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| Arbeitslosengeld I - ALG 1 Hie geht es um Fragen zum Arbeitslosengeld, der Leistung aus der Sozialversicherung. |
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#1
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| Hallo zusammen, ich bin ab 1.7 Arbeitssuchend und wollte eig mein Fachabi nachholen, damit ich anschließend studieren gehen kann. Da gibt es 2 Möglichkeiten, einmal Vollzeit (Gymnasium) 1 Jahr, + Bafög wären ca. 350 Euro die ich kriegen würde, dadurch würde das Arbeitslosengeld ja wegfallen weil ich denen nichtmehr arbeitssuchend zur Verfügung stehe. Anderseits könnte ich auch Arbeitslosengeld beziehen und zur Abendschule gehen, sprich nicht soviele Stunden + ca. 1000 Euro was natürlich die bessere Alternative wäre. So hab ich die ganze Sache verstanden jetzt kommt dazu das ich ja Job Angebote über die Zeit bekomme, kann ich die ablehnen? Hab ein bisschen gegoogelt und hab gelesen das man wenn nen trifftigen Grund brauch, anderseits ab dem 2 oder 3 ablehnen um 30% gekürzt wird. Kann es auch komplett gesperrt werden? Wieviele Job Angebote kriege ich denn ungefähr in dem Jahr? Es läuft ja sowieso darauf hinaus das ich nach meinem Fachabi studieren gehen möchte und kein neuen Vollzeit Job in der Zeit möchte. Erfahrungen? Ratschläge, Tips? Bin für alles offen ![]() Gruß Kaktor |
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#2
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| SGB III § 144 Ruhen bei Sperrzeit (1) Hat der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn 1. der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe), 2. der bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldete Arbeitnehmer (§ 38 Abs. 1) oder der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch sein Verhalten verhindert (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung), 3. der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist (Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen), 4. der Arbeitslose sich weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einer Maßnahme nach § 46 oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen (Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme), 5. der Arbeitslose die Teilnahme an einer in Nummer 4 genannten Maßnahme abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einer dieser Maßnahmen gibt (Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme), 6. der Arbeitslose einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen (§ 309), trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachkommt oder nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei Meldeversäumnis), 7. der Arbeitslose seiner Meldepflicht nach § 38 Abs. 1 nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung). Der Arbeitnehmer hat die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn diese in seiner Sphäre oder in seinem Verantwortungsbereich liegen. Beschäftigungen im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2 sind auch Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (§ 27 Abs. 3 Nr. 5). (2) Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit. Werden mehrere Sperrzeiten durch dasselbe Ereignis begründet, folgen sie in der Reihenfolge des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 7 einander nach. (3) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen. Sie verkürzt sich 1. auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte, 2. auf sechs Wochen, wenn a) das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwölf Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte oder b) eine Sperrzeit von zwölf Wochen für den Arbeitslosen nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde. (4) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsablehnung, bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme oder bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme beträgt 1. im Falle des erstmaligen versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art drei Wochen, 2. im Falle des zweiten versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art sechs Wochen, 3. in den übrigen Fällen zwölf Wochen. Im Falle der Arbeitsablehnung oder der Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme nach der Meldung zur frühzeitigen Arbeitsuche (§ 38 Abs. 1) im Zusammenhang mit der Entstehung des Anspruchs gilt Satz 1 entsprechend. (5) Die Dauer einer Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen beträgt zwei Wochen. (6) Die Dauer einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis oder bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung beträgt eine Woche.
__________________ Grüsse, Mandy Es ist nicht notwendig mir eine PN zu schreiben, weil Threads geschlossen und/ oder bearbeitet bzw. entfernt wurden oder man eine Verwarnung bekam. Wenn dies der Fall ist, dann hat das seinen Grund (FORENREGELN!!!!!)! |
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#3
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| auf Deutsch? |
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#4
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| Du möchtest in Zukunft studieren und verstehst den obigen Text nicht?!
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#5
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| Doch aber mit eigenen Worten in 2-3 Sätzen wär es auch nicht verkehrt gewesen |
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#6
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| Wenn ich Dir schon den Gesetzestext raussuche, dann darfst Du Dir doch wenigstens die Mühe machen, diesen durchzulesen und Dir damit Deine Fragen zu beantworten, denn da steht alles drin. Und bei einem angehenden Studenten setze ich einfach voraus, dass er diesen versteht, ohne dass ich ihn noch übersetzen muss und mundgerecht die Antwort serviere.
__________________ Grüsse, Mandy Es ist nicht notwendig mir eine PN zu schreiben, weil Threads geschlossen und/ oder bearbeitet bzw. entfernt wurden oder man eine Verwarnung bekam. Wenn dies der Fall ist, dann hat das seinen Grund (FORENREGELN!!!!!)! |
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#7
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| Zitat:
Im Übrigen (falls du mal in den "Genuss" von ALG 2) kommst, da es ja normales Arbeitslosengeld nicht unbegrenzt gibt, d. h. eine Abendschule garantiert länger dauert, als du normales ALG bekämst: Die Sanktionen dort (hättest du auch googeln können) sind für Personen unter 25 100% für 3 Monate, nicht "nur" 30%! Von daher bleibt nur das Resümee: du hast wohl vollkommen falsch gegoogelt. Bzw. das, was du gefunden hast, hast du noch nichtmal zu 1% verstanden. Und als letztes Resümee: Ob du arbeiten möchtest oder nicht, wird niemanden interessieren. Wenn du ALG oder ALG 2 beziehen willst, wird man es von dir verlangen. Und wenn du jung und ungebunden bist, wird man auch ausreichend Stellenangebote für dich finden. Ungeachtet dessen, dass du dich auch selbst um Arbeit bemühen musst. Und man das kontrolliert. Inclusive der Ernsthaftigkeit der Eigenbewerbungen. Turtle |
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#8
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| Zitat:
So einen Job auf dem Amt hätte ich auch gerne. |
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#9
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| Pffff... und du denkst, dass alle Vermittler auf den Ämtern so sind? Da irrst du aber gewaltig. Im Übrigen ging es hier um Kaktor und nicht um dich. Was für einen Vermittler Kaktor bekommt weißt du nicht. Wenn es so jemand ist, wie ich bin, dann wird ihm genau das passieren, was ich beschrieben habe. Turtle |
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