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| Arbeitslosengeld I - ALG 1 Hie geht es um Fragen zum Arbeitslosengeld, der Leistung aus der Sozialversicherung. |
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#1
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| Guten Tag zusammen, habe schon Eure sehr umfangreiche Datenbank gesichtet, konnte mir meine Frage jedoch nicht beantworten. Ist es generell möglich einen meines Erachtens entstandenen Anspruch auf ALG 1 im nachhinein geltend zu machen? Der relevante Stichtag ist der 01.08.09 an dem eine Gesetzesänderung zum Tragen kam der kurzfristig, zeitangestellten Filmschaffenden ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen durch eine verkürzte Anwartschafftszeit einen Anspruch auf ALG 1 zu erwirken. Bis zum 31.07.09 stand ich in einem SV- Beschäftigungsverhältnis bei Arbeitgeber A, ab dem 03.08.09 bei Arbeitgeber B. Es lag ein Wochenende dazwischen, an dem ich effektiv arbeitslos war. Im nachhinein habe ich an diesem 01.08.-02.08. alle Voraussetzungen für einen Anspruch auf ALG 1 erfüllt. Aufgefallen ist mir das im Zuge einer Antragstellung Anfang November 2009, habe von der Gesetzesänderung erst dann Erfahren und war voller Hoffnung in meinen Beschäftigungslosen Zeiten ALG 1 zu erhalten… mit nichten… Antrag abgelehnt… Widerspruch abgelehnt. Im Widerspruch habe ich darauf hingewiesen das mit dem Stichtag am 01.08.09 nach meiner Ansicht ein Anspruch entstanden ist, darauf wurde überhaupt nicht eingegangen. Wie verhalte ich mich jetzt sinnvoll? Bleibt mir nur noch die in der Rechthelfsbelehrung im Anhang der Ablehnung mögliche Erhebung einer Klage vor dem Sozialgericht? Grüsse Stefan |
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#2
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| Hast du dich denn zum 1.8.09 arbeitslos gemeldet gehabt? Ohne Alo-Meldung kein ALG. Turtle |
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#3
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| Zitat:
Zitat:
Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld setzt einiges mehr voraus (siehe auch die Hinweise von Turtle). Die Möglichkeit einer nachträglichen Arbeitslosmeldung sehe uch huete nicht mehr gegeben. Am Montag, den 03.08., wäre dies u.U. noch möglich gewesen. |
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#4
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| Zur Ergänzung. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Arbeitssuchendmeldung besteht spätestens drei Monate vor Beendigung eines Arbeits- oder außerbetrieblichen Ausbildungsverhältnisses. Sie muss persönlich bei einer Agentur für Arbeit erfolgen. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits- und Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen. Damit Sie die Fristen nicht versäumen, besteht die Möglichkeit, sich auch telefonisch unter der Telefonnummer 01801 - 555 111 (Festnetzpreis 3,9 ct/min; Mobilfunkpreise abweichend) arbeitsuchend zu melden. Voraussetzung für die Wirksamkeit der telefonischen Meldung ist jedoch, dass Sie die persönliche Arbeitsuchendmeldung nach terminlicher Vereinbarung in der Agentur für Arbeit nachholen. Dies erspart Ihnen zusätzliche oder unnötige Wege und Wartezeiten. Zum Nachlesen klick hier
__________________ Für die Richtigkeit und Vollständigkeit meiner Angaben kann ich keine Gewähr übernehmen. Nobody is perfect |
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