zutreffen. Da du vor dem Übergangsgeld Alg I hattest, ist das Übergangsgeld versicherungspflichtig. Damit ist auch das nachfolgende Krankengeld und Mutterschaftsgeld und somit wiederum die Elternzeit versicherungspflichtig. Damit wäre ein Neuanspruch entstanden. Die Höhe errechnet sich dann nach § 132 SGB III fiktiv (praktisch nach dem Durchschnittsverdienst deiner Qualifikationsgruppe).
__________________
"Nehmt die Menschen wie sie sind. Andere gibt es nicht." (K. Adenauer)
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  #3  
Alt 21.04.2010, 09:13
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Registriert seit: 21.04.2010
Beiträge: 11
Blinzeln Danke dir

Ich danke dir für deine ausführliche Antwort. Also heißt das, das sich das ALG1 dann nach meinem neu erlernten Beruf errechnet. Ich habe gerade mal nach einer Tabellle gesucht..das wären immerhin Netto 8 € die Stunde. Ist ja ganzschön viel...im vergleich was ich in meinem alten Beruf verdient habe... .
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  #4  
Alt 21.04.2010, 09:34
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Beiträge: 5.834
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§ 132 SGB III"
(2) Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist der Arbeitslose der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die der beruflichen Qualifikation entspricht, die für die Beschäftigung erforderlich ist, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat. Dabei ist zugrunde zu legen für Beschäftigungen, die
1. eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 1), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertstel der Bezugsgröße,
2. einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung erfordern (Qualifikationsgruppe 2), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Bezugsgröße,
3. eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf erfordern (Qualifikationsgruppe 3), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße,
4. keine Ausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 4), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Sechshundertstel der Bezugsgröße."

Das sieht dann so aus: Du wärest Qualifikationsgruppe 3. Die Bezugsgröße ist zur Zeit 30.660 € (West). Ein Vierhundertfünfzigstel davon ist 68,13 € täglich, enspricht 2044 € im Monat. Das Alg I errechnet sich dann also nach einem Brutto-Lohn von 2044 €.
__________________
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