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| Arbeitslosengeld I - ALG 1 Hie geht es um Fragen zum Arbeitslosengeld, der Leistung aus der Sozialversicherung. |
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#1
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| Hallo an alle, hier mein Problem: seit mitte März bekomme ich ALG I ganz normal. Anfang Mai musste ich ins Krankenhaus wegen Komplikationen in der Schwangerschaft und als ich entlassen wurde, war der Brief schon zu Hause, wo stand dass ich seit den 01. Mai gar kein Anspruch mehr auf das Geld habe, weil meine Frauenärztin mir einen Attest (solche, die mit der Hand geschrieben werden+Stempel) mit "Beschaftigungsverbot" geschrieben hatte. Nun habe ich Widerspruch eingereicht, mir einen neuen Attest mit dem Datum ab den 01.05. bis zum einem Tag vor Mütterschutz vom FÄrztin geholt (solche Gelben, wo "Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung" steht) mit der Hoffnung, dass ich mein Geld rückwirkend erstattet bekomme. Wenn ich kein ALG bekomme, bekomme ich kein Mutterschutzgeld der Krankenkasse. Kennst sich jemand hier mit dem Problem aus ? |
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#2
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| Das Problem dürfte sein, dass Du um ALG1 beziehen zu können dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen musst. So oder so dürftest Du kein ALG1 Anspruch haben ab 01.05. Je nach vorhanden sein und Einkommen des Partners dürfte für Dich Wohngeld oder ALG2 in betracht kommen. |
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#3
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| Ups habe völligen blödsinn geschrieben ![]() Krankheit / Urlaub / Pflege - www.arbeitsagentur.de Zitat:
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#4
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| Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG) schließen die Annahme eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes nach § 3 Abs. 1 MuSchG und einer Arbeitsunfähigkeit in der Regel einander aus.1 Die Unterscheidung hat für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erhebliche Bedeutung: Während bei Beschäftigungsverbot kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht (keine objektive Verfügbarkeit, rechtliches Hindernis2), ist bei Arbeitsunfähigkeit Arbeitslosengeld im Rahmen der Leistungsfortzahlung nach § 126 SGB III zu zahlen.
Möglicherweise werden Beschäftigungsverbote von Ärzten leichtfertig (und ohne Kenntnis der nachteiligen Folgen auf den Arbeitslosengeldanspruch) ausgesprochen, um der Bescheinigung mehr Gewicht als einer (einfachen) Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu verleihen. Im Zweifelsfall können folgende Fragestellungen an den behandelnden Arzt zur Aufklärung des Sachverhaltes beitragen: »Ist die Leistungsfähigkeit von Frau ... ganz oder teilweise eingeschränkt? Kann sie noch bestimmte berufliche Tätigkeiten (ohne Fließbandarbeit, Zwangshaltungen, Schichtdienst etc.) ausüben? Ergibt sich das Beschäftigungsverbot aus den speziellen Anforderungen des konkreten Arbeitsplatzes oder aus Gesundheitsstörungen der Schwangeren? Bezieht sich das Beschäftigungsverbot auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes oder handelt es sich um ein spezielles Beschäftigungsverbot bezogen auf bestimmte Belastungen?« Bitte beachten Sie: Für den Anspruch auf Arbeitslosengeld sind immer die tatsächlichen Verhältnisse maßgeblich. Sollte der Sachverhalt ausnahmsweise nicht durch direkte Befragung des behandelnden Arztes aufgeklärt werden können, muss ggf. eine Begutachtung durch den Ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit erfolgen.
__________________ "Nehmt die Menschen wie sie sind. Andere gibt es nicht." (K. Adenauer) |
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#5
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| Es kommt jetzt darauf an, was wirklich bei dir vorliegt: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfahigkeit? Beim Beschäftigungsverbot hast du Anspruch auf Geldleistungen der Krankenkasse in Höhe deines Abeitslosengeldes. Bei Arbeitsunfähigkeit bekommst du Arbeitslosengeld, nach 6 Wochen Arbeitsunfähigkeit ist dann erst die KK zusändig. Spreche am besten mit deiner Krankenkasse. Ach ja auch in der Schwangerschaft kannst du dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.Ob dich jemand einstellt ist jedoch sehr Unwahrscheinlich.Solltest du einen Job finden, (wo du auch wirklich interesse daran hast), bist du nicht verpflichtet bei einem Vorstellungsgespräch die Frage zu beantworten ob du schwanger bist.Hier darfst du sogar lügen. Lg |
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| aufhebungsbescheid, schwangerschaft, widerspruch |
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