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Arbeitslosengeld I - ALG 1 Hie geht es um Fragen zum Arbeitslosengeld, der Leistung aus der Sozialversicherung.

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  #1  
Alt 12.12.2009, 16:36
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Beiträge: 4
Frage ALG I - Nebenjob - Unterhaltsverplichtungen

ALG I - Nebenjob - Unterhaltsverplichtungen

Mir ist bekannt, dass man im Monat 165 € netto zu seinem ALG I anrechnungsfrei dazuverdienen darf, sofern man weniger als 15
Stunden pro Woche arbeitet.

Ferner ist mir auch bekannt, dass man zu diesen 165 € netto noch
die notwendigen Werbekosten, wie z.B. 10 € für die Busfahrkarte,
hinzuverdienen darf, ohne dass dies vom ALG I abgezogen wird.

Ich frage mich allerdings, wie sich das mit dem Unterhalt, den ich
für meinen Sohn monatlich zahle (234 €), verhält?

Gemäß § 11 Abs.2 Nr.7 SGB II, sind bei ALG II Empfängern die Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen
bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten
Unterhaltsvereinbarungen festgelegten Betrag vom Einkommen abzuseten,
sprich nicht anrechnungsfähig.

Bedeutet dies nun, dass ich (165 € + 10 € + 234 € =) 409 € pro Monat zu meinem ALG I hinzuverdien darf, ohne das mir das ALG I gekürzt wird?
Mit anderen Worten, ist § 11 Abs.2 Nr.7 SGB II direkt oder analog auf
ALG I anwendbar?

Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar.

Mike
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  #2  
Alt 12.12.2009, 17:45
Benutzerbild von Mandy
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Registriert seit: 19.11.2008
Beiträge: 6.574
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Grundlage ALG I = SGB III
Grundlage ALG II = SGB II
__________________
Grüsse,

Mandy

Es ist nicht notwendig mir eine PN zu schreiben, weil Threads geschlossen und/ oder bearbeitet bzw. entfernt wurden oder man eine Verwarnung bekam. Wenn dies der Fall ist, dann hat das seinen Grund (FORENREGELN!!!!!)!
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  #3  
Alt 12.12.2009, 21:51
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Beiträge: 4
Daumen runter Das wuste ich auch SGB III für ALG I und SGB II für ALG II

Die Frage ist doch, was geschiet, wenn ich einen Nebenjob für 400 €
aufnehme. Bekomme ich dann kein ALG I mehr oder bekomme ich nur
gekürztes ALG I und muss aufstockend ALG II beantragen?

Eins weiß ich allerdings sicher, wenn ich keinen Nebenjob während meiner Arbeitslosigkeit aufnehme, dann gelte ich als nichterwerbstätig und mir
bleibt nur ein Selbstbehalt in Höhe von 770 € pro Monat von meinen
864 € ALG I.

Nehme ich aber eine geringfügige Tätigkeit auf, und sei es nur für 100 €
im Monat, dann habe ich einen Selbstbehalt in Höhe von 890 € pro Monat.

Ich möchte aber nicht nur mehr Geld für mich (von 770 € im Monat kann man nicht leben), sondern möchte auch den Unterhalt für meinen Sohn
vollständig bezahlen können, bis ich wieder eine richtige Arbeit habe.

Hinzukommt, dass ich bei einen 400 € Nebenjob als ALG I Empfänger,
der unterhaltsverpflichtet ist und dessen Wohnung ca. 500 € im Monat
kostet, schlechter dastehe als ein ALG II Empfänger, sofern man das
Gesetz wortwörtlich anwendet. Und das kann ja wohl nicht richtig sein.

Überhaupt müsste das gesamte Steuer- und Sozialsystem in der Bundesrepublik Deutschland einmal gründlich überarbeitet werden.
Insbesondere darf es nicht sein, dass man auf das Glück angewiesen
ist, ob man einem hilfsbereiten, verständnisvollen Mitarbeiter/-in bei der
BA oder ARGE begegnet oder einem Mitarbeiter/-in, die einen tyranisiert
und absichtlich falsch berät.
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  #4  
Alt 13.12.2009, 00:31
Benutzerbild von Turtle1972
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Beiträge: 18.968
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Ob du bei einem 400 Euro Job weiterhin ALG 1 bekommst, hängt a) von der Höhe des ALG 1 und des Verdienstes und b) vom Stundenumfang ab.

Wie hoch ist denn dein ALG 1 und was für Arbeit mit welchem Verdienst und welchem Stundenumfang hast du in Aussicht?

So einfach lässt sich deine Frage nicht beantworten, dazu muss man eben Beträge wissen... Es kann nämlich sein, dass die ARGE von dir einen Unterhaltsabänderungsklage verlangen kann, wenn du titulierten Unterhalt zahlen willst, obwohl du unterhalb des Selbstbehaltes liegst.

Turtle
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  #5  
Alt 13.12.2009, 13:30
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Beiträge: 4
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Hier meine Eckdaten:

meine Unterhaltsverpflichtung: 234,00 € pro Monat
mein ALG I Leistung: 864,00 € pro Monat
möglicher Nebenjob 14 Stunden pro Woche: 399,00 € pro Monat


Mike

Selbstbehalt für Nichterwerbstätige: 770,00 € pro Monat
Selbstbehalt für Erwerbstätige: 890,00 € pro Monat

ausdrücklich erlaubtes Netto zu ALG I: 165,00 € pro Monat
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  #6  
Alt 13.12.2009, 17:15
Benutzerbild von Turtle1972
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Dein Selbstbehalt steigt durch die Nebentätigkeit nicht, siehe z. B. hier: OLG Dresden: Gesteigerte Erwerbsobliegenheit

Es bleibt also bei den 770 Euro im Monat. Soweit erstmal.

Was mir noch fehlt: wie hoch ist deine Miete? Lebst du allein?

Turtle
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  #7  
Alt 14.12.2009, 13:37
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Beiträge: 4
Daumen hoch

Liebe Schildkröte1972,

vielen Dank für Deine Bemühungen, aber ich glaube, dass Du mir besser
nicht mehr antwortest. Das Urteil des OLG Dresden passt leider weder
zu meiner Fragestellung, noch ist Deine Schlussfolgerung aus diesem
Urteil richtig. Der Selbstbehalt steigt von 770 € auf 890 € sobald man
erwerbstätig ist und erwerbstätig ist man schon dann, wenn man auch
nur einen Euro im Monat verdient, siehe hierzu Wikipedia unter dem
Stichwort "Erwerbstätigkeit".

Was meine eigentliche Frage angeht, ob ich 165 € oder 399 € in meiner
Situation als unterhaltsverpflichteter ALG I Empfänger ungekürzt
hinzuverdien darf, insbesondere, ob § 11 Abs.2 Nr.7 SGB II diekt oder
analog anwendbar ist, so habe ich diese Frage an die BA und an das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales mitlerweile schriftlich gestellt.

Dies hat auch den Vorteil, dass ich im Falle einer Antwort, später etwas
schriftliches in der Hand halte, auf das ich mich im Falle eines
Rechtstreites berufen kann.

Sobald mir die schriftlichen Antworten auf meine Frage zugehen,
werde ich ihren Inhalt, hier auf dieser Seite, öffentlich bekannt geben.

Mike
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  #8  
Alt 14.12.2009, 15:17
Benutzerbild von Grubenpony
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Beiträge: 8.208
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Zitat:
Zitat von Sonnenfahrer Beitrag anzeigen
Liebe Schildkröte1972,

vielen Dank für Deine Bemühungen, aber ich glaube, dass Du mir besser
nicht mehr antwortest. Das Urteil des OLG Dresden passt leider weder
zu meiner Fragestellung, noch ist Deine Schlussfolgerung aus diesem
Urteil richtig. Der Selbstbehalt steigt von 770 € auf 890 € sobald man
erwerbstätig ist und erwerbstätig ist man schon dann, wenn man auch
nur einen Euro im Monat verdient, siehe hierzu Wikipedia unter dem
Stichwort "Erwerbstätigkeit".
Tja, wenn dir Wikipedia als Grundlage für einen Streit reicht - bitte. Fakt ist, im Bezug von ALGI ist man "hauptberuflich" erwerbslos und durch eine geringfügig entlohnte Beschäftigung steigt der Selbstbehalt nicht. Eine Erwerbstätigkeit würde bedeuten, dass man über 15 Stunden in der Woche arbeitet und somit seinen Anspruch auf ALGI verliert.

Bei ALGII mag das wiederum anders aussehen.
__________________
Meine hier eingestellten Beiträge stellen nur meine persönliche Meinung und KEINE Rechtsberatung dar. Ich erhebe nicht den Anspruch allwissend zu sein und lasse mich gerne korrigieren. Wer mich nicht mag, darf mich gerne ignorieren, persönliche Angriffe bitte ich zu unterlassen. Vielen Dank.
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  #9  
Alt 14.12.2009, 16:40
Benutzerbild von Turtle1972
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Beiträge: 18.968
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Zitat:
vielen Dank für Deine Bemühungen, aber ich glaube, dass Du mir besser
nicht mehr antwortest.
Ich antworte, wann und wo ich will. Dies ist ein offenes Forum. Du bist nicht in der Position, dir auszusuchen, wer dir antwortet.

Zitat:
Das Urteil des OLG Dresden passt leider weder
zu meiner Fragestellung, noch ist Deine Schlussfolgerung aus diesem
Urteil richtig.
Dann solltest du mal anfangen, lesen zu lernen und zu verstehen. Das Urteil passt sehr wohl und es ist eindeutig bestimmt, dass allein nur wegen einer Nebentätigkeit der Selbstbehalt nicht anzuheben ist. Dessenungeachtet, dass es für dich doch nur positiv wäre im Bezug auf ALG 2, da bei niedrigerem Selbstbehalt die ARGE noch UNWAHRSCHEINLICHER zur Titelabänderungsklage auffordern kann und daher in höherem Umfang die Unterhaltsverpflichtung als Einkommensbereinigung zu berücksichtigen hätte. Wenn es wirklich dein Ziel ist, Unterhalt in voller Höhe zu leisten, dann solltest du eher froh über diese Entscheidung sein!

Zitat:
Dies hat auch den Vorteil, dass ich im Falle einer Antwort, später etwas
schriftliches in der Hand halte, auf das ich mich im Falle eines
Rechtstreites berufen kann.
Jo, du kannst dir auch die fachlichen Hinweise der Bundesagentur ausdrucken, gerne auch 10mal. Das hätte bei Gericht keinen Bestand, wenn das Gericht einer anderen Rechtsmeinung ist.

Aber da du deine Miethöhe nicht verraten willst, kann man dir hier nicht helfen, dann warte eben ab, ob dir irgendein Schlaumeier (dem die konkreten Zahlen fehlen) von BA oder Ministerium antwortet.

Turtle
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alg i, nebenjob, unterhaltsverpflichtungen

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