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Arbeitslosengeld I - ALG 1 Hie geht es um Fragen zum Arbeitslosengeld, der Leistung aus der Sozialversicherung.

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  #1  
Alt 04.12.2008, 20:55
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Standard Arbeitslosengeld nach privater Fortbildung SGB 3 §124a, §77

Hallo,

ich habe ein etwas besoderen fall vorliegen den ich hier erstmal erläutern muss.

Ich habe am 08.01.2002 bei der Fa. Mustermann meine Tätigkeit als Industrie-Mechaniker aufgenommen und nachweislich bis zum 31.12.2003 dort gearbeitet. Leider wurde mein Arbeitsverhältnis wegen schlechter Wirtschaftslage gekündigt und ich bezog Arbeitslosengeld bis zum 16.05.2004. Danach war ich erneut bei der Mustermann bis zum 7.9.2006 versicherungspflichtig beschäftigt.
Am 18.9.2006 entschloss ich mich privat zu einer Fortbildung zum Staatlich geprüften Techniker Fachrichtung: Maschinenbau und besuchte fortan die Gewerbliche Berufsfachschule, nach erfolgreichem Abschluss führte ich bei der Fa. Musterfrau die Inbetriebnahme meiner Technikerarbeit durch. Auch dort war ich versicherungspflichtig angemeldet und arbeitete bis zur Fertigstellung.
Am 8.10.2008 als mir und der Fa. Musterfrau klar wurde das ich nicht für die Tätigkeit im Hause geeignet bin, meldete ich mich arbeitslos.
Es kam zu einem einvernehmlichen ausscheiden zum 17.10.2008.

hier eine Zeitübersicht:

Zeitübersicht


Fa. Musterfrau 01.07.2008 - 17.10.2008 Abschluss meiner Aechnikerarbeit

Technikerschule 18.09.2006 - 30.06.2008 aus eigener Tasche bezahlte Weiterbildung nicht nach SGB 3 §77

Fa. Mustermann 17.05.2004 - 07.09.2006 Es entstand eine neue Anwartschaft

Arbeitslosengeld 1 01.01.2004 - 16.05.2004 Hier blieb eine Restanwartschafft von 223 Tagen

Fa. Mustermann 01.01.2002 - 31.12.2003 Es entstand eine Anwartschaft



Auf dem Arbeitsamt heisst es das der erste anspruch verfallen ist weil er länger als 4 jahre alt ist. OK axeptiert!

Weiter heisst es das ich die letzten 2 jahre keine 12 monate gearbeitet habe und somit keinen anspruch hätte. Hier hab ich meine Zweifel denn laut §124a habe ich Anspruch.
Es heisst, dass wenn ich eine Fortbildung nach § 77 gemacht hätte würde §124a greifen. das stimmt so aber nicht denn es steht eindeutig im §124a

Zitat:
(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch ein Arbeitnehmer, der die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 77 geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt.


Wer liegt nun richtig das Arbeitsamt oder ich ?? Im Moment läuft ein Wiederspruch gegen Bescheid kein ALG 1 zu bekommen. Der Mann der Wiederspruchstelle sagte auch ich habe keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, müsste es aber noch genauer prüfen.
Es sagte hätte ich im Rahmen des § 77 eine Weiterbildung gemacht (auf kosten des Staates) und sie nicht selber Bezahlt hätte ich Anspruch?? Hallo gehts noch??
Es ist mir ein absolutes Rätsel wie man auf eine solche Aussage kommen kann? Nach dem Motto: hätten Sie uns gestern schon in die Tasche gegriffen, dürften sie es heut wieder. Aber da sie meinten sie könnten alles allein bezahlen, bekommen sie von uns nun auch nichts!

Hätte ich einen Antrag auf Fortbilding nach §77 gestellt wäre er abgewiesen worden und ich wäre immer noch Mechaniker.



Vielen Dank im vorraus für jegliche Hilfe in dem speziellen Fall!


MfG Martin K


Anhang:

SGB 3 §77
http://www.sozialgesetzbuch.de/geset...orm_ID=0307700

SGB 3 §124a
http://www.sozialgesetzbuch.de/geset...orm_ID=0312401
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  #2  
Alt 04.12.2008, 22:18
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Hi,

meiner Meinung nach hat die Arbeitsagentur recht.

HTML-Code:
Arbeitslosengeld 1 01.01.2004 - 16.05.2004 Hier blieb eine Restanwartschafft von 223 Tagen
2) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung vier Jahre verstrichen sind.

Dieser Anspruch ist am 02.01.2008 verfallen.

Die Zeit der Ausbildung auf der Technikerschule vom 18.09.2006 - 30.06.2008 war nicht versicherungspflichtig und begründet demnach keinen Anspruch auf ALG .

Somit kommen in den letzten zwei Jahren keine 360 Tage versicherungspfichtige Arbeit, Krankengelbezug oder andere Zeiten zusammen.

Ob eine berufliche Weiterbildung gem. § 77 SGB III damals bewilligt worden wäre, kann ich natürlich nicht beurteilen. Hilft heute auch keinen mehr.

Gesetzt der Fall, die Weiterbildung wäre damals genehmigt worden, hätte sich der Restanspruch bis auf ca. 30 Tage auch verbraucht ( habe ich jetzt nicht spitz ausgerechnet ).

1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindert sich um

8.jeweils einen Tag für jeweils zwei Tage, für die ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach diesem Buch erfüllt worden ist,........http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__128.html

Aber das ist natürlich heute alle Theorie.
__________________
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit meiner Angaben kann ich keine Gewähr übernehmen.

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  #3  
Alt 18.12.2008, 16:57
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Moment mal: wenn wir alles vor dem 17.05.2004 streichen dann habe ich doch eine Anwartschaft die nach §124a greift d.h. die 2 Jahre schule sind nach §124a nichtig (*) und somit eine reguläre Anwartschaft die nun ausgeschöpft werden kann

Es heisst doch in dem Gesetz, dass es keine rolle spielt ob ich nach §124a gehandelt habe. Es steht doch explizit da, dass ich in dem falle nicht unbedingt den §77 befolgen musste. Und ich habe zuvor 844 tage gearbeitet warum gibt es da nicht eine neue Anwartschaft ??
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  #4  
Alt 19.12.2008, 19:59
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Hi,

der § 124a SGB III ist meiner Meinung nach hier nicht einschlägig.

Er behandelt das Thema ALG -W bei einer Weiterbildung.

Alg bei beruflicher Weiterbildung (Alg-W) ist eine Sonderform des Arbeitslosengeldes; wie z. B. Leistungsfortzahlung (§ 126).

Es wird hier auf die nach § 77 SGB III geförderten beruflichen Weiterbildung abgestellt.

Einen entsprechenden Antrag auf die obige Förderung hast du nicht gestellt.

Deshalb meine vorherigen Ausführungen im 1. Beitrag, das die AA recht hat.

Mal sehen, wie dein Widerspruch ausgeht. Vielleicht irre ich mich ja.
__________________
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit meiner Angaben kann ich keine Gewähr übernehmen.

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  #5  
Alt 28.07.2009, 01:33
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Hallo,
wie ist die Sache denn jetzt ausgegangen?
Würde mich echt brennend interessieren, weil in der gleichen Lage bin.
Mfg Mike
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  #6  
Alt 31.07.2009, 13:11
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was wohl...ich bin nun harz 4 und mitten in die wirtschaftskrise reingerasselt!
und wer wundert sich das fachkräfte ins ausland abwandern??
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  #7  
Alt 12.08.2009, 08:23
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Moin MartinK,

also bei mir ergibt sich auch ungefähr das gleiche Problem.

Ich habe von 2003-2007 eine Ausbildung zum Informationselektroniker gemacht.
2007-2008 habe ich in meiner Ausbildungsfirma als Geselle gearbeitet. Versicherungspflichtig.

03.2008-07.2009 habe ich eine Aufstiegsfortbildung/Weiterbildung zum Informationstechnikermeister und zum Betriebswirt des Handwerks gemacht.

3 Monate zum Ende des Lehrgangs bin ich dann zur Arbeitsagentur gestiefelt um mich Arbeitssuchen zu melden. Das lief alles wunderbar. Dann wo sich kein Arbeitsplatz finden lies und der Lehrgang vorbei war habe ich mich Arbeitslosgemeldet mit dem Antrag auf Arbeitslosengeld 1.

So da fingen die Probleme schon an. Die haben mir nur einen halben Antrag gegeben, denn es gibt ja einen für sich und einen für den ehemaligen Arbeitgeber. Ich habe nur den für mich bekommen. Da habe ich schon den ersten Rückschlag erlitten.

Gut Menschen machen Fehler ist ja auch OK. So, dann hab ich den Antrag ausfüllen lassen und bin dann wieder hingestiefelt hab den abgegeben und nun bekomme ich gestern eine Nachricht ich bekomme kein ALG1 und die haben sich halt nur auf den Paragraphen SGB 3 §123 und §124 berufen aber nicht auf den §124a.

So wie mir das scheint kennen die Jungs den Paragraphen nicht oder die wollen die Leute so lange ärgern bis die aufgeben und den Hartz 4 Antrag ausfüllen.

Ich wurde halt durch unsere Juristen an der Meisterschule darauf aufmerksam gemacht das man Standhaft bleiben soll und sich immer auf den §124a Berufen.

Aber egal nun weiter, Ich bin dann heute zur Agentur hingefahren um Widerspruch einzulegen.
Sollte dieser Widerspruch nicht greifen werde ich wohl oder übel zum Rechtsanwalt gehen und den Laden verklagen, denn lt. SGB3 §124a haben die Leute, die eine Weiterbildung gemacht haben um Qualifizierter am Markt dazustehen, in den Voraussetzungen 1 oder 2 Anspruch auf ALG1.

So wie du bist du nun in den Arsch gekniffen da du nun nicht mehr auf dem Ersten Arbeitsmarkt erscheinst.

Da ich noch bei meinen Eltern wohne ist das noch alles Human bis auf das ich nicht Krankenversichert bin und ich keinerlei einkommen habe.

Nur das ist Deutschland, scheiss auf Qualifizierte Fachkräfte lasst sie ins Ausland gehen.
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  #8  
Alt 12.08.2009, 08:34
dms dms ist offline
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Daumen runter Warum wendest Du dich nicht an Deinen Juristen?

Zitat:
Zitat von buddddy Beitrag anzeigen
Moin MartinK,

also bei mir ergibt sich auch ungefähr das gleiche Problem.

So wie mir das scheint kennen die Jungs den Paragraphen nicht oder die wollen die Leute so lange ärgern bis die aufgeben und den Hartz 4 Antrag ausfüllen.

Ich wurde halt durch unsere Juristen an der Meisterschule darauf aufmerksam gemacht das man Standhaft bleiben soll und sich immer auf den §124a Berufen.

Aber egal nun weiter, Ich bin dann heute zur Agentur hingefahren um Widerspruch einzulegen.
Sollte dieser Widerspruch nicht greifen werde ich wohl oder übel zum Rechtsanwalt gehen und den Laden verklagen, denn lt. SGB3 §124a haben die Leute, die eine Weiterbildung gemacht haben um Qualifizierter am Markt dazustehen, in den Voraussetzungen 1 oder 2 Anspruch auf ALG1.


Nur das ist Deutschland, scheiss auf Qualifizierte Fachkräfte lasst sie ins Ausland gehen.
Warum wendest Du dich nicht an Deinen Juristen?
Im übrigen wurde hier die Rechtliche Lage bereits klargestellt.
(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch ein Arbeitnehmer, der die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 77 geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt.
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  #9  
Alt 12.08.2009, 08:38
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Beiträge: 5.834
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Zitat:
Zitat von buddddy Beitrag anzeigen
Ich wurde halt durch unsere Juristen an der Meisterschule darauf aufmerksam gemacht das man Standhaft bleiben soll und sich immer auf den §124a Berufen.
.

Dann haben diese Juristen echt keine Ahnung. !!!

Der § 124a SGB III regelt den Bezug von Alg I während einer von der AA geförderten Bildungsmaßnahme. Dieses sogenannte Alg-W hat vor einigen Jahren das Unterhaltsgeld (Uhg) abgelöst.

Bei dir gelten die ganz normalen Kriterien: Ab Zeitpunkt der Arbeitslosigkeit rückwirkend 2 Jahre rechnen. In diesen 2 Jahren müssen mind. 360 Tage Versicherungspflicht liegen. Diese Voraussetzungen sind bei dir nicht erfüllt. Da kannst du dir Widerspruch und Klage sparen, da sinnlos.
__________________
"Nehmt die Menschen wie sie sind. Andere gibt es nicht." (K. Adenauer)
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  #10  
Alt 14.10.2009, 23:10
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Und jetzt??? Was hat der Widerspruch ergeben?
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