Eine "Härtefallregelung" ist im SGB XII nicht vorgesehen. Im Gegensatz zum SGB II wird der Zusatzbeitrag auch bei Verbleib in der bisherigen Krankenkasse berücksichtigt. Wenn Einkommen vorhanden ist, ist dieses um den (fälligen) Zusatzbeitrag (=Pflichtbeitrag zur Sozialversicherung i. S. von § 82 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII) zu bereinigen. Ist kein Einkommen da, wird der Zusatzbeitrag nach § 32 Abs. 4 SGB XII als zusätzlicher lfd. Lebensunterhaltsbedarf in die Sozialhilfe-Berechnung einbezogen. |