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Arbeitslosengeld I - ALG 1 Hie geht es um Fragen zum Arbeitslosengeld, der Leistung aus der Sozialversicherung.

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  #1  
Alt 12.01.2009, 18:00
Lia Lia ist offline
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Registriert seit: 12.01.2009
Beiträge: 2
Frage arbeitsamt hat meinen Antrag falsch bearbeitet - nun Rückzahlung?

hallo!

ich hab folgendes problem:

ich habe im juli einen arbeitslosenantrag gestellt und habe angegeben, dass ich auf 400 € arbeite.

aufgrund meines niedriegen Lohns während meiner ausbildung war mir klar, dass ich keine leistung (also geld) erhalten werde. aber ich wollte, dass mir das arbeitsamt die Krankenkasse bezahlt. ich habe BEVOR ich den Antrag gestellt habe, mich beim Arbeitsamt informiert, ob mir die Krankenkasse bezahlt wird auch wenn ich keine Leistung erhalte. Antwort war : ja.

so ich also den Antrag gestellt und auch bewilligt bekommen. so habe dann jeden monat den beleg hin geschickt, dass ich arbeite nach 3 monaten ist denen dann aufgefallen, dass ich ja keinen Anspruch auf die Leistung habe und den Antrag sozusagen abgelehnt.

dann haben die das alles nochmal geprüft, ich sollte auch öfters Stellung zu den "Vorwürfen" nehmen. und nun habe ich die Aufforderung bekommen das Arbeitslosengeld und die Krankenkassenbeiträge zurück zu zahlen.

Nun meine Frage:

kann ich mich auf irgendeinen Paragraphen oder ähnliches beziehen, damit ich das nicht zurück zahlen muss?

meine krankenkasse hatte mir schon einen Hinweiß gegeben, aber dieser Paragraph ( im Sozialgesetzbuch 10) passt nicht zu meinem Fall.

habe jetzt noch 3 wochen zeit um widerspruch einzulegen....

es geht mir auch darum, dass ich es nicht in Ordnung finde, dass ich dafür bezahlen muss, dass das Arbeitsamt seine Arbeit nicht richtig macht. denn ich habe schließlich alles richtig gemacht und mich auch vorher informiert

bin euch dankbar, wenn ihr mir helfen könnt.

gruß lia
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  #2  
Alt 13.01.2009, 06:11
Benutzerbild von Musiker
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Registriert seit: 20.11.2008
Beiträge: 5.834
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Der einschlägige Paragraf ist der § 45 SGB X. Danach kann eine Leistungsbewilligung für die Vergangenheit nicht mehr aufgehoben werden, wenn der Antragsteller alle Angaben vollständig und richtig gemacht hatte und nicht selbst die Rechtswidrigkeit erkennen konnnte.
__________________
"Nehmt die Menschen wie sie sind. Andere gibt es nicht." (K. Adenauer)
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  #3  
Alt 13.01.2009, 08:29
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 28.11.2008
Beiträge: 1.122
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Hi,

............
. 3Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

3.er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat..............Lia schreibt :

Zitat:
aufgrund meines niedriegen Lohns während meiner ausbildung war mir klar, dass ich keine leistung (also geld) erhalten werde.
__________________
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit meiner Angaben kann ich keine Gewähr übernehmen.

Nobody is perfect
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  #4  
Alt 13.01.2009, 15:41
Lia Lia ist offline
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Registriert seit: 12.01.2009
Beiträge: 2
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Zitat:
Zitat von Gerald Beitrag anzeigen
Der einschlägige Paragraf ist der § 45 SGB X. Danach kann eine Leistungsbewilligung für die Vergangenheit nicht mehr aufgehoben werden, wenn der Antragsteller alle Angaben vollständig und richtig gemacht hatte und nicht selbst die Rechtswidrigkeit erkennen konnnte.

dankeschön! das hilft mir weiter.
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antrag falsch bearbeitet, arbeitslosen geld i

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