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| Arbeitslosengeld I - ALG 1 Hie geht es um Fragen zum Arbeitslosengeld, der Leistung aus der Sozialversicherung. |
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#1
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| Hallo, ich habe die Frage, ob es sich lohnt Widerspruch gegen einen Ablehnungsbescheid für ALG1 einzulegen, und wenn ja, wie ein angemessenes Vorgehen aussehen könnte (z.B. Anwalt für Sozialrecht miteinbeziehen.). Meine Situation ist die folgende: Ich habe nach dem Studium 3 Jahre Vollzeit gearbeitet. Danach habe ich 2 Jahre ein Promotions-Stipendium bezogen. Dieses ist nun ausgelaufen, und nach dem Abschluss der Promotion bin ich nun in der Bewerbungs- und Jobsuchphase. Ich habe einen Antrag auf ALG 1 gestellt, um diese Phase überbrücken zu können. Mit wurde jedoch von der Agentur für Arbeit mitgeteilt, ich hätte keine Ansprüche auf ALG 1. Mir wurde zusätzlich gesagt: sie hätten sich VOR dem Beginn des Stipendiums arbeitslos melden müssen, dann hätten sie jetzt weiterhin Ansprüche aus ihrer Berufstätigkeit. Bevor ich diese Ablehnung bekam, war mein Kenntnisstand, dass ich innerhalb der letzten 5 Jahre 3 Jahre in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt habe und dadurch Ansprüche erworben habe. Da sich das Stipendium lückenlos an meine vorherige Arbeitstätigkeit angeschlossen hatte, habe ich mich damals auch nicht arbeitslos gemeldet - was mir jetzt sozusagen als "Fehler" angerechnet wurde, durch den meine Ansprüche verfallen sein sollen. Dabei ist doch ERST JETZT der erste Zeitpunkt, an dem ich das ALG 1 benötige. Kann mir jemand weiterhelfen? Macht es Sinn, Einspruch zu erheben, oder habe ich letztendlich durch das "Versäumnis" (mich zu einem Zeitpunkt arbeitslos zu melden, an dem es nicht notwendig war, weil mir ja das Stipendium zugesprochen wurde) meine Ansprüche verloren? Oder könnte das eine Konstellation, die einfach selten vorkommt, und dadurch fehlerhaft bearbeitet wurde? Vielen Dank! |
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#2
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| Da du in den letzten 24 Monaten keine 360 Tage versicherungspflichtige Tätigkeit nachweisen kannst, ist die Ablehnung korrekt. Einen Anspruch aus der vorhergehenden Tätigkeit hättest du jetzt (als Restanspruch) noch geltend machen können, wenn du -wie dir gesagt wurde- dich zwischen der Tätigkeit und der Promotion arbeitslos gemeldet hättest. Turtle |
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#3
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| Zitat:
SGB 3 - Einzelnorm SGB 3 - Einzelnorm
__________________ "Nehmt die Menschen wie sie sind. Andere gibt es nicht." (K. Adenauer) |
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#4
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| Dies bezieht sich z.B. auf Zitate wie dieses "Die Zeit, für die Sie Arbeitslosengeld erhalten können, ist abhängig von Ihrem Lebensalter und davon, wie lange Sie in den letzten fünf Jahren arbeitslosenversicherungspflichtig waren." Dauer des Anspruchs - www.arbeitsagentur.de |
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#5
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| Das seltsame ist ja, dass ich mich hätte arbeitslos melden müssen, obwohl ich es doch nicht war (da mir ja lückenlos ein Stipendium gewährt wurde) - so gesehen hätte ich mich also fälschlicherweise arbeitslos melden müssen, um jetzt noch Ansprüche zu haben? Das klingt für mich nicht nach einer Regelung im Sinne einer sozialen Rechtsgestaltung.. |
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#6
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| Du hast doch studiert, oder? Dass es einen Unterschied zwischen Anspruchsvoraussetzungen und Anspruchsdauer gibt, weißt du schon?! Du hast zur Anspruchsdauer verlinkt. Bei dir geht es aber erstmal um die Voraussetzungen, überhaupt Anspruch zu haben. Und die erfüllst du schon nicht. Daher stellt sich die Frage nach der Dauer des Anspruches (der variiert nämlich von 6 Monate bis xx Jahren) überhaupt nicht. Turtle |
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