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Arbeitslosengeld I - ALG 1 Hie geht es um Fragen zum Arbeitslosengeld, der Leistung aus der Sozialversicherung.

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  #1  
Alt 12.05.2009, 13:06
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Rotes Gesicht ALG1 bei Aufhebungsvertrag ohne Lohnfortzahlung - Widerspruch

Hi,

brauche dringend hilfe.

und zwar wurde mein altes arbeitsverhältniss per aufhebungsvertrag zum 30.06.09 gekündigt; mit den zusatz
1) das mir ab 23.03.09 kein gehalt mehr gezahlt wird [mein arbeitgeber hat mir schon etwas länger kein gehalt mehr gezahlt wobei ich auch wg krankheit nur noch wenig arbeiten konnte; aber andere geschichte]
2) das ich, sollte ich diesen vertrag nicht unterschreiben, gekündigt werde (was natürlich dann später bei weiteren bewerbungen einen negativen beigeschmack verursacht hätte)

jetzt hat mir das arbeitsamt das alg1 bewilligt, allerdings erst zum 01.07.09!

wie soll ich den wiederspruch formulieren, das ihm nach möglichkeit statt gegeben wird. habe angst das es wider abgelehnt wird, meine finanziellen reserven sind leider jetzt schon am ende...

danke schonmal -.-

sebastian
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  #2  
Alt 12.05.2009, 13:32
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Worauf hast du dich denn hier eingelassen??

So lange ein Arbeitsverhältnis besteht, besteht auch Anspruch auf Lohnzahlung. Arbeitslos bist du erst ab 01.07.09 und erst ab diesem Zeitpunkt besteht Alg-Anspruch.

Du kannst nur arbeitsrechtlich den Aufhebungsvertrag wegen Sittenwidrigkeit anfechten und den Lohn einklagen.
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  #3  
Alt 12.05.2009, 21:54
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Zitat:
Zitat von Gerald Beitrag anzeigen
So lange ein Arbeitsverhältnis besteht, besteht auch Anspruch auf Lohnzahlung. Arbeitslos bist du erst ab 01.07.09 und erst ab diesem Zeitpunkt besteht Alg-Anspruch
moin gerald,

danke für die schnelle antwort
also arbeitlos bin ich (lt. arbeitsamt seid 01.04. -> war am 30.03. da)
nur arbeitslosengeld soll ich nicht bekommen?
->schon verloren?
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  #4  
Alt 13.05.2009, 06:09
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Die Sache ist die: Du bist seit dem 01.04. ohne Beschäftigung und damit arbeitslos. Da aber der Arbeitsvertrag bis 30.06. geht, besteht bis zu diesem Zeitpunkt Lohnanspruch. Dein Verzicht ist unwirksam. Und nach § 143 (1) SGB III besteht für diesen Zeitraum kein Alg-Anspruch. Die Entscheidung ist korrekt.
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  #5  
Alt 13.05.2009, 08:20
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Zitat:
Zitat von Gerald Beitrag anzeigen
Die Sache ist die: Du bist seit dem 01.04. ohne Beschäftigung und damit arbeitslos. Da aber der Arbeitsvertrag bis 30.06. geht, besteht bis zu diesem Zeitpunkt Lohnanspruch. Dein Verzicht ist unwirksam. Und nach § 143 (1) SGB III besteht für diesen Zeitraum kein Alg-Anspruch. Die Entscheidung ist korrekt.
hm. ich hatte mich natürlich beim arbeitsamt (damals zuständig kaufbeuren/bayern) informiert. dort sagte man mir es würde, aufgrund den zusätzen a)ich beziehe keine leistungen mehr ab 30.03. und b) wenn ich nicht den aufhebungsvertrag unterschrieben hätte wäre ich gekündigt worden, keine probleme mit dem alg bezug geben
dies sagte mir auch die dame am schalter mit der ich das ganze auch durchgesprochen hatte als ich mir den alg antrag geholt hab
...
wenn das so ist ist es wirklich bitter.
kann ich irgendwelche anderen leistungen beantragen? ich muss ja von irgendwas leben. schließlich habe ich die letzten 6 jahre eingezahlt und dafür noch nie irgendwas bekommen.....
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  #6  
Alt 13.05.2009, 08:23
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Du kannst Alg II beantragen.
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  #7  
Alt 13.05.2009, 10:30
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Hallo Gerald,

du hast leider recht. habe gerade mit dem arbeitsvermittler gesprochen der mir das ganze genauso begründet hat.
er meinte wenn ich denke das ich anspruch habe soll ich halt wiederspruch einlegen.

mal zur erklärung der sache:
ich war auf therapie ("reha") weil ich massiv psychische probleme hatte (sucht: alkohol, diazepam, heroin, liquid xtc und depression). aufgrund der erlebnisse in meiner kindheit, der bekannten auch bei meiner alten arbeit und somit der gefahr wieder rückfällig zu werden wollte ich nicht zurück in mein altes umfeld gehen (eltern, arbeit [bekannte]) weshalb ich nach der therapie fast 300km weit weck gezogen bin. deshalb auch der aufhebungsvertrag.
glaubst du ich habe, wenn ich ihnen das so erkläre, eine chance doch noch alg1 zu erhalten? ich habe natürlich einen nachweis das ich die therapie erfolgreich beendet habe und wäre natürlich auch zu evtl screenings bereit.....
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  #8  
Alt 13.05.2009, 10:37
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Die Krux an der ganzen Sache ist der Aufhebungsvertrag. Wenn die Arbeit für dich nicht zumutbar gewesen ist, hättest du den Aufhebungsvertrag mit sofortiger Wirkung (bei Aufhebungsvertrag gelten keine Kündigungsfristen) machen müssen. Wegen der Unzumutbarkeit wäre auch keine Sperrzeit eingetreten.
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