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| Arbeitslosengeld I - ALG 1 Hie geht es um Fragen zum Arbeitslosengeld, der Leistung aus der Sozialversicherung. |
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#1
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| Hallo, wer kann mir Infos geben? Meine Situation: Ich lebe mit meinem Partner und meiner Tochter (Geb. August 07) zusammen und bin noch in der Elternzeit. Jetzt möchte ich Teilzeit arbeiten gehen. Wie würde sich nach meiner Elternzeit das Arbeitslosengeld berechnen? Was ist die Grundlage? Das Gehalt vor der Geburt oder der Zuverdienst in der Elternzeit? Und dann 67 %? Gibt es eine finazielle Höchstgrenze in der Elternzeit? Habe immer nur von den 30 Stunden / Woche als Grenze gelesen - aber nie von einem Betrag! Es wäre mit Sicherheit bei einem anderen Arbeitgeber als ich vorher gearbeitet habe! Vielen Dank schon einmal für einen schlauen Kopf! |
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#2
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| Hi. Grundsätzlich umfasst der Bemessungszeitraum die beim Ausscheiden abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume innerhalb eines Jahres vor Ende des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor Entstehung des Anspruchs. Sollten im Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt liegen, wird auf das innerhalb der letzten zwei Jahre erzielte Arbeitsentgelt zurückgegriffen. Können auch hier keine 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt festgestellt werden, wird das Arbeitslosengeld nach einer von vier Qualifikationsstufen fiktiv bemessen. Zeitliche Einschränkungen Die Höhe des Arbeitslosengeldes verringert sich, wenn Sie nicht mehr bereit oder in der Lage sind, die Zahl von Arbeitsstunden zu leisten, die Sie im Bemessungszeitraum geleistet haben (zum Beispiel wegen Betreuung eines Kindes oder wegen Minderung Ihres Leistungsvermögens). Zum Nachlesen klick hier Die vorliegende Broschüre informiert Sie ausführlich über die gesetzlichen Regelungen zum Elterngeld und zur Elternzeit sowie zum Erziehungsgeld ab 1. Januar 2007. Elterngeld und Elternzeit
__________________ Für die Richtigkeit und Vollständigkeit meiner Angaben kann ich keine Gewähr übernehmen. Nobody is perfect |
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#3
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| Aha, vielen Dank. Und gibt es eine Höchstgrenze beim Zuverdienst in der Elternzeit? |
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#4
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| Das Gesetz spricht nur von einer Stunden-Höchstzahl.
__________________ "Nehmt die Menschen wie sie sind. Andere gibt es nicht." (K. Adenauer) |
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#5
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| Zitat:
(2) Soweit Berechtigte an Stelle des vor der Geburt des Kindes erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit nach der Geburt andere Einnahmen erzielen, die nach ihrer Zweckbestimmung dieses Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise ersetzen, werden diese Einnahmen auf das für das ersetzte Einkommen zustehende Elterngeld angerechnet, soweit letzteres den Betrag von 300 Euro übersteigt; dieser Betrag erhöht sich bei Mehrlingsgeburten um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind. Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden. § 3 BEEG
__________________ Für die Richtigkeit und Vollständigkeit meiner Angaben kann ich keine Gewähr übernehmen. Nobody is perfect |
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#6
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__________________ Für die Richtigkeit und Vollständigkeit meiner Angaben kann ich keine Gewähr übernehmen. Nobody is perfect |
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#7
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| Hej, vielen Dank. Aber ich beziehe doch gar kein Elterngeld mehr. Also müsste für mich nur die Stundenhöchstzahl von 30 h / Woche gelten, oder? Ist schon pro Woche - und nicht pro Monat, oder? |
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#8
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| Zitat:
die Antwort zu deiner obigen Frage ist im Link Fragen und Antworten aus meinem vorherigen Beitrag zu ersehen. Kann man Elterngeld bekommen, wenn man Teilzeit arbeitet? Ja. Bei Teilzeittätigkeit von nicht mehr als 30 Wochenstunden erhält die Betreuungsperson 67% des entfallenden Teileinkommens.................
__________________ Für die Richtigkeit und Vollständigkeit meiner Angaben kann ich keine Gewähr übernehmen. Nobody is perfect |
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| Stichworte |
| arbeitslosengeld, elternzeit, teilzeit |
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