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Arbeitslosengeld I - ALG 1 Hie geht es um Fragen zum Arbeitslosengeld, der Leistung aus der Sozialversicherung.

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  #1  
Alt 03.02.2009, 12:17
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Unglücklich ALG1 nach der betrieblichen Umschulung möglich?

Hallo,

hab ein riesen Problem mit Arbeitsamt und zwar geht es darum:

Ich habe vor drei Jahren eine betriebliche Umschulung angefangen, die wurde vom Arbeitsamt finanziert und ich bekam auch ALG1. Im Btrieb habe ich aber dazu noch ein Lehrlingslohn gekriegt, soweit ist alles ok und klar.

Kurz vor Ende meiner Umschulung (ca. 5 Monate) habe ich beim Arbeitsamt angerufen und nachgefragt wie es mit mir weiter geht wenn ich nicht übernommen werde, ich habe auch meine Situation mit ALG1 und Lehrlingsgeld mitgeteilt. Darauf habe ich eine für mich erfreuliche Antwort bekommen, da ich Lehrlingslohn bekommen habe habe ich auch Arbeitslosenversicherung bezahlen müssen und habe somit einen neuen Anspruch auf ALG1 für weitere 12 Monate.
Doch, als es soweit war habe ich einen neuen Bescheid über ALG1 nur für 30 Tage bekommen

Das war für mich natürlich ein Schock, ich habe angefangen überall im Internet nach Antworten zu suchen und bin auf diese Webseite: Umschüler: Versicherung und Arbeitslosengeld I | Sozialversicherungsrecht | Ratgeber | Rechtsanwaltskanzlei just law Göttingen gestoßen, ich habe mich bei diesen Anwälten auch beraten lassen und tja, wenn man das ganze mit einem gesunden Menschenverstand anschaut dann sieht das alles auch logisch aus, oder?
Nach einer Beratung haben wir uns entschieden gegen meinen Bescheid zu widersprechen, dann ging das ganze los und dauerte über 1,5 Jahre, immer wieder die gleiche Antwort:"nur max. 30 Tage"! Letztendlich sind wir vor Gericht gezogen und haben verloren! Nicht ein Mal Prozesskostenhilfe stand mir zu, obwohl ich zur Zeit schon beim Onkel Hartz der IV gemeldet bin!

Und die eigentliche Bitte an Wissende:

Kann mich bitte jemand aufklären wie das sein kann, dass ich die ALV bezahlen MUSSTE und aber keine neue Anwartschaftszeit bekommen darf. Ich musste sogar komplett alle Steuern, Abgaben und Versicherungen zahlen weil ich kein Mindestverdiener mehr war und das über ganze zwei Umschulungsjahre.

Ich kann schon verstehen, dass ich während der Umschulung mein ALG1 aufgebraucht habe, ABER vor der Umschulung habe ich ganz normal gearbeitet und bin lückenlos in die Umschulung umgestiegen und habe weiterhin alles bezahlt bzw. vom Lohn abgezogen bekommen was der Staat von mir verlangt hat, das muss doch alles angerechnet bzw. berücksichtigt werden, oder? Man kann doch nicht einfach NEIN sagen und hinschmeißen. Wenigstens meine ALV-Beiträge will ich dann zurück bekommen wenn die zwei Jahre Versicherungsfrei waren!

Laut meiner Anwältin, hat sie immer diese Streite Umschüler/Arbeitsamt gewonnen, nur es waren alles andere Bundesländer - nicht Bayern, kann es sein dass es am Bundesland liegt ob jemandem was zusteht oder nicht?
Ich habe übrigens im Internet viele Menschen gesehen die in der gleichen Situation ALG1 bekommen haben und aber auch viele die das nicht bekommen haben und die Letzten waren alles aus Bayern.

Kann mir bitte jemand helfen?

Ich bedanke mich schon im Voraus und hoffe dass für mich irgendeine Lösung gibt.
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  #2  
Alt 03.02.2009, 12:31
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Nach § 27 Abs. 5 SGB III sind Tätigkeiten während des Alg I-Bezuges versicherungsfrei. Du hast also tatsächlich keinen neuen Anspruch erworben. Wenn allerdings von deinem Azubi-Lohn Beiträge zur Alo-Versicherung abgeführt wurden, ist das zu Unrecht geschehen.
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  #3  
Alt 03.02.2009, 12:44
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Klar, natürlich habe ich wie jeder andere Azubi meine ALV bezahlt, denn Azubi-Löhne sind versicherungspflichtig, die Beiträge stehen sogar bei mir auf der Lohnabrechnung.

Dann steht mir doch das ALG1 zu?
Beim Gericht habe ich aber verloren, was soll ich jetzt tun, kann ich die Beiträge irgendwie zurück bekommen?

Vielen Dank für die Blitzschnelle Antwort
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  #4  
Alt 03.02.2009, 13:23
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Dass du keinen Anspruch auf Alg I hast, ist richtig. Steht so im Gesetz. Da aber die Beiträge zur Alo-Versicherung zu Unrecht abgeführt wurden, müsstest du dich an die Krankenkasse wenden. Die Krankenkasse ist die Einzugsstelle für alle SV-Beiträge.
__________________
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