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Arbeitslosengeld I - ALG 1 Hie geht es um Fragen zum Arbeitslosengeld, der Leistung aus der Sozialversicherung.

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  #1  
Alt 24.03.2009, 15:54
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Beiträge: 2
Standard ALG1 nach 2 1/2 jahren BW nicht neu bemessen.

Hallo erstmal.
Ich bin 25 Jahre alt und wurde vor kurzem aus der Bundeswehr entlassen.
Jetzt bekomme ich ALG1, was ich in der Übergangszeit zwischen Ausbildung und Wehrdienst auch schon bekommen habe.
Der Betrag wurde jedoch nicht auf mein SAZ Gehalt neu berechnet.
Somit bekomme ich jetzt wieder den gleichen Betrag wie vor 2 1/2 Jahren.
Ist es richtig das dieser Betrag nicht neu berechnet werden muss auch wenn ich über 1 Jahr ein weit höheres Einkommen hatte,
als in meiner Ausbildung?

Laut dem ALG1 Rechner würde ich rund 630€ bekommen.
Die Agentur für Arbeit errechnete einen täglichen leistungsbetrag von 9,67€.
Ist das alles so richtig was die machen?


Kurze Zusammenfassung der daten:
3 Jährige Ausbildung bis zum 30.06.06
01.07.06 - 30.09.06 Arbeitssuchend mit ALG1 (ca. 290€/monat)
01.10.06 - 28.08.07 Grundwehrdienstleistender
29.08.07 - 11.03.09 Soldat auf Zeit (Stabsunteroffizier und Feldwebelanwärter mit ca.1500€/monat)
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  #2  
Alt 24.03.2009, 20:03
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Beiträge: 1.122
Standard

Hi,

du schreibst :

Zitat:
Der Betrag wurde jedoch nicht auf mein SAZ Gehalt neu berechnet.
Somit bekomme ich jetzt wieder den gleichen Betrag wie vor 2 1/2 Jahren.
Die für alle Mitarbeiter der Arbeitsagentur verbindlichen Durchführungshinweise zu § 86a Soldatenversorgungsgesetz (SVG)sagen hier folgendes :

Soldaten auf Zeit mit einer Dienstzeit von mindestens zwei Jahren erhalten für den Fall der Arbeitslosigkeit als besondere Fürsorgeleistung des Dienstherrn Arbeitslosenbeihilfe (Alb SZ).

Alb SZ kann nur durch Dienstzeiten als Soldat auf Zeit begründet werden.

Alb SZ ist gegenüber dem Alg nach dem SGB III nachrangig. Bei Beantragung von Alb SZ ist deshalb zunächst zu prüfen, ob ein Anspruch auf Alg nach dem SGB III besteht. Gegebenenfalls ist Alb SZ nach Erschöpfung des Alg Anspruchs zu bewilligen.

Ruhen des Alb SZ-Anspruch bei Alg-Anspruch

Besteht sowohl ein Anspruch auf Alg als auch auf Alb SZ, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass beide Leistungen beantragt werden; es ist zunächst das vorrangige Alg nach dem SGB III zu gewähren.

Der Anspruch auf Alb SZ ruht für den Zeitraum, für den Alg zusteht. Dies gilt auch, falls Alg nur deshalb nicht gewährt werden kann, weil der Arbeitslose diese Leistung ausdrücklich nicht beantragt. Erst nach Ausschöpfung des Alg-Anspruchs kann Alb SZ gewährt werden.

Zum Nachlesen klick hier
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Für die Richtigkeit und Vollständigkeit meiner Angaben kann ich keine Gewähr übernehmen.

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  #3  
Alt 24.03.2009, 20:17
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Registriert seit: 24.03.2009
Beiträge: 2
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Aber wieso wird mein Auszubildenden gehalt zur berechnung des ALG1 zu grunde gelegt?
Das würde ja heißen das ich im schlimmsten fall noch 270 tage mit dem nidrigem ALG 1 auskommen muss.
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  #4  
Alt 24.03.2009, 21:46
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Beiträge: 1.122
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Zitat:
Zitat von Agent 1 Beitrag anzeigen
Aber wieso wird mein Auszubildenden gehalt zur berechnung des ALG1 zu grunde gelegt?
Das würde ja heißen das ich im schlimmsten fall noch 270 tage mit dem nidrigem ALG 1 auskommen muss.
Hi,

" Besteht sowohl ein Anspruch auf Alg als auch auf Alb SZ, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass beide Leistungen beantragt werden;

es ist zunächst das vorrangige Alg nach dem SGB III zu gewähren. "
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Für die Richtigkeit und Vollständigkeit meiner Angaben kann ich keine Gewähr übernehmen.

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