Die Argumente sind ausgetauscht und es sind keine neuen Gesichtspunkte dazugekommen.
Es sei darauf hingewiesen daß der gemeinsame Bezug einer Wohnung von manchem SG als Indikator für eine BG betrachtet wird. Die Prüfung ob nun tatsächlich eine BG vorliegt konnte durch das Unterlassen vollständiger Angaben im Sozialgeldantrag nicht vorgenommen werden und es bleibt dahingestellt ob die gemeinsame Unterschrift im Mietvertrag dieses Versäumnis entkräftet.
Der TE kann ja mal berichten wie die ARGE diesen Sachverhalt beurteilt. Dann werden wir alle schlauer sein. |