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| Arbeitslosengeld I - ALG 1 Hie geht es um Fragen zum Arbeitslosengeld, der Leistung aus der Sozialversicherung. |
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#1
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| Hallo, ich war von Mai 07 bis März 09 bei einem belg. Unternehmen in Belgien arbeiten. Kurz vor März habe ich dann auf Grund von wirtschaftlichen Gründen die Kündigung bekommen. Ich habe mich am selben Tag telef. beim AA gemeldet und 7 Tage später wär ich mich dann persönlich arbeitslos melden. Als ich dort war sagte man mir was für Unterleagen ich Vorzeigen müsste um ALG1 zu beantragen( E301 & Kündigung) Das hatte ich alles dabei und der Mitarbeiter schaute sich kurz alles an und gab mir dann den Antrag zum ausfüllen, was ich auch machte und so bekam ich dann 6 Wochen später den Termin zur persönlichen Abgabe. Nach den 6 Wochen also auf AA und den Antrag persönlich abgeben, die zuständige Mitarbeiterin schaute sich alles gründlich an und meinte dann das alles ordentlich ausgefüllt sei. Dann hieß es eigentlich nur noch auf den Bescheid warten. Tja aber nicht auf dem AA von Dresden, nach einer Woche bekam ich Post das ich mich unverzüglich auf dem AA melden solle, ich also gleich am selben Tag dahin und dann kam´s, man sagte mir das mein E301 unvollständig/falsch ausgefüllt sei, ohne nachzufragen reichte man mir die Ablehnung in die Hand.(Der Grund war ich hätte die Anwartschaftszeit nicht erfüllt und unvollständiger E301) Dazu muß ich sagen das mein ehemaliger Chef den E301 selbst ausgefüllt hat, er ist/war allerings der Meinung das dass so Rechtens wäre da sie das schon seit 10 Jahren so machen und nie Probleme mit dem deutschem oder belgischen Arbeitsamt hatten. Ich war natürlich erst mal völlig baff, wusste ich doch von 2 Arbeitskollegen, die in der selben Situation waren und ohne Probleme ihr Alg1 bekommen haben. Natürlich habe ich Fristgerecht Widerspruch eingelegt der allerdings Abgelehnt wurde(der Gund war, ich hätte den Widerspruch nicht ordentlich Begründet), so blieb mir natürlich nur noch die Klage vor dem Sozialgericht. Einen Anwalt konnte ich mir nicht Leisten sodas ich die Klage selbst einreichte. Nun meine Fragen, Was erwartet mich auf dem Sozialgericht? Habe ich die möglichkeit mir einen vollständigen E301 zuzuschicken zu lassen oder ist das Arbeitsamt vielleicht verpflichtet dies zu tun? Man sagte mir da das sie selber das nicht können. Ich hoffe ich hab alles wichtige erst mal aufgeschrieben, ich wäre wirklich sehr dankbar wenn mir jemand da helfen könnte. Mit besten Grüßen Stefan |
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#2
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| Die DA der BA zu E 301 sagen: Die im anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Versicherungs- oder EU-Staat insoweit an die Stelle der dt. Arbeitsbescheinigung.Beschäftigungszeiten sind vom Arbeitslosen mit einer Bescheinigung E 301 des zuständigen Trägers im Land der letzten Beschäftigung (letzten Beschäftigungen) nachzuweisen (vgl. Art. 80 Abs. 1 DVO). Die Bescheinigung E 301 tritt nach Beschäftigungen in einem anderen Der Arbeitslose hat bei der Beschaffung der Bescheinigung E 301 mitzuwirken. Kann der Arbeitslose die Bescheinigung bei der Arbeitslosmeldung und Antragstellung nicht vorlegen und legt er glaubhaft dar, dass er größere Schwierigkeiten hat, nicht in der Lage ist sie selbst zu beschaffen, ist sie von Amts wegen bei der zuständigen ausländischen Stelle anzufordern. Der Arbeitslose ist aber darauf hinzuweisen, dass die Ausstellung der Bescheinigung E 301 durch den ausländischen Träger bei Anforderung durch die AA häufig länger dauert als bei direkter Anforderung durch den Arbeitnehmer.
__________________ "Nehmt die Menschen wie sie sind. Andere gibt es nicht." (K. Adenauer) |
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