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Arbeitslosengeld I - ALG 1 Hie geht es um Fragen zum Arbeitslosengeld, der Leistung aus der Sozialversicherung.

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  #1  
Alt 16.06.2009, 13:55
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Frage Aufhebungsbescheid der ALG I wegen Schwangerschaftskomplikationen!

Hallo an alle, hier mein Problem:

seit mitte März bekomme ich ALG I ganz normal. Anfang Mai musste ich ins Krankenhaus wegen Komplikationen in der Schwangerschaft und als ich entlassen wurde, war der Brief schon zu Hause, wo stand dass ich seit den 01. Mai gar kein Anspruch mehr auf das Geld habe, weil meine Frauenärztin mir einen Attest (solche, die mit der Hand geschrieben werden+Stempel) mit "Beschaftigungsverbot" geschrieben hatte.

Nun habe ich Widerspruch eingereicht, mir einen neuen Attest mit dem Datum ab den 01.05. bis zum einem Tag vor Mütterschutz vom FÄrztin geholt (solche Gelben, wo "Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung" steht) mit der Hoffnung, dass ich mein Geld rückwirkend erstattet bekomme.

Wenn ich kein ALG bekomme, bekomme ich kein Mutterschutzgeld der Krankenkasse. Kennst sich jemand hier mit dem Problem aus ?
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  #2  
Alt 16.06.2009, 14:00
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Das Problem dürfte sein, dass Du um ALG1 beziehen zu können dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen musst.

So oder so dürftest Du kein ALG1 Anspruch haben ab 01.05.

Je nach vorhanden sein und Einkommen des Partners dürfte für Dich Wohngeld oder ALG2 in betracht kommen.
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  #3  
Alt 16.06.2009, 14:08
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Beiträge: 3.295
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Ups habe völligen blödsinn geschrieben

Krankheit / Urlaub / Pflege - www.arbeitsagentur.de

Zitat:
Grundsätzliches
Bei Arbeitsunfähigkeit wird Ihnen - in Anlehnung an das für beschäftigte Arbeitnehmer geltende Entgeltfortzahlungsgesetz - Arbeitslosengeld bis zur Dauer von sechs Wochen weitergezahlt.

Voraussetzung hierfür ist, dass die Arbeitsunfähigkeit während des rechtmäßigen Leistungsbezuges eingetreten ist. Eine Leistungsfortzahlung kommt auch in Betracht bei Arbeitsunfähigkeit wegen einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation, nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch oder bei stationärer Behandlung.

Eine Leistungsfortzahlung erfolgt demnach nicht, wenn

die Arbeitsunfähigkeit vor Leistungsbeginn oder
während einer Zeit eingetreten ist, für die der Anspruch auf Leistung ruht (zum Beispiel während einer Sperrzeit).
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Arbeitsunfähigkeit über sechs Wochen
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als sechs Wochen, erhalten Sie bei Pflichtversicherung nach Ablauf dieser Zeit in der Regel Krankengeld von Ihrer zuständigen Krankenkasse in Höhe des Betrages, der Ihnen zuletzt als Leistung von der Agentur für Arbeit gewährt wurde. Wenden Sie sich dazu bitte an Ihre Krankenkasse.
Nach dem Bezug von Krankengeld müssen Sie sich für die Weiterzahlung von Arbeitslosengeld erneut persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden.
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  #4  
Alt 16.06.2009, 14:11
Benutzerbild von Musiker
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Beiträge: 5.834
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Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG) schließen die Annahme eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes nach § 3 Abs. 1 MuSchG und einer Arbeitsunfähigkeit in der Regel einander aus.1 Die Unterscheidung hat für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erhebliche Bedeutung: Während bei Beschäftigungsverbot kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht (keine objektive Verfügbarkeit, rechtliches Hindernis2), ist bei Arbeitsunfähigkeit Arbeitslosengeld im Rahmen der Leistungsfortzahlung nach § 126 SGB III zu zahlen.
  • Beschäftigungsverbot - ist vom Arzt bei normalem Schwangerschaftsverlauf auszusprechen, wenn »bei Fortdauer der Beschäftigung« Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet wären (§ 3 Abs. 1 MuSchG). Gründe hierfür sind die für eine Schwangere oder ihr Kind risikoreichen bzw. schädlichen Arbeitsbedingungen: z. B. Arbeiten in großen Höhen und Schichtdienst. In diesen Fällen haben Schwangere Anspruch auf Mutterschutzlohn nach § 11 MuSchG.
  • Arbeitsunfähigkeit - ist Folge einer Gesundheitsstörung und vom Arzt als solche zu bescheinigen.
Wird die Leistungsbewilligung bei Vorlage eines Beschäftigungsverbotes aufgehoben, stellt sich im Widerspruchsverfahren bei Nachfrage nicht selten heraus, dass tatsächlich ein Beschäftigungsverbot nicht begründet war, sondern Arbeitsunfähigkeit vorliegt und somit ein Anspruch auf Leistungsfortzahlung besteht.
Möglicherweise werden Beschäftigungsverbote von Ärzten leichtfertig (und ohne Kenntnis der nachteiligen Folgen auf den Arbeitslosengeldanspruch) ausgesprochen, um der Bescheinigung mehr Gewicht als einer (einfachen) Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu verleihen.
Im Zweifelsfall können folgende Fragestellungen an den behandelnden Arzt zur Aufklärung des Sachverhaltes beitragen:
»Ist die Leistungsfähigkeit von Frau ... ganz oder teilweise eingeschränkt? Kann sie noch bestimmte berufliche Tätigkeiten (ohne Fließbandarbeit, Zwangshaltungen, Schichtdienst etc.) ausüben?
Ergibt sich das Beschäftigungsverbot aus den speziellen Anforderungen des konkreten Arbeitsplatzes oder aus Gesundheitsstörungen der Schwangeren?
Bezieht sich das Beschäftigungsverbot auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes oder handelt es sich um ein spezielles Beschäftigungsverbot bezogen auf bestimmte Belastungen?«
Bitte beachten Sie: Für den Anspruch auf Arbeitslosengeld sind immer die tatsächlichen Verhältnisse maßgeblich.
Sollte der Sachverhalt ausnahmsweise nicht durch direkte Befragung des behandelnden Arztes aufgeklärt werden können, muss ggf. eine Begutachtung durch den Ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit erfolgen.
__________________
"Nehmt die Menschen wie sie sind. Andere gibt es nicht." (K. Adenauer)
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  #5  
Alt 17.06.2009, 23:34
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Beiträge: 56
Beitrag

Es kommt jetzt darauf an, was wirklich bei dir vorliegt:
Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfahigkeit?
Beim Beschäftigungsverbot hast du Anspruch auf Geldleistungen der Krankenkasse in Höhe deines Abeitslosengeldes.
Bei Arbeitsunfähigkeit bekommst du Arbeitslosengeld, nach 6 Wochen Arbeitsunfähigkeit ist dann erst die KK zusändig.
Spreche am besten mit deiner Krankenkasse.

Ach ja auch in der Schwangerschaft kannst du dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.Ob dich jemand einstellt ist jedoch sehr Unwahrscheinlich.Solltest du einen Job finden, (wo du auch wirklich interesse daran hast), bist du nicht verpflichtet bei einem Vorstellungsgespräch die Frage zu beantworten ob du schwanger bist.Hier darfst du sogar lügen.

Lg
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aufhebungsbescheid, schwangerschaft, widerspruch

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