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Arbeitslosengeld I - ALG 1 Hie geht es um Fragen zum Arbeitslosengeld, der Leistung aus der Sozialversicherung.

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  #1  
Alt 09.08.2009, 13:51
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Registriert seit: 09.08.2009
Beiträge: 2
Standard Berechnung ALG1 nach Elternzeit

ich habe folgende Frage:
nach meiner Elternzeit habe ich mich nun zum 21.05.2009 arbeitslos gemeldet und einen Antrag auf ALG1 gestellt.die Elternzeit betrug 14 Monate, da ich alleinerziehend bin.Bezugszeitraum: 20.03.2008 bis 20.05.2009.Leistungen habe ich aber erst ab dem 01.06.2009 erhalten, da ich bis dagin noch Geld von meinem alten Arbeitgeber bekommen habe.Bei diesem war ich vom 01.07.2007 bis zum 31.05.2008 beschäftigt, bin dann aber zum 31.05.2008 mit einem Aufhebungsvertrag aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden.Somit habe ich nach der Geburt meiner Tochter am 20.03.2008 noch das Geld von meinem alten Arbeitgeber für sechs Wochen erhalten (lag über dem Anspruch auf Elterngeld von 1240 Euro, weshalb dieses entfiel) und anschließend bis zum 31.05.08 das volle Gehalt.Die vom Unternehmen gezahlte Abfindungssumme hat laut AA keinen Einfluß auf die Berechnung des ALG1.Vom 16.04.2007 bis zum 30.06.2007 war ich in einer Transfergesellschaft, davor 7,5 Jahre bei einem anderen Unternehmen, welches mich betriebsbedingt kündigen mußte.Ich habe immer Vollzeit (39,5h) gearbeitet.Nun habe ich einen vorläufigen Bescheid auf das ALG1 erhalten, dem ich entnehme, daß sich mein Anspruch auf ganze 6,03 Euro täglich beläuft! Angeblich wäre ich nur noch 15h statt 39,5h wöchentlich einsatzfähig, obwohl ich eine Betreuung ganztags gewährleiste und bei jedem Gespräch beteuert habe!Ich besuche momentan eine Schule an zwei Vormittagen wöchentlich, welche zur beruflichen Weiterbildung dient und ich aus eigener Tasche finanziere.Daß ich diese jederzeit sofort unterbreche bei entsprechendem Jobangebot, habe ich dem AA ebenfalls schriftlich und mündlich mitgeteilt.Ich bin völlig bestürzt über diesen vorläufigen Bescheid!Was kann ich tun? Ist es rechtens, meine wöchentliche Arbeitszeit einfach von 39,5 auf 15h runterzusetzen?Jetzt schon vielen herzlichen Dank für eventuelle Antworten!
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  #2  
Alt 09.08.2009, 16:11
Benutzerbild von Grubenpony
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Registriert seit: 29.11.2008
Beiträge: 8.072
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Zitat:
Zitat von freesi Beitrag anzeigen
Was kann ich tun?
Dem Bescheid widersprechen mit den hier genannten Fakten. Und nicht vergessen, die Betreuung namentlich zu nennen.
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  #3  
Alt 09.08.2009, 16:38
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Registriert seit: 28.11.2008
Beiträge: 1.108
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Zitat:
Ich bin völlig bestürzt über diesen vorläufigen Bescheid!
Hi,

hier besteht wohl Klärungsbedarf mit der Arbeitsvermittlung bezüglich der Höhe des ALG I (Kinderbetreuung, usw.)

(1) Über die Erbringung von Geldleistungen kann vorläufig entschieden werden, wenn

3.zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs eines Arbeitnehmers auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und der Arbeitnehmer die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten hat.

Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben.

§ 328 SGB III

Schau mal genau auf deinen Bescheid. Vermutlich wirst du folgenden Text finden oder so ähnlich:

" Die Höhe des ALG wurde vorläufig bewilligt.

Die endgültige Höhe wird mit Bescheid bekannt gegeben. "
__________________
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit meiner Angaben kann ich keine Gewähr übernehmen.

Nobody is perfect
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  #4  
Alt 09.08.2009, 20:53
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Registriert seit: 09.08.2009
Beiträge: 2
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okay, das werde ich versuchen.vielen dank erstmal für die antwort!
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Stichworte
alg1, berechnungsgrundlage, elternzeit

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