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Arbeitslosengeld I - ALG 1 Hie geht es um Fragen zum Arbeitslosengeld, der Leistung aus der Sozialversicherung.

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  #1  
Alt 14.04.2009, 09:56
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Beiträge: 1
Frage Aufhebungsvertrag Sperrfrist Ruhezeiten

Servus liebe Forenmitglieder!

Setze mich grad mit dem Thema Sperrfristen und Ruhezeiten des ALG1 auseinander, da mir mein AG einen Aufhebungsvertrag vorgelegt hat.

Laut diesem würde in gegenseitigem einvernehmen der Arbeitsvertrag mit 3monatigen Kündigungsfrist zum Quartal aufgelöst. Ferner bietet mir mein AG eine Abfindung von ca. 10 Monatsgehältern an.

Nun stellt sich mir dir Frage mit welchen Konsequenzen ich zu rechnen hätte wenn ich dieses Angebot annehmen würde und nach Beschäftigungsende keine neue Tätigkeit finden würde.

1. nur 12 Wochen Sperrfrist

oder

2. 12 Wochen Sperrfrist + anschiessendem ruhen des ALG1 (lt. Tabelle + Berechnung )

oder

3. werden beide verrechnet?

Wäre Super wenn ihr mir diesbezüglich helfen könntet, denn in den Merkblätter des Arbeitsamtes hab ich leider nichts gefunden.

Vielen Dank und Grüße
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  #2  
Alt 14.04.2009, 15:28
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Registriert seit: 29.11.2008
Beiträge: 8.209
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Unter bestimmten Voraussetzungen keine Sperrfrist.

Zitat:
Sperrzeit: Die Agentur für Arbeit verhängt in der Regel gemäß § 144 Abs.1 Nr.1 SGB III eine mindestens zwölfwöchige Sperrzeit, da der Arbeitnehmer sein Beschäftigungsverhältnis gelöst hat. Für die Dauer der Sperrzeit erhält man kein Arbeitslosengeld. Kamm man für eine längere Zeit als für zwölf Monate Arbeitslosengeld beanspruchen, wird der Anspruch nicht nur für die Dauer der Sperre, sondern für ein Viertel (!) der gesamten Anspruchsdauer gekürzt.
Diese Handhabung der Sperrzeitenregelung ist allerdings in neueren Urteilen des Bundessozialgerichts zugunsten des Arbeitnehmers geändert worden (Urteil vom 17.11.2005, B 11a/11 AL 69/04 R; Urteil vom 12.07.2006, B 11a 47/05 R). Nach dieser Rechtsprechung darf die Arbeitsagentur keine Sperrzeit wegen eines Aufhebungsvertrags verhängen, wenn der Arbeitgeber bei Verzicht auf den Aufhebungsvertrag eine rechtmäßige Kündigung ausgesprochen hätte, so dass der Arbeitsplatz so oder so weggefallen wäre (auf die früher relevante "Zumutbarkeit" des Abwartens einer Arbeitgeberkündigung kommt es daher nicht mehr an).
Die Bundesagenur für Arbeit hat diese Rechtsprechung mittlerweile umgesetzt (Durchführungsanweisung Sperrzeit, Stand: Dezember 2008). Danach führt ein Aufhebungsvertrag unter folgenden Voraussetzungen nicht zur Sperrzeit:
  • Eine Kündigung wurde durch den Arbeitgeber „mit Bestimmtheit“ in Aussicht gestellt.
  • Die Arbeitgeberkündigung würde auf betriebliche Gründe gestützt werden. Auf die Rechtmäßigkeit der Arbeitgeberkündigung kommt es nicht mehr an.
  • Die Arbeitgeberkündigung würde frühestens zu demselben Zeitpunkt wie die im Aufhebungsvertrag vereinbarte Vertragsbeendigung wirksam.
  • Die Arbeitgeberkündigung würde die vom Arbeitgeber zu beachtende Kündigungsfrist einhalten.
  • Der Arbeitnehmer erhält eine Abfindung von mindestens 0,25 und höchstens 0,50 Gehältern pro Beschäftigungsjahr. Liegt die Abfindung unter oder über dieser Spanne, wird nur dann ein wichtiger Grund von der Arbeitsagentur anerkannt, wenn die Kündigung sozial gerechtfertigt wäre.
Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs: Falls Sie gegen Zahlung einer Abfindung die von Ihrem Arbeitgeber an sich einzuhaltenden Kündigungsfristen verkürzen, kann die Agentur für Arbeit die Abfindung teilweise auf das Arbeitslosengeld anrechnen, d.h. es kommt zu einem Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs.
Handbuch Arbeitsrecht: Aufhebungsvertrag<br>
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