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| Arbeitslosengeld I - ALG 1 Hie geht es um Fragen zum Arbeitslosengeld, der Leistung aus der Sozialversicherung. |
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#1
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| Hallo, ich bin festangestellt und habe 3 Jahre Elternzeit beantragt. Bis Februar bekomme ich noch Elterngeld (dann habe ich 1 Jahr Elterngeld bezogen). Nach der Geburt meiner Tochter sind wir von Lübeck nach Hamburg gezogen (beruflich begründet bei meinem Mann) Da ich nicht vor habe in Lübeck meine Arbeit irgendwann wieder aufzunehmen, denke ich über eine Kündigung nach.Nun meine Fragen: 1. Kann ich noch während des Elterngeldes kündigen, um meine Sperre zu überbrücken, oder geht das erst nach dem Bezug von Elterngeld? 2. Habe ich Anspruch auf ALG1, und wie wird es berechnet Würde mich freuen, wenn mir jemand meine Fragen beantworten kann, danke |
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#2
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| 1. Ich glaube nicht, dass du -egal, wann du kündigst- eine Sperre erhältst, weil du ja jetzt mit wichtigem Grund nicht mehr am Arbeitsort wohnst und ein Pendeln dir nicht zutmutbar ist. 2. Wonach sich das ALG 1 bemisst, hängt von der Dauer deiner Elternzeit ab. Wenn 12 Monate überschritten werden, wird -soweit mir bekannt- ein fiktives Einkommen als Bemessungsgrundlage genommen. ALG 1 steht dir übrigens erst dann zu, wenn du auch vermittelbar bist. Also wenn dein Kind betreut wird. Wenn du also nach dem ersten Jahr Elternzeit keine Kinderbetreuung hast, kannst du -trotz Auslaufens des Elterngeldes- kein ALG 1 beantragen. Turtle |
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| Stichworte |
| arbeitslosengeld1, elterngeld, elternzeit, kündigung |
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