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Arbeitslosengeld I - ALG 1 Hie geht es um Fragen zum Arbeitslosengeld, der Leistung aus der Sozialversicherung.

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  #1  
Alt 10.05.2009, 09:29
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Standard Anspruch auf Arbeitslosengeld 1

Hallo,
ich habe folgende Frage: steht mir Arbeitslosengeld 1 zu oder nicht?
Habe von 1988-29.08.06 gearbeitet.Dann einen perforierten Bandscheibenvorfall mit Not-Op.Ab dem 30.08.06-01.04.07 Krankengeld.
Ab dem 2.04.07-20.03.09 Teilhabe am Arbeitsleben ( berufliche Reha) vom Rententräger genehmigt bekommen und erfolgreich abgeschlossen.Leider habe ich nicht sofort einen neuen Job erhalten ( bin aber am Ball). Agentur für Arbeit weigert sich mir ALG 1 zu zahlen bzw. einen Antrag zu geben soll laut ihnen nur ALG2 bzw. Hartz 4 erhalten.
Kann mir bitte jemand weiterhelfen?
Danke,Frau Meier
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  #2  
Alt 10.05.2009, 11:27
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Zitat:
Agentur für Arbeit weigert sich mir ALG 1 zu zahlen bzw. einen Antrag zu geben soll laut ihnen nur ALG2 bzw. Hartz 4 erhalten.
Hi,

warum verweigert die AA den Antrag auf ALG?

Wenn kein Anspruch auf ALG besteht, warum auch immer, kann sie ja den Antrag ablehnen. Ist doch ein ganz normaler Vorgang.

Nach deinen Angaben bin ich der Meinung, dass ein Anspruch auf ALG besteht.

Da die Reha bis zum 20.03.2009 ging, gehe ich mal von einer Antragstellung vom 21.03.2009 aus.

Die zweijährige Rahmenfrist läuft vom 21.03.07 - 20.03.09.

21.03.07 - 01.04.07 = Krankengeld = ist beitragspflichtig
02.04.07 - 20.03.09 = Reha mit ÜBG = ist beitragspflichtig

Auch durch folgende Zeiten kann die Anwartschaftszeit erfüllt werden:

Zeiten, für die wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld wegen medizinischer Rehabilitation oder Krankentagegeld eines Unternehmens der privaten Krankenversicherung Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit zu zahlen waren,

Zum Nachlesen klick hier
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  #3  
Alt 10.05.2009, 12:00
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Beiträge: 7
Standard Warum?

Hallo,
vielen Dank für die Antwort.AA sagte mir, da ich zwei Jahre Übergangsgeld erhielt ,habe ich keinen Anspruch Auf ALG1!
Als ich nach dem entsprechendem § fragte hieß es, ich solle mich nicht zu sehr aus dem Fenster lehnen.Im Hinblick auf Kollegen,die den gleichen Hintergrund haben,hieß es man nicht miteinander vergleichen.
Bin echt 100,fühle mich echt vera...
Wäre froh sobald wie möglich in Arbeit zu stehen.
Liebe Grüße
Frau Meier
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  #4  
Alt 10.05.2009, 13:43
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Beitrag

Zitat:
Zitat von lopo Beitrag anzeigen
Hi,

warum verweigert die AA den Antrag auf ALG?

Da die Reha bis zum 20.03.2009 ging, gehe ich mal von einer Antragstellung vom 21.03.2009 aus.

Die zweijährige Rahmenfrist läuft vom 21.03.07 - 20.03.09.

21.03.07 - 01.04.07 = Krankengeld = ist beitragspflichtig
02.04.07 - 20.03.09 = Reha mit ÜBG = ist beitragspflichtig
fraglich, m.E. irrt hier lopo
Auch durch folgende Zeiten kann die Anwartschaftszeit erfüllt werden:

Zeiten, für die wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld wegen medizinischer Rehabilitation oder Krankentagegeld eines Unternehmens der privaten Krankenversicherung Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit zu zahlen waren,

Zum Nachlesen klick hier
es handelt sich hier um eine berufliche Reha, aber aufgrund der Verschiebung / Verlängerung des Zeitraumes scheint dies keine Auswirkungen auf das Ergebnis zu haben.

Unter dem Link von Lopo ist dies hier zu finden.

Verlängerung der Rahmenfrist

Die Rahmenfrist von zwei Jahren verlängert sich um Zeiten, in denen von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen worden ist, längstens auf fünf Jahre.
Die Verlängerung der Rahmenfrist bewirkt, dass weiter zurückliegende Beschäftigungszeiten berücksichtigt werden können.
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  #5  
Alt 10.05.2009, 15:19
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Hi,

Zitat:
21.03.07 - 01.04.07 = Krankengeld = ist beitragspflichtig
02.04.07 - 20.03.09 = Reha mit ÜBG = ist beitragspflichtig
fraglich, m.E. irrt hier lopo
Hi,

kannst du begründen, warum das ÜBG nicht beitragspflichtig zur Arbeitslosenversicherung sein sollte?

Die Verlängerung der Rahmenfrist steht im Gesetz.

(3) In die Rahmenfrist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen der Arbeitslose von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen hat. In diesem Falle endet die Rahmenfrist spätestens nach fünf Jahren seit ihrem Beginn.

§ 124 SGB III

Die fünfjährige Rahmenfrist läuft vom 21.03.04 - 20.03.09.

Somit sollte doch der Anspruch auf ALG locker da sein.

Außerdem darf die AA die Antragstellung auf ALG nicht verweigern.

3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

§ 20 SGB X
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  #6  
Alt 10.05.2009, 15:53
dms dms ist offline
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Zitat:
Zitat von lopo Beitrag anzeigen
Hi,

Hi,

kannst du begründen, warum das ÜBG nicht beitragspflichtig zur Arbeitslosenversicherung sein sollte?
siehe Punkt 1
Die Verlängerung der Rahmenfrist steht im Gesetz.siehe Punkt2

(3) In die Rahmenfrist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen der Arbeitslose von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen hat. In diesem Falle endet die Rahmenfrist spätestens nach fünf Jahren seit ihrem Beginn.

§ 124 SGB III

Die fünfjährige Rahmenfrist läuft vom 21.03.04 - 20.03.09.

Somit sollte doch der Anspruch auf ALG locker da sein.siehe Punkt3
Punkt1

da müsste ich googlen, allerdings ist die berufliche Weiterbildung eine Kernaufgabe der BA, welche dann an sich selbst die Beiträge zahlen soll ?
Die berufliche Reha ist eine Ausnahme vom normalen Erwerbsleben. Die Zuständigkeiten sind im SGB IX geregelt (in Verbindung mit den jeweiligen Hausgesetzen der Träger ).
Es wäre auch denkbar, weil Übg eine Entgeltersatzleistung ist, dass daher keine Versicherungspflicht vorliegt
Ich habe jetzt noch nicht geschaut, was die §§ 24 bis 28 SGBIII sagen.

Punkt 2
es ist zu unterscheiden bei Reha
ob medizinisch oder beruflich
danach trennt sich auch die berücksichtigung bei der Ermittlung von ALG
medizinisch ist anspruchsbegründend
Auch durch folgende Zeiten kann die Anwartschaftszeit erfüllt werden:
Zeiten, für die wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld wegen medizinischer Rehabilitation oder Krankentagegeld eines Unternehmens der privaten Krankenversicherung Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit zu zahlen waren,

beruflich dagegen nicht
da aber der derzeitige Arbeitsausfall dem Betroffenen nicht angelastet werden kann, wird der Versicherungsanspruch durch eine erweiterte Rahmenfrist versucht zu realisiseren;
in diesem Zusammenhang -Pech, wenn die berufliche reha 5 jahre dauert-

Verlängerung der Rahmenfrist
Die Rahmenfrist von zwei Jahren verlängert sich um Zeiten, in denen von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen worden ist, längstens auf fünf Jahre.
Die Verlängerung der Rahmenfrist bewirkt, dass weiter zurückliegende Beschäftigungszeiten berücksichtigt werden können.

Punkt 3
ich zitiere mal aus meiner Antwort
es handelt sich hier um eine berufliche Reha, aber aufgrund der Verschiebung / Verlängerung des Zeitraumes scheint dies keine Auswirkungen auf das Ergebnis zu haben.
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  #7  
Alt 10.05.2009, 16:00
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Vielen Dank für ihre Antwort.
Ohne Begründung wurde mir ALG1 Antrag abgelehnt.
Nur ich habe keinen Anspruch,weil ich 2 Jahre Übergangsgeld erhielt.
Auf meine schriftliche Frage,mir dieses mit § zu belegen;erhielt ich folgende Antwort:" lehnen sie sich nicht zu weit aus dem Fenster,sie machen sich unbeliebt!"
Kollegen erhalten unter der gleichen Voraussetzung ALG1, "sie können/dürfen nicht vergleichen".
Am 14.05 habe ich einen termin,werde dieses ausdrucken und Frau.. vorhalten.
Vielen Dank,für ihre Antwort
Frau Meier
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  #8  
Alt 10.05.2009, 16:32
dms dms ist offline
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naja nicht so schnell,
heut ist Sonntag, da muss man es langsam angehen
hab hier noch was für Sie
2.4 Zeiten des Bezuges von (…) Übergangsgeld (…)
Stand: Aktualisierung 12/2006
(…)
(…)
Nur Zeiten des Übg-Bezuges wegen einer berufsfördernden
Maßnahme und des Bezuges von Übergangsgeld nach § 51 Abs. 4
SGB IX (Anschluss-Übg) verlängern die Rahmenfrist. Zeiten des
Übg-Bezuges wegen einer medizinischen Maßnahme sind
versicherungspflichtige Zeiten nach § 26 Abs. 2.
Übg-Bezug
(124.24)

Ist nichts geheimes,
steht alles hier zum Nachlesen

ne andere Frage wäre, hatten Sie Anschlussübergangsgeld ?
Davon hatten Sie nichts erwähnt ?

Ich bin noch ein bißchen am wühlen, bloss das System schmeist mich immer wieder mal raus.
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  #9  
Alt 10.05.2009, 17:22
dms dms ist offline
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Zitat:
Zitat von lopo Beitrag anzeigen
Hi,

Hi,

kannst du begründen, warum das ÜBG nicht beitragspflichtig zur Arbeitslosenversicherung sein sollte?
Nochmal zu Lopo

also Reha ist ja im SGB IX (endlich) einheitlich geregelt
u.a steht im
§ 44
Ergänzende Leistungen
(1) Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben der in § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 genannten Rehabilitationsträger werden ergänzt durch
2. Beiträge und Beitragszuschüsse
a) zur Krankenversicherung nach Maßgabe des Fünften Buches, des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte sowie des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
b) zur Unfallversicherung nach Maßgabe des Siebten Buches,
c) zur Rentenversicherung nach Maßgabe des Sechsten Buches sowie des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
d) zur Bundesagentur für Arbeit nach Maßgabe des Dritten Buches,

Wenn ich mir nun die § 24 bis 26 SGB III anschaue, müsste berufl. Reha versicherungsfrei sein
dass würde auch dazu passen, dass man diesen Zeitraum bei der Ermittlung der Versicherungsansprüche rauslässt.
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  #10  
Alt 10.05.2009, 20:09
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@ dms,

du liegst mit deiner Erläuterung richtig.

Nur Zeiten des Übg-Bezuges wegen einer berufsfördernden Maßnahme und des Bezuges von Übergangsgeld nach § 51 Abs. 4 SGB IX (Anschluss-Übg) verlängern die Rahmenfrist. Zeiten des Übg-Bezuges wegen einer medizinischen Maßnahme sind versicherungspflichtige Zeiten nach § 26 Abs. 2.

Ich fasse die Daten mal zusammen.

Frau Meier schreibt folgendes:

Habe von 1988-29.08.06 gearbeitet

21.03.07 - 01.04.07 = Krankengeld = ist beitragspflichtig
02.04.07 - 20.03.09 = Reha mit ÜBG = nicht beitragspflicht

21.03.2009 Tag der Antragstellung

Rahmenfrist 5 Jahre = 21.03.2004 - 20.03.2009

21.03.2004 - 29.08.2006 Arbeit = beitragspflichtig

30.08.2006 - 01.04.2007 Krankengeld = beitragspflichtig

02.04.2007 - 20.03.2009 Reha, nicht beitragspflichtig.

Innerhalb der fünfjährigen verlängerten Rahmenfrist kommen meiner Meinung nach mehr als 3 Jahre mit Beitragspflicht zusammen.
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