Hallo,
mit Bescheid vom 24.09.09 wurde die Entscheidung über die Bewilligung von ALG gemäß § 117 SGB III ab 15.09.2009 aufgehoben. Grund: Ende der Leistungszahlung im Krankheitsfall. (ALG-Höhe 950,-- p.M.; Restanspruch noch für 35 Tage).
(Mein Hausarzt hat mich nach einem Todesfall in meiner Familie u.a. wegen Depressionen bis zum 16.10.2009
krankgeschrieben und weiter an den Psychiater überwiesen. An Medikamenten nehme ich Mitrazapin 30 mg 1 x zur Nacht. Am Dienstag 13.10.2009 habe ich einen Behandlungstermin beim Psychiater. Da das Medikament m.E. bei mir nicht richtig wirkt und noch dazu Alpträume verursacht, musste ich mich gestern sogar in die Ärztliche Notfallbehandlung im Psychiatrischen Krankenhaus begeben. Ich bin auch nicht zum ersten Male wegen eines Nervenleidens krank geschrieben. Aufgrund eines Traumas in meiner Kindheit verbrachte ich 1.5 Jahre in der Kinder- und Jugendpsychiatrie. 1995 und 98 für wenige Wochen im Psychiatrischen Krankenhaus, ca. 15 Jahre drogenabhängig, seit 7 Jahren clean).
Mit dem Aufhebungsbescheid der Agentur für Arbeit ging ich am 25.09.09 zu meiner Krankenkasse (IKK Baden-Württemberg-Hessen). Dort wurde mir ein Auszahlungsschein für Krankengeld augehändigt, den mein Hausarzt ausfüllen mußte. Diesen Auszahlungsschein hab ich dann am 05.10.09 zur IKK zurückgebracht.Ich hatte auch ein kurzes Gespräch mit einem Sachbearbeiter der IKK. Während und nach dem Gespräch hatte ich den Eindruck als ob man mir "Simmulieren" anhängen möchte!!
Am 07.10.09 hatte ich einen Termin bei der Agentur für Arbeit, wo ich dann aufgefordet wurde meinen ALG II Antrag zurück zu ziehen, da ich ja noch bis voraussichtlich 16.10.2009 krank geschrieben. Wenn ich wieder gesund bin, soll ich wieder kommen und entsprechende Anträge stellen (zunächst Wiederbewilligung ALG I, danach ALG II Antrag).
Am Freitag 9.10.09 erreichte mich dann folgendes Schreiben der IKK mit Datum vom 06.10.09:
Zitat:
Ihr Krankengeld vom 15.09.09 bis 09.10.09
Guten Tag, sehr geehrter Herr xxxxxxx,
Krankengeld wird grundsätzlich für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit gezahlt. Bei Arbeitslosen kann die Arbeitsunfähigkeit nicht an einer konkreten Erwerbstätigkeit gemessen werden. Die Beurteilung orientiert sich an allen zumutbaren Arbeiten, auf die der Arbeitslose im Rahmen der Arbeitsvermittlung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vermittelt werden kann.
Arbeitsunfähigkeit liegt nur dann vor, wenn der Arbeitslose in eine an sich zumutbare allein wegen der Krankheit nicht vermittelt werden kann. Steht der Arbeitslose in diesem Sinne der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, so liegt keine Arbeitsunfähigkeit mehr vor.
Wir haben die ärztlichen Unterlagen dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) vorgelegt. Das Gutachten vom 06.10.2009 liegt uns nun vor. Ab sofort ist bei Ihnen ein positives Leitbild für den allgemeinen Arbeitsmarkt festzustellen. Die Arbeitsunfähigkeit kann daher längstens bis einschließlich 09.10.2009 anerkannt werden.
Folgendes Leistungsbild wurde vom MDK bestätigt:
Vollschichtig leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen, im Gehen und im Stehen in Tages-, Nacht-, Früh-, und Spätschicht.
Herr xxxxxxx, ab dem 10.10.2009 liegen die Voraussetzungen für eine weitere Zahlung von Krankengeld nicht mehr vor. Wir werden deshalb, das Krankengeld zum 09.10.2009 einstellen.
Bitte beachten Sie, dass mit dem Ende des Krankengeldanspruchs auch Ihre Krankenversicherung endet. Sie können sich den Versicherungsschutz erhalten, durch
1. den Beitritt zur freiwilligen Versicherung binnen dreier Monate. Für diese Versicherung haben Sie Beiträge zu entrichten.
2. eine kostenfreie Familienversicherung über die Krankenversicherung des Ehegatten, falls dieser Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist und die sonstigen Voraussetzungen nach § 10 SGB V erfüllt sind.
3.den Bezug von Lohnersatzleistungen der Agentur für Arbeit. Hierzu sollten Sie unverzüglich Anträge stellen.
Falls Sie hierzu Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich fern zur Verfügung.
Freundliche Grüße
xxxxxxxxxxx |
Ich kann diese Vorgehensweise der IKK sicherlich nicht hinnehmen und bitte daher daher dringend ein paar Ratschläge. Ich gehe davon aus, dass ich ggf beim Sozialgericht klagen muß ?! Ich habe noch am gleichen Tag der Briefzustellung (09.10.09) bei der IKK Widerspruch gegen den Bescheid vom 06.10.2009 eingelegt. Ich habe den Widerspruch damit begründet, das dieses MDK-Gutachten nicht geeignet ist meinen Gesundheitszustand festzustellen da lediglich aufgrund von Akten entschieden worden ist und KEINE ärztliche Untersuchung durch den MDK stattfand. Richtig so? Morgen suche ich nochmal meinen Hausarzt auf un dlasse mir nochmal AU attestieren. Habe im Widerspruch auch darauf hin gewiesen, dass ein ärztliches Schreiben meines Hausarztes unverzüglich nachgereicht wird und das ich am 13.10. einen Behandlungstermin beim Psychiater wahr nehmen werde.
Meine Frage: Kann mir vlt. jemand noch einen Tip geben, wie ich meine Begründung noch verbessern könnte. Ich habe der IKK eine Frist gesetzt bis zum 21.10. das Krankengeld auszuzahlen und den Bescheid zurückzunehmen. Oder reicht dies so?