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| Arbeitslosengeld I - ALG 1 Hie geht es um Fragen zum Arbeitslosengeld, der Leistung aus der Sozialversicherung. |
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#1
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| Hallo @all, Erstmal vielen Dank für Euer Forum. Hat mir schon öfter mal aus der Patsche geholfen, aber diesmal hilft wohl alles nix und ich muss doch eure Hilfe in Anspruch nehmen. Folgende Situation: Ich, mein Zukünftiger und (nur)mein Sohn leben seit Jahren in einer Bedarfsgemeinschaft. Mein Männe hat eine ehelich geborene Tochter (5), die seit knapp 2 Jahren regelmäßig 2-3 Tage die Woche bei uns verbringt. Um den Unterhaltsrückstand nicht zu groß werden zu lassen, haben wir jeden Monat 50,-€ an die UV-Kasse überwiesen. Mein Sohn (14) bekommt weder Unterhalt noch UV. Vor 2 Jahren hat mein Mann eine Vollzeittätigkeit angenommen. Seither haben wir den Unterhalt in voller Höhe gezahlt (Titel ist vorhanden) und zusätzlich ALGII erhalten. Nun wurde ihm gekündigt. ALGI wird laut Rechner bei 600-650€ liegen (neuer Termin am Freitag). Die Frage, die sich uns jetzt stellt, ist, wird der Kindesunterhalt wie bisher freigestellt (Vorher vom Einkommen jetzt vom ALGI ?)? Oder müssen wir jetzt doch auf den Selbstbehalt beharren um irgendwie weiterhin über die Runden zu kommen (bedeutet leider gleichzeitig, das die KM den Umgang unterbinden wird)... Vielen Dank vorab für Eure Antworten Gabi |
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#2
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| Hi, die fachlichen Hinweise zu § 11 SGB II der Arbeitsagentur sagen hier folgendes : Unterhaltsansprüche Rz (11.88) Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen stehen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag den Betroffenen nicht als bereites Einkommen zur Verfügung. etc. Unterhaltsansprüche, die ein Unterhaltsverpflichteter aufgrund eines titulierten Unterhaltsanspruchs oder einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung zu erbringen hat, sind deshalb vom Einkommen des Unterhaltsverpflichteten abzuziehen. Hilfebedürftigkeit durch Unterhaltszahlungen Rz (11.89) (2) Wird durch die Absetzung der Unterhaltsbeträge der Unterhalts-verpflichtete selbst hilfebedürftig, ist dieser aufzufordern, im Rahmen seiner Selbsthilfemöglichkeiten einen Antrag auf Abänderung des in der Regel noch unter anderen Bedingungen ergangenen Unterhaltstitels zu stellen. Bei der Beurteilung der Hilfebedürftigkeit ist vom individuellen Anspruch des Unterhaltsverpflichteten auszugehen. Zum Nachlesen:FH § 11 SGB II
__________________ Für die Richtigkeit und Vollständigkeit meiner Angaben kann ich keine Gewähr übernehmen. Nobody is perfect |
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#3
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| Danke für die schnelle Antwort... Und genau bei diesen Sätzen liegt ja unser Problem und auch das, was ich/wir nicht verstehe/n. Der Titel wurde auf Grund eines fiktiven Gehalts erstellt. Durch unsere Bedarfsgemeinschaft und den Fakt, das wir aufstockend ALG2 erhalten haben, war er ja de facto weiterhin hilfebedürftig... Der Unterhalt wurde vom Einkommen zur Berechnung des ALG2 freigestellt. ALG1 zählt wohl (wie Kindergeld) zum Einkommen aus Sozialleistung und wird komplett angerechnet. Zudem wird mein LG ja nicht durch die Unterhaltszahlung an sich hilfebedürftig, sondern durch den Verlust des Arbeitsplatzes. Er wird ALG1 erhalten und liegt damit auch ohne Berücksichtigung des Unterhaltes unter dem Selbstbehalt. Trotz alledem wollen wir ja den Unterhalt wenn irgend möglich weiter zahlen. Daher halt die Frage, ob der Unterhalt für die Berechnung relevant ist und ob dieser vom ALG1 für die Berechnung des ALG2 freigestellt werden kann. LG Gabi Geändert von habibti (14.09.2010 um 00:17 Uhr) Grund: tippfehler |
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#4
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| Hi, wie schon im vorherigen Beitrag beschrieben ist: " Unterhaltsansprüche, die ein Unterhaltsverpflichteter aufgrund eines titulierten Unterhaltsanspruchs oder einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung zu erbringen hat, sind deshalb vom Einkommen des Unterhaltsverpflichteten abzuziehen. " Somit muss das Einkommen (ALG I) um den Betrag des Unterhaltstitel bereinigt (abgezogen) werden. Gegebenenfalls einen Antrag auf Abänderung des in der Regel noch unter anderen Bedingungen (Arbeitseinkommen) ergangenen Unterhaltstitels stellen.
__________________ Für die Richtigkeit und Vollständigkeit meiner Angaben kann ich keine Gewähr übernehmen. Nobody is perfect |
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#5
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| Danke für die Antwort, jetzt hab auch ich es verstanden |
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#6
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| "bedeutet leider gleichzeitig, das die KM den Umgang unterbinden wird" -die Frage ist zwar schon älter, aber trotzdem zur Information: Umgang hat mit Unterhalt nichts zu tun. Wenn die Mutter den Umgang zum Kind unterbindet macht sie sich strafbar, der Umgangsberechtigte sollte dann schleunigst zum Jugendamt, Anwalt und zum Familiengericht und den Umgang einklagen. Umgang mit seinem Kind muss man sich nicht mit Lösegeld erkaufen! |
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| alg 1, alg 2, kindesunterhalt, mangelfall |
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