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| Arbeitslosengeld I - ALG 1 Hie geht es um Fragen zum Arbeitslosengeld, der Leistung aus der Sozialversicherung. |
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#1
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| Hallo, laut Info der Arbeitsagentur gilt für ALG-Ansprüche ab 1.1.2008: Bei der Feststellung der Anspruchsdauer können nur die Versicherungszeiten berücksichtigt werden, die Sie in den 5 Jahren vor Ihrer Arbeitslosmeldung zurückgelegt haben. Meine erste Frage ist, ob diese Info noch gilt (es hat in den letzten Jahren ja einige Änderungen gegeben....) und meine zweite Frage ist, wie Elternzeit betrachtet wird. Welche Auswirkung hat es auf die Feststellung der ALG-Anspruchsdauer, wenn ich innerhalb der letzten 5 Jahren versicherungspflichtig angestellt war, in dieser Zeit aber 2 Jahren Elternzeit in Anspruch genommen habe? Zählen dann nur 3 Jahre = 36 Monate Versicherungspflichtverhältniss => 18 Monate ALG-Anspruchsdauer oder wird Elternzeit als versicherungspflichtige Zeit betrachtet (obwohl kein Geld in die ALG-Kasse geflossen ist) und somit gelten 5 Jahre = Höchstsatz von 48 Monate Versicherungspflichtverhältniss => 24 Monate ALG-Anspruchsdauer? Vielen Dank für die Info! |
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#2
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| Die Elternzeit zählt als versicherungspflichtige Zeit mit. Beachte aber, dass die Anspruchsdauer für unter 50 jährige auf 12 Monate beschränkt ist. Erst ab 50 erhöht sich die maximale Anspruchsdauer schrittweise auf 24 Monate.
__________________ "Nehmt die Menschen wie sie sind. Andere gibt es nicht." (K. Adenauer) |
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#3
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| @ ARA, zur Ergänzung. Zeiten zur Erfüllung der Anwartschaftszeit Auch durch folgende Zeiten kann die Anwartschaftszeit erfüllt werden: Zeiten, in der Sie ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erzogen haben, wenn Sie unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren oder eine laufende Entgeltersatzleistung nach demSGBIII bezogen haben Anwartschaftszeit Die Zeit, für die Sie Arbeitslosengeld erhalten können, ist abhängig von Ihrem Lebensalter und davon, wie lange Sie in den letzten fünf Jahren arbeitslosenversicherungspflichtig waren. Die Anspruchsdauer ergibt sich aus der Tabelle Anspruchsdauer
__________________ Für die Richtigkeit und Vollständigkeit meiner Angaben kann ich keine Gewähr übernehmen. Nobody is perfect |
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#4
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| Hier habe ich nochmal eine Nachfrage. Hier steht "Die Elternzeit zählt als versicherungspflichtige Zeit mit". Gilt das nur für die Anwartschaftszeit oder auch für die Berechnung der Anspruchsdauer? Der konkrete Fall: Ich war 2 Jahre lang in Elternzeit, unmittelbar davor leider nur 3 Monate versicherungspflichtig beschäftigt. Somit habe ich im Bemessungszeitraum (5 Jahre?) in der Tat nur eine versicherungspflichtige Zeit von 3 Monaten. Die Anwartschaft hätte ich durch die Elternzeit erfüllt. Kann ich nun ALG 1 bekommen, oder nicht? Trotz (oder gerade wegen?) aller Gesetzestexte und Forumsbeiträge, die ich gelesen habe, blicke ich hier nicht so ganz durch. |
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#5
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| Wenn du unmittelbar vor der Elternzeit vers.-pfl. beschäftigt warst, zählt die Elternzeit als Versicherungszeit. Somit hast du eine Neuanspruch von 12 Monaten.
__________________ "Nehmt die Menschen wie sie sind. Andere gibt es nicht." (K. Adenauer) |
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#6
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| Vielen Dank Gerald für die blitzschnelle Antwort! Nun bin ich ein bisschen beruhigt. Es ist zwar klar, daß das ALG nun fiktiv berechnet wird, aber damit kann ich leben. Ich hatte nur Sorge, Aufgrund der kurzen Beitragszahlungdauer überhaupt keinen Anspruch zu haben. Aber ich habe mir eben nochmal §26 SGB3 durchgelesen. Hiernach gelte ich als Versicherungspflichtig :-) |
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| Stichworte |
| anspruchsdauer alg, elternzeit |
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