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| Arbeitslosengeld I - ALG 1 Hie geht es um Fragen zum Arbeitslosengeld, der Leistung aus der Sozialversicherung. |
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#1
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| Hallo, nachdem ich mit verschiedensten Suchbegriffen vergeblich versucht habe hier im Forum Infos zu meinen Fragen zu finden stelle ich nun mal meine Fragen in den Raum und bitte um Nachsicht, falls diese in ähnlicher Form doch schon einmal besprochen worden sein sollten. Wenn eine Person innerhalb der letzten 4 Jahre schon einmal einen Anspruch auf ALG1 erworben und diesen nicht voll ausgeschöpft hat, bleibt der Restanspruch 4 Jahre lang erhalten. So entnehme ich das den Informationen der Arbeitsagentur. Wie berechnet sich denn die Höhe des Leistungssatzes und die Dauer des Bezuges, wenn eine Person: - vor knapp 4 Jahren einen Anspruch auf ALG1 erworben hat (vor dem 50. Lebensjahr) - diesen nicht voll ausschöpfte, weil eine Tätigkeit im Nicht-EU Ausland aufgenommen wurde - diese Tätigkeit vor Ablauf der 4-Jahresfrist seitens des Nicht-EU AGs gekündigt wurde - die Person mittlerweile das 50. Lebensjahr vollendet hat und nun ALG1 wieder beantragen würde Welches Einkommen wird für die Berechnung der erneuten Inanspruchnahme zugrunde gelegt, wenn ein Versicherungspflichtverhältnis innerhalb der letzten knapp 4 Jahre außerhalb der EU bestand? Wäre es für die Dauer des Bezuges des Restanspruches von Belang, wenn der Leistungsempfänger zwischenzeitlich das 50. Lebensjahr überschritten hat? Für Aufklärung wäre ich sehr dankbar. |
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#2
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| Hi, (2) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung vier Jahre verstrichen sind. § 147 (2) SGB III Er bekommt seinen Restanspruch, soweit dieser nicht verfallen ist, in der alten Höhe des ALG I. Alle weiteren Fragen sind daher hier nicht relevant.
__________________ Für die Richtigkeit und Vollständigkeit meiner Angaben kann ich keine Gewähr übernehmen. Nobody is perfect |
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#3
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| Vielen Dank für die Antwort! Ich versuche seit 2 Tagen das 89 Seiten Merkblatt der Arbeitsagentur hierzu durchzupflügen und zu verstehen: http://www.arbeitsagentur.de/zentral...WR-Schweiz.pdf Es sind noch ein paar Unklarheiten vorhanden, aber ich muss das Ganze erstmal sacken lassen und melde mich dann ggf. noch einmal mit weiteren Fragen. Eine Frage habe ich aber noch: Weiß jemand ob man die Bescheinigung E301 (Nachweis ausländischer Versicherungs- und Beschäftigungzeiten) auch vorlegen müsste, wenn man einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (für gut 3 Jahre) außerhalb der EWR/EU nachging? |
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#4
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| Ich glaube meine obige Frage erübrigt sich. Denn es handelt sich in dem geschilderten Fall ja nicht um einen Neuantrag, sondern um einen Antrag auf Inanspruchnahme des Rest-Anspruchs. Somit wäre das E301 doch nicht nötig. |
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