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| Arbeitslosengeld I - ALG 1 Hie geht es um Fragen zum Arbeitslosengeld, der Leistung aus der Sozialversicherung. |
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#1
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| Liebe Leserinnen und Leser, ich hätte eine dringende Frage zum Theme Arbeitslosengeldbezug I nach der Elternzeit meiner beiden Kinder. Zur Situation: Ich bin verheiratet, mein Mann ist erwerbstätig und ich habe im August 2005 meinen ersten Sohn zur Welt gebracht und im Anschluss daran 2 Jahre Elternzeit beantragt. Noch während dieser Elternzeit habe ich mein zweites Kind im Februar 2007 entbunden und drei Jahre Elternzeit beantragt - folglich bis Februar 2010. Da ich unter dem Kindergartenjahr in unserer Stadt im Februar 2010 keinen Kindergartenplatz - auch als Geschwisterkind nicht - bekommen habe, musste ich meine Elternzeit bis Oktober 2010 verlängern. Das benötigte halbe Jahr Elternzeitverlängerung habe ich von dem restlichen halben Jahr Elternzeit meines ersten Kindes genommen. Vor meiner Elternzeit war ich Teil- und Vollzeit von Dezember 2003 bis Juli 2005 sozialversicherungspflichtig in mehreren lückenlos aufeinanderfolgenden Befristungen angestellt. Nach Ablauf meiner Elternzeit hätte ich noch einen Jahresvertrag mit freier Wahl der Stunden (dieser wurde allerdings nur vor meiner Elternzeit anwaltlich aufgrund eines Fehlers bei meiner letzten Befristung ausgehandelt). Nachdem wir allerdings während der Elternzeit in eine andere Stadt umgezogen sind, kann ich mit den Halbtagskindergartenplätzen meiner Söhne - der Kindergarten ist bei Verlängerung der Stundenzahl vollkommen unflexibel - auch mit nur beispielsweise 10 Arbeitsstunden aufgrund der langen Fahrtwege keine Beschäftigung aufnehmen. Eine Versetzung in unsere Stadt oder die Nachbargemeinden wurde geprüft und scheiterte allerdings aufgrund meiner kurzen beruflichen Erfahrung. Mit meinem Arbeitgeber wird nun ein Aufhebungsvertrag geprüft. Meine konkreten Fragen: Wird mir in meiner Situation von der Agentur für Arbeit ALG I gewährt und wie ist es mit der Sperrzeit nach einem Auflösungsvertrag. Was müsste im Auflösungsvertrag stehen, damit ich keine Sperrzeit erhalte? Besten Dank für Eure Antworten. |
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#2
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| Zunächst besteht erstmal grúndsätzlich Alg I-Anspruch. Die Höhe wird fiktiv ermittelt, da in den letzten 2 Jahren keine Lohnabrechnung erfolgte. SGB 3 - Einzelnorm Wenn du dich aber nur in Teilzeit dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellst, wird das Alg I auch nur in anteiliger Höhe gezahlt. Eine Sperrzeit gibt es nicht, wenn dir der AG keinen Arbeitsplatz, der deiner zeitlichen Verfügbarkeit entspricht, zur Verfügung stellen kann. Dies müsste dann auch im Aufhebungsvertrag dokumentiert werden.
__________________ "Nehmt die Menschen wie sie sind. Andere gibt es nicht." (K. Adenauer) |
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| Stichworte |
| alg i, auflösungsvertrag, elternzeit, mutterschutz, sperrzeit |
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