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| Arbeitslosengeld I - ALG 1 Hie geht es um Fragen zum Arbeitslosengeld, der Leistung aus der Sozialversicherung. |
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#1
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| ALG I - Nebenjob - Unterhaltsverplichtungen Mir ist bekannt, dass man im Monat 165 € netto zu seinem ALG I anrechnungsfrei dazuverdienen darf, sofern man weniger als 15 Stunden pro Woche arbeitet. Ferner ist mir auch bekannt, dass man zu diesen 165 € netto noch die notwendigen Werbekosten, wie z.B. 10 € für die Busfahrkarte, hinzuverdienen darf, ohne dass dies vom ALG I abgezogen wird. Ich frage mich allerdings, wie sich das mit dem Unterhalt, den ich für meinen Sohn monatlich zahle (234 €), verhält? Gemäß § 11 Abs.2 Nr.7 SGB II, sind bei ALG II Empfängern die Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarungen festgelegten Betrag vom Einkommen abzuseten, sprich nicht anrechnungsfähig. Bedeutet dies nun, dass ich (165 € + 10 € + 234 € =) 409 € pro Monat zu meinem ALG I hinzuverdien darf, ohne das mir das ALG I gekürzt wird? Mit anderen Worten, ist § 11 Abs.2 Nr.7 SGB II direkt oder analog auf ALG I anwendbar? Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar. Mike |
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#2
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| Grundlage ALG I = SGB III Grundlage ALG II = SGB II
__________________ Grüsse, Mandy Es ist nicht notwendig mir eine PN zu schreiben, weil Threads geschlossen und/ oder bearbeitet bzw. entfernt wurden oder man eine Verwarnung bekam. Wenn dies der Fall ist, dann hat das seinen Grund (FORENREGELN!!!!!)! |
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#3
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| Die Frage ist doch, was geschiet, wenn ich einen Nebenjob für 400 € aufnehme. Bekomme ich dann kein ALG I mehr oder bekomme ich nur gekürztes ALG I und muss aufstockend ALG II beantragen? Eins weiß ich allerdings sicher, wenn ich keinen Nebenjob während meiner Arbeitslosigkeit aufnehme, dann gelte ich als nichterwerbstätig und mir bleibt nur ein Selbstbehalt in Höhe von 770 € pro Monat von meinen 864 € ALG I. Nehme ich aber eine geringfügige Tätigkeit auf, und sei es nur für 100 € im Monat, dann habe ich einen Selbstbehalt in Höhe von 890 € pro Monat. Ich möchte aber nicht nur mehr Geld für mich (von 770 € im Monat kann man nicht leben), sondern möchte auch den Unterhalt für meinen Sohn vollständig bezahlen können, bis ich wieder eine richtige Arbeit habe. Hinzukommt, dass ich bei einen 400 € Nebenjob als ALG I Empfänger, der unterhaltsverpflichtet ist und dessen Wohnung ca. 500 € im Monat kostet, schlechter dastehe als ein ALG II Empfänger, sofern man das Gesetz wortwörtlich anwendet. Und das kann ja wohl nicht richtig sein. Überhaupt müsste das gesamte Steuer- und Sozialsystem in der Bundesrepublik Deutschland einmal gründlich überarbeitet werden. Insbesondere darf es nicht sein, dass man auf das Glück angewiesen ist, ob man einem hilfsbereiten, verständnisvollen Mitarbeiter/-in bei der BA oder ARGE begegnet oder einem Mitarbeiter/-in, die einen tyranisiert und absichtlich falsch berät. |
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#4
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| Ob du bei einem 400 Euro Job weiterhin ALG 1 bekommst, hängt a) von der Höhe des ALG 1 und des Verdienstes und b) vom Stundenumfang ab. Wie hoch ist denn dein ALG 1 und was für Arbeit mit welchem Verdienst und welchem Stundenumfang hast du in Aussicht? So einfach lässt sich deine Frage nicht beantworten, dazu muss man eben Beträge wissen... Es kann nämlich sein, dass die ARGE von dir einen Unterhaltsabänderungsklage verlangen kann, wenn du titulierten Unterhalt zahlen willst, obwohl du unterhalb des Selbstbehaltes liegst. Turtle |
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#5
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| Hier meine Eckdaten: meine Unterhaltsverpflichtung: 234,00 € pro Monat mein ALG I Leistung: 864,00 € pro Monat möglicher Nebenjob 14 Stunden pro Woche: 399,00 € pro Monat Mike Selbstbehalt für Nichterwerbstätige: 770,00 € pro Monat Selbstbehalt für Erwerbstätige: 890,00 € pro Monat ausdrücklich erlaubtes Netto zu ALG I: 165,00 € pro Monat |
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#6
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| Dein Selbstbehalt steigt durch die Nebentätigkeit nicht, siehe z. B. hier: OLG Dresden: Gesteigerte Erwerbsobliegenheit Es bleibt also bei den 770 Euro im Monat. Soweit erstmal. Was mir noch fehlt: wie hoch ist deine Miete? Lebst du allein? Turtle |
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#7
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| Liebe Schildkröte1972, vielen Dank für Deine Bemühungen, aber ich glaube, dass Du mir besser nicht mehr antwortest. Das Urteil des OLG Dresden passt leider weder zu meiner Fragestellung, noch ist Deine Schlussfolgerung aus diesem Urteil richtig. Der Selbstbehalt steigt von 770 € auf 890 € sobald man erwerbstätig ist und erwerbstätig ist man schon dann, wenn man auch nur einen Euro im Monat verdient, siehe hierzu Wikipedia unter dem Stichwort "Erwerbstätigkeit". Was meine eigentliche Frage angeht, ob ich 165 € oder 399 € in meiner Situation als unterhaltsverpflichteter ALG I Empfänger ungekürzt hinzuverdien darf, insbesondere, ob § 11 Abs.2 Nr.7 SGB II diekt oder analog anwendbar ist, so habe ich diese Frage an die BA und an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mitlerweile schriftlich gestellt. Dies hat auch den Vorteil, dass ich im Falle einer Antwort, später etwas schriftliches in der Hand halte, auf das ich mich im Falle eines Rechtstreites berufen kann. Sobald mir die schriftlichen Antworten auf meine Frage zugehen, werde ich ihren Inhalt, hier auf dieser Seite, öffentlich bekannt geben. Mike |
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#8
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| Zitat:
Bei ALGII mag das wiederum anders aussehen.
__________________ Meine hier eingestellten Beiträge stellen nur meine persönliche Meinung und KEINE Rechtsberatung dar. Ich erhebe nicht den Anspruch allwissend zu sein und lasse mich gerne korrigieren. Wer mich nicht mag, darf mich gerne ignorieren, persönliche Angriffe bitte ich zu unterlassen. Vielen Dank. |
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#9
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Zitat:
Zitat:
Aber da du deine Miethöhe nicht verraten willst, kann man dir hier nicht helfen, dann warte eben ab, ob dir irgendein Schlaumeier (dem die konkreten Zahlen fehlen) von BA oder Ministerium antwortet. Turtle |
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| alg i, nebenjob, unterhaltsverpflichtungen |
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