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Arbeitslosengeld I - ALG 1 Hie geht es um Fragen zum Arbeitslosengeld, der Leistung aus der Sozialversicherung.

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  #1  
Alt 28.09.2009, 05:33
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Beiträge: 2
Standard Bleibt Anspruch auf ALG1 erhalten wenn ich es nicht sofort in Anspruch nehmen will?

Hallo Forum,

habe eine Frage. Ich war in den letzten Jahren durchgehend angestellt beschäftigt, allerdings einen Monat lang nicht, und zwar den Juli 2007. Nun überlege ich, meinen Job zu kündigen und es mit einer selbständigen Tätigkeit zu versuchen (erstmal auf kleinem Nivea, als Kleinunternehmer). Ich würde gar nicht erst ALG beantragen, sondern gleich mit selbstständigen Tätigkeiten auf Auftragsbasis loslegen (habe bereits den ersten Auftrag in Aussicht). Bleibt mein Anspruch auf ALG1 denn bestehen (für den Fall, das es mit dem Selbständig-sein nicht klappt), und wenn ja, wie lange? Kann man das ALG1 also auch noch "verzögert" beantragen?

Nach dem, was ich bisher gelesen habe, vermute ich, dass ich es maximal ein Jahr nach Eintritt der Arbeitslosigkeit beantragen muss, aber dann auch in voller Höhe/Länge (12 Monate?) bekomme.

Oder wie ist das?

Zu wissen, dass ich für den Fall des scheiterns mit der Selbständigkeit erstmal auch noch den normalen Anspruch auf ALG1 habe, würde es mir zumindest einfacher machen und den Mut zu diesem Schritt stärken..

Gruß+Danke
Jan
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  #2  
Alt 28.09.2009, 06:02
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Beiträge: 5.834
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Um Anspruch auf Alg I zu haben, muss man in der Rahmenfrist von 2 Jahren vor der Alo-Meldung mindestens 360 Tage versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Also hättest du nach einem Jahr Selbständigkeit noch Anspruch.
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  #3  
Alt 28.09.2009, 06:06
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Beiträge: 2
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Ja, so hab ichs auch verstanden. Also bezieht sich 360 Tage auf den Zustand des angestellt-seins, nicht auf "360 Arbeitstage" (die ja deutlich mehr als ein Jahr dauern würden), oder?

Und an der Anspruchsdauer ändert sich dadurch auch nichts?

Danke für die Antwort.
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  #4  
Alt 28.09.2009, 08:26
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Registriert seit: 20.11.2008
Beiträge: 5.834
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Ja. Die 360 Tage sind das Arbeitsverhältnis. Uns auch der Gesamtanspruch ändert sich nicht.
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