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Arbeitslosengeld I - ALG 1 Hie geht es um Fragen zum Arbeitslosengeld, der Leistung aus der Sozialversicherung.

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  #1  
Alt 05.05.2010, 16:39
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Registriert seit: 05.05.2010
Beiträge: 1
Standard Arbeitslosengeld 1 und Promotionstipendium?

Hallo zusammen,

ich habe eine Frage:

Weiß Jemand, ob man gleichzeitig Arbeitslosengeld 1 und ein Promotionsstipendium beziehen kann?
Ich beziehe seit einiger Zeit Arbeitslosengeld 1 und promoviere. Das Arbeitslosengeld wurde für 20 Std bewilligt - nachträglich wurde mir ein Promotionsstipendium bewilligt. Ich dachte, dass ich nun das Arbeitslosengeld für die Zeit zurückzahlen muss. Je nach dem, wen man beim Arbeitsamt am Telefon hat, werden einem allerdings unterschiedliche Dinge gesagt.... Nun meinte ein Berater, dass es sich bei Stipendien nicht um Einkommen sondern um Unterhaltsleistungen handeln würde, die nicht angerechnet werden würden.... Wie kann ich an genauere Infos hierzu kommen???? Kennt sich Jemand aus?

Vielen Dank,
liebe Grüße,
Fragensteller 1
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  #2  
Alt 05.05.2010, 20:40
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 28.11.2008
Beiträge: 1.122
Standard

Um Arbeitslosengeld beziehen zu können, müssen folgende Voraussetzungen gemeinsam erfüllt sein:
  1. Sie müssen arbeitslos sein.
  2. Sie müssen die Anwartschaftszeit erfüllt haben.
  3. Sie müssen sich persönlich arbeitslos gemeldet haben.
Anspruchsvoraussetzungen

Außerdem müssen die Bedingungen des § 119 SGB III erfüllt werden.

(1) Arbeitslos ist ein Arbeitnehmer, der 1.nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),
2.sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen) und
3.den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).

4) Im Rahmen der Eigenbemühungen hat der Arbeitslose alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung zu nutzen. Hierzu gehören insbesondere ........usw.

§ 119 SGB III

Wenn du alle Bedingungen des § 119 SGB III erfüllen kannst, solltest du ALG weiter beziehen können.

Die fachlichen Hinweise zu § 141 SGB III der Arbeitsagentur sagen hier folgendes :

Nebeneinkommen Rz (141.2)

1) Nebeneinkommen (Erwerbseinkommen) sind alle Einnahmen, die der Arbeitslose mit seiner Arbeitskraft aus unselbständigen Beschäftigungen, oder selbständigen Tätigkeiten oder als mithelfender Familienangehöriger (unter 15 Stunden wöchentlich siehe DA 1.2 zu § 119) erarbeitet (mühevolles Einkommen).

FH zu § 141 SGB III

Änderungen in den Verhältnissen sind gem. § 60 SGB I unverzüglich mitzuteilen.

Ein Anrechnungsproblem sehe ich hier nicht, aber ob die Bedingungen des § 119 SGB III erfüllt sind.

Mache deine Angaben zur Promotion und zum Stipendium und die AA hat die weiteren Voraussetzungen zu prüfen.

Damit kannst du zumindest nichts falsch machen.


__________________
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit meiner Angaben kann ich keine Gewähr übernehmen.

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